{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-07-06_1_StR_275_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-07-06","aktenzeichen":"1 StR 275/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"RT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 str 275/7dM NAMEN DES VOLKES\nur. 76\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden US-Soldaten Donald R eemmmmme aus SEE,\n\ngeboren am EEE 1950 ir Wei zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Juli 1976 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt em WESEN.\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter iR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts Nürnberg-Fürth\n\nvom 5. Dezember 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit Vergewaltigung, zur Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensvoraussetzungen\n\n1. Der Angeklagte Rei untersteht deutscher Gerichtsbarkeit. Er ist Angehöriger der US-Streitkräfte\nin Deutschland. Versuchter Mord und Vergewaltigung\nsind nach deutschem und amerikanischem Recht strafbar. Demgemäß ist die konkurrierende Strafgerichtsbarkeit des Entsende- und des Aufnahmestaates im\nSinne des Art. VII Abs. 1 des NATO-Truppenstatuts\n(BGB1 1961 II 1183, 1190) gegeben. Die nach Art. VII\nAbs. 3 Buchst. b bevorrechtigte Bundesrepublik hat\nzwar in Art. 19 Abs. 1 des Zusatzabkommens vom 3.\nAugust 1959 (BGBl 1961 II 1183, 1218) allgemein auf\nihr Vorrecht verzichtet. Der Verzicht ist hier jedoch nach Art. 19 Abs. 2 und 3 des Zusatzabkommens\nfristgerecht und ordnungsgemäß widerrufen. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Nürnberg-Fürth hat eine\nsolche Mitteilung mit Schreiben vom 3. Juli 1974 an\ndie zuständige Militärbehörde gerichtet (HA I 43, 4A).\n\n2. Eine Einstellung des Verfahrens wegen etwaiger\nVerletzung des Rechts des Angeklagten auf alsbaldige\nund schnelle Verhandlung nach Art. VII Abs. 9 Buchst.a\n\nT\n\ndes NATO-Truppenstatus scheidet aus, weil die tatsächlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die\n Strafverfolgungsbehörden haben, wie der Beschwerdeführer einräumt, zügig gearbeitet und auf baldige\nErstattung der Gutachten gedrängt. Im übrigen enthält die zwischenstaatliche Übereinkunft für den\nFall der Verzögerung grundsätzlich keine verfahrensrechtliche Sanktion. Das hat der Bundesgerichtshof\nbereits in BGHSt 21, 81 mit ausführlicher Begründung\ndargetan. An dieser Auffassung hält der Senat entgegen\nden Einwänden der Revision fest.\n\nII. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision eine Überschreitung der in § 275 Abs. 1 StPO festgelegten\nFristen zur Einbringung der Urteilsniederschrift.\n\nDas Urteil ist am 5. Dezember 1975 verkündet worden. Die Hauptverhandlung hat vier Tage gedauert.\nDie Frist lief deshalb am 23. Januar 1976 ab. Die\nUrteilsurkunde ist am 19. Januar 1976 zu den Akten\ngelangt (HA II 438).\n\nDie Ansicht der Revision, der vierte Verhandlungstag sei nicht als Hauptverhandlungstermin zu werten,\nweil das Schwurgericht an diesem Tage lediglich das\nUrteil verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt habe, ist rechtsirrig. Auch die Urteilsverkündung\nist Bestandteil der Hauptverhandlung (§ 260 Abs. 1 StPO).\nDiese verlängert sich demgemäß um den Tag, an dem verkündet wird.\n\n-5_\n\n2. Die Zulassung der Verletzten Anita HM als\nNebenklägerin war rechtsfehlerfrei. Nach § 395 StPO\nkann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen, wer nach Maßgabe des § 374 StPO\nals Privatkläger auftreten darf. Zu den Privatklagedelikten gehört gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO auch die\ngefährliche Körperverletzung nach § 223 a StGB. Sie\nwar Gegenstand der Ankage (HA II 233). Daß die Möglichkeit der Gesetzeskonkurrenz oder der Tateinheit\nmit einem anderem Delikt bestand, ist unschädlich\n(BGHSt 13, 143, 144). Eines Strafantrages bedarf es\nfür die Strafverfolgung der gefährlichen Körperverletzung nicht.\n\n3. Unbegründet ist auch die Rüge, das Schwurgericht\nhabe zu Unrecht die Anträge des Verteidigers abgelehnt,\ndie darauf abgezielt hätten, eine Vernehmung\n\na) des Zeugen Anton Hr\nb) der Kriminalbeantin Neue\n\nc) des Polizeikommissars N\n\nzu den Fragen zu verhindern, was ihnen die Geschädigte\nAnita HE erzählt bzw. im Rahmen polizeilicher Vernehmungen berichtet habe. Die Ansicht des Beschwerdeführers, durch die Einführung dieser Berichte in die\nHauptverhandlung werde das \"Konfrentationsrecht\" des\nAngeklagten aus Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts verletzt, findet im Verfahrensrecht\nkeine Stütze.\n\nDas Schwurgericht hat die genannten Zeugen in\nder Hauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten\nvernommen. Sie waren mit Ausnahme des Vaters der Ver-\n\nFA\n\nletzten als Vernehmungsbeamte tätig und haben die\nGeschädigte zum Tatgeschehen vernommen. Bei den polizeilichen Vernehmungen war der Angeklagte nicht\nzugegen.\n\nGegen die Vernehmung dieser Zeugen darüber, was\nihnen die Zeugin Anita HW# vor der Hauptverhandlung\nberichtet hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken.\nDer Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme\n(§ 250 StPO) wird nicht dadurch verletzt, daß das Gericht die Verhörspersonen und andere als Zeugen vom\nHörensagen vernimmt, denn auch diese Zeugen sind unmittelbare Beweismittel für das, was sie selbst gehört haben (BGHSt 17, 382).\n\nAuch das in Art. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts verankerte Recht des Angeklagten, \"den\nBelastungszeugen gegenübergestellt zu werden\", ist\nnicht beeinträchtigt. Die Belastungszeugen sind in\nder Hauptverhandlung vernommen worden. Diese Aussagen waren Gegenstand der Beweiswürdigung durch den\nTatrichter. Bei Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung war der Angeklagte anwesend. Er hatte die\nMöglichkeit, ihnen Fragen zu stellen und Vorhalte\nzu machen. Damit war dem Recht des Angeklagten, den\nBelastungszeugen gegenübergestellt zu werden, Genüge\ngetan. Die Übernahme des NATO-Truppenstatuts durch den\ndeutschen Gesetzgeber hat nicht zu einer inhaltlichen\nUmgestaltung des deutschen Beweisrechts geführt. In\nKenntnis der Regelungen des Truppenstatuts hat der\nGesetzgeber trotz vielfacher Neuerungen keine Veranlassung gesehen, das Beweisrecht im Hinblick auf\nArt. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts zu ändern.\n\nIm übrigen legt die Revision nicht dar, welche Fragen\nund Vorhalte der Angeklagte gegenüber den Zeugen vorgebracht hätte und zu welchen Beweisergebnissen diese\ngeführt hätten.\n\nEines Eingehens auf die von der Rechtsprechung\nentwickelten Grundsätze zun Urkundenbeweis mit Protokollen nach § 251 StPO unter dem Gesichtspunkt des\nArt. VII Abs. 9 Buchst. c des NATO-Truppenstatuts (vgl.\ndazu BGH, Urteil vom 8. März 1973 - 4 StR 37/73, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1973, 729; BGHSt 26, 18)\nbedarf es bei dieser Sachlage nicht. Ebensowenig ist\neine Erörterung der Ausgestaltung des Konfrontationsrechts im anglo-amerikanischen Rechtsbereich erforderlich, da die unterschiedlichen Verfahrensordnungen der Aufnahmestaaten nur zur Sicherung bestimmter\nprozessualer Mindestrechte durch das Statut führten\nund die deutsche Verfahrensordnung dieses Minimm in\nder Handhabung des § 250 StPO erfüllt.\n\n4. Entsprechendes gilt für die Beanstandung der\nRevision, das Schwurgericht habe den Vorhalt des\nStaatsanwalts aus dem polizeilichen Aktenvermerk\nvom 11. Juni 1974 gegenüber dem Zeugen Boyd Meiiiius\nnicht zulassen dürfen.\n\nDas Schwurgericht hat auch diesen Zeugen in der\nHauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten vernommen (HA II 337); Der Angeklagte konnte ihn nach\ndem Vorhalt aus dem Aktenvermerk befragen.\n\n5. Ebensowenig ist das Recht des Angeklagten auf\nGegenüberstellung durch die Vernehmung des Sachverständigen Dr. Brümmerhoff zur Frage der Ursache für\ndie Hautabschürfungen an der linken Gesichtshälfte\nder Zeugin Anita HP und durch die Verwertung der\nBekundungen dieses Sachverständigen verletzt.\n\nDer Sachversständige Dr. Brümmerhoff ist in der\nHauptverhandlung in Gegenwart des Angeklagten vernommen worden (HA II 340 ff).\n\n6. Die auf die Einholung von Gutachten, Auskünften\nund auf Vernehmung von Zeugen über das Verfahren und\ndie völkerrechtliche Bedeutung des NATO-Truppenstatuts\nund des Zusatzabkommens sowie über das anglo-amerikanische Verfassungs- und Strafverfahrensrecht gerichteten \"Eventualbeweisamträge\" des Verteidigers betrafen\nnicht Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 244 StPO,\nsondern zielten auf die Klärung von Rechtsfragen ab.\nIn der Behandlung dieser Anträge war der Tatrichter\nim Rahmen pflichtgemäßen Ermessens freigestellt. Die\nAblehnung der Anträge läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Ein Erfordernis, die Quellen der Rechtskunde\ndarzulegen, bestand nicht.\n\nDer in diesem Zusammenhang in der Revisionshauptverhandlung gestellte Antrag des Verteidigers war abzulehnen. Er stellt keinen echten Beweisamtrag dar,\nweil er die Klärung von Rechtsgrundsätzen zum Ziel hat.\nErmittlung und Anwendung dieser Grundsätze sind ohnehin\nAufgabe des Revisionsgerichts. Der demgemäß als Anregung\nzu wertende Antrag zeigt keinen Weg auf, der zu einer\nanderen Beurteilung des Rechts auf Gegenüberstellung\n\nführen kann. Es ist weder ersichtlich noch dargetan,\ndaß auf Grund der angeblich hinterlegten Erklärung\nüber den Wortlaut des Statuts hinaus weitergehende\nRechte der Bürger der USA auf Gegenüberstellung bestehen, die durch das Verfahren des Landgerichts verletzt worden sein könnten.\n\n7. Die Revision meint, das Schwurgericht habe die\nFrage des Staatsanwalts an die Zeugin FA, was ihr\ndie Ehefrau des Angeklagten über einen Besuch vom\n5. Juni 1974 im US-Lazarett berichtet habe, angesichts\nder Zeugnisverweigerung der Ehefrau nicht zulassen\ndürfen. Dadurch werde das Zeugnisverweigerungsrecht\nin unzulässiger Weise umgangen, außerdem stehe das\nKonfrontationsrecht des Angeklagten der Beantwortung\nsolcher Fragen entgegen.\n\nDiese Auffassung ist rechtsirrig. Die Zeugin Fam\nist keine Verhörsperson, sondern eine private Zeugin\nvom Hörensagen, die über Äußerungen des weigerungsberechtigten Zeugen außerhalb von Vernehmungen unbeschränkt vernommen werden darf (BGH, Urteil vom 25.\nSeptember 1962 - 5 StR 306/62). Das Recht des Angeklagten auf Gegenüberstellung ist nicht verletzt\n(vgl. oben II 3).\n\n8. Das Schwurgericht hat den Antrag des Verteidigers,\ndie Vernehmung der Polizeibeamten SCHE und Ser\nnicht darauf zu erstrecken, was der Angeklagte ihnen\nbei der polizeilichen Vernehmung gesagt hat, zu Recht\nabgelehnt. Die Behauptung der Revision, die Beamten\nhätten den Angeklagten vor der Vernehmung nicht ordnungsgemäß belehrt, trifft nicht zu.\n\n- 10 -\n\nDie polizeiliche Vernehmung vom 6. Juni 1974\ndurch den Kriminalhauptmeister SCEEP fand\nin Gegenwart der Dolmetscherin Se@@#\"statt. Die\nBelehrung ergibt sich einwandfrei aus dem Eingang\ndes Protokolls und der übersetzten Erklärung des\nAngeklagten (HA I 12, 13).\n\n9. Es ist richtig, daß der Vorfall vom 9. August\n1971, bei dem der Angeklagte die Zeugin Anita Ne»\nmißhandelt haben soll, der deutschen Gerichtsbarkeit\ninfolge Verzichts auf das Vorrecht der deutschen Strafgerichtsbarkeit entzogen war. Das hinderte jedoch\nnicht, diese Begebenheit in die psychiatrische Begutachtung des Angeklagten einzubeziehen. Der Sachyerständige ist nicht zwecks Strafverfolgung in der Sache\nNEE, sondern im Rahmen der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in der vorliegenden\nSache tätig geworden. Gericht und Sachverständiger\nhaben den Vorfall nicht zum Nachteil des Angeklagten\nverwertet.\n\n10. Erfolglos bemängelt die Revision, das Schwurgericht habe die Kriminalbeamten SCHE und Sei\nzu dem Inhalt der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten vom 6. Juni 1974 nicht vernehmen dürfen, weil\nbei dieser Vernehmung ein Vertreter der Regierung des\nEntsendestaates nicht zugegen gewesen sei.\n\nArt. VII Abs. 9 Buchst. e des NATO-Truppenstatuts\ngewährt dem Angeklagten das Recht, \"wenn es die Verfahrensvorschriften gestatten\", auf Anwesenheit eines\nVertreters seiner Regierung in der Hauptverhandlung,\n\nn- 7\n\nnicht aber bei einer polizeilichen Vernehmung. Schon\nder Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Art.\nVII Abs. 9 ergibt, daß mit \"Verhandlung\" im Sinne\ndieser Vorschrift die Hauptverhandlung gemeint ist.\nDas gilt insbesondere für das \"Recht auf alsbaldige\nund schnelle Verhandlung\" nach Art. VII Abs. 9 Buchst.a.\nDie Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 Buchst. a des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut verdeutlicht\ndiese Absicht der vertragschließenden Teile. Dort\n\nist ausdrücklich bestimmt, daß der Vertreter des Entsendestaates das Recht hat, \"bei der Hauptverhandlung\nanwesend zu sein\". Die Behörden teilen einander gemäß\nArt. 25 Abs. 1 Buchst. d des Zusatzabkommens \"Ort und\nZeit der Hauptverhandlung rechtzeitig mit\".\n\nEin Recht des Vertreters ües Entsendestaates,\nbei Ermittlungshandlungen anwesend zu sein, besteht\nnach Art. 25 Abs. 2 des Zusatzabkommens nur, \"soweit\ndies gegebenenfalls zwischen den Behörden dieses Entsendestaates und denen der Bundesrepublik vereinbart\nwird\". Eine solche Vereinbarung bestand zur Zeit der\nVernehmung des Angeklagten nicht. Der Entwurf einer\nVereinbarung war nicht geeignet, diese zu ersetzen.\nAuch der Entwurf sieht in übrigen zu Art. 25 des Zusatzabkommens nur vor: \"Ersuchen um Anwesenheit bei\nVernehmungen und anderen Ermittlungshandlungen werden\nvon jeder Seite auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\nwohlwollend berücksichtigt\".\n\n‚III. Die Sachrüge\n\n1. Die Verurteilung wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit Vergewaltigung wird durch die getroffenen\nFeststellungen getragen.\n\n- 12 -\n\nDie sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision stellen sich im wesentlichen als unzulässige\nAngriffe auf die Feststellungen des Schwurgerichts\ndar.\n\nWer gegen sein Opfer (Gewalt anwendet, um seine\nGeschlechtslust ungestört befriedigen zu können und\nden Tod des Opfers als Folge der Gewalt billigend\nin Kauf nimmt, handelt zur Befriedigung des Geschlechtstriebs auch dann, wenn die Triebbefriedigung vor\ndem Tod des Opfers erreicht werden soll (BGHSt 19,\n101, 105). So liegen die Dinge hier.\n\n2. Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 StGB ist\nrechtsirrtumsfrei versagt. Die an sich bedenkliche\nWendung \"daß Anita HP mit dem Leben davongekommen\nist, ist nicht das Verdienst des Angeklagten, sondern\nnur ihrem eigenen instinktiven Verhalten zu verdanken\"\n(UA S. 24), besagt hier lediglich, daß der Angeklagte\nalles zur Vollendung der Tat getan hat und daß somit\nder Versuch in diesem Falle hart an die Vollendung\ngrenzte. Das Schwurgericht folgert daraus, daß das\nSteckenbleiben der Tat im Versuchsstadium nicht auf\neinen geringeren verbrecherischen Willen des Angeklagten, sondern auf Umstände zurückzuführen ist,\nauf die er keinen Einfluß hatte. Dagegen ist rechtlich nichts einzuwenden.\n\n- 13 -\n\nAuch im übrigen läßt das angefochtene Urteil\nkeinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.\n\n. VRiBGH Dr, Pfeiffer ist in Urlaub Loesdau\nund kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nLoesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-07-06/1-str-275-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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