{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-06-29_1_StR_263_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-06-29","aktenzeichen":"1 StR 263/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 263/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Max Hmmm aus Ve, geboren\nam m 1940 in Can (EEE, Zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\ner\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n‚ vom 29. Juni 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshorf\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt En aus EEEEEEEr\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter gr\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirg das\nUrteil des Landgerichts Weiden i.d.Opg,\nvom 2. Januar 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung una\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sechs sachlich zZusammentreffenden Fällen (§ 176 Abs. 1, § 174 Abs. 1 Nr. 1,\n§§ 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt mit Verfahrensrügen zur Aufhebung dieses Urteils.\n\nI. Mit Recht beanstandet die Revision, daß der\nSachverständige Dr. Heubeck als Zeuge darüber vernommen\nworden ist, was ihm die beiden Stieftöchter des Angeklagten über den Tathergang berichtet hatten (§ 252 stPo).\n\n1. Dem Angeklagten liegt zur Last, seine beiden\nStieftöchter Manuela Le, geboren am ie 1961,\nund Doris Le, geboren am ie» 1963, ;jeweils mehrfach sexuell mißbraucht zu haben. Beide Kinder haben am 27. November 1974 gegenüber dem Ermittlungsrichter RB und am 30. Mai 1975 gegenüber dem\n- für die Prüfung der Glaubwürdigkeit bestellten -\nSachverständigen Dr. Heubeck Angaben über das Tatgeschehen gemacht.\n\nIn der Hauptverhandlung haben beide Kinder das\nZeugnis gemäß § 52 StPO verweigert. Die Strafkamner\nhat daraufhin außer dem Ermittlungsrichter auch den\n\nSachverständigen Dr. Heubeck als Zeugen darüber vernommen,\nwas ihm die beiden Kinder über das Tatgeschehen berichtet\nhatten, und hat ihn insoweit auch als Zeugen beeidigt.\n\n2. Dieses Verfahren war rechtlich fehlerhaft. Der\nUmstand allein, daß beide Kinder vor ihrer Anhörung durch\nden Sachverständigen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht\nrichterlich belehrt worden waren (vgl. dazu BGHSt 11, 97,\n100), berechtigte unter den vorliegenden Umständen noch\nnicht zur Zeugenvernehmung des Sachverständigen.\n\na) Die Angaben der Stieftöchter über die an ihnen\nvorgenommenen Handlungen des Angeklagten gehören nicht\nzu den sogenannten Befundtatsachen, die ein Sachverständiger nur auf Grund seiner Sachkunde erkennen kann\nund die durch seine gutachtlichen Ausführungen in die\nHauptverhandlung eingeführt werden können (BGHSt 9,\n292, 293/294), sondern sie sind Zusatztatsachen, die\nder Sachverständige - hier durch Befragung des Zeugen -\nmit Mitteln erfährt, deren sich auch das nicht fachkundige Gericht bedienen könnte (BGHSt 13, 1, 3). Solche Tatsachen dürfen, falls das Gericht noch nicht anderweitig von ihnen überzeugt ist, nur auf verfahrensrechtlich einwandfreie Weise in die Hauptverhandlung\neingeführt werden; macht der zu begutachtende Zeuge\nvon einem Zeugnisverweigerungsrecht mit Recht Gebrauch,\nso darf der Sachverständige über diese Tatsachen weder\n\nals Zeuge noch als Sachverständiger vernommen werden\n(BGHSt 18, 107, 109).\n\nb) Etwas anderes könnte gelten, wenn der Tatrichter\nschon durch die Aussage des Ermittlungsrichters von der\nRichtigkeit der Tatschilderung der Zeuginnen überzeugt\ngewesen wäre und wenn dem Sachverständigen sodann die\nÜbereinstimmung der mehreren Tatschilderungen durch\ndie Verletzten lediglich ein Anzeichen für deren Glaubwürdigkeit, insoweit also eine Befundtatsache gewesen\nwäre (BGHSt 13, 250, 252). So liegt es aber hier nicht.\nDas Landgericht gründet seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die übereinstimmenden Angaben,\ndie Manuela und Doris vor dem Ermittlungsrichter und vor\ndem Sachverständigen machten (UA S. 13, 16); daß es\nnicht schon durch die Aussage des Ermittlungsrichters\nvon dem Tathergang überzeugt war, ergibt sich zudem\ndaraus, daß es Dr. Heubeck insoweit nicht als Sachverständigen, sondern als Zeugen vernommen und beeidigt\nhat. Erst aus den beiden Zeugenaussagen des Ermittlungsrichters und des Sachverständigen hat also hier der Tatrichter die Überzeugung von dem Tatgeschehen gewonnen.\n\nc) Nach allem durfte die Tatschilderung, die\nManuela und Doris bei ihrer Anhörung durch den Sachverständigen gegeben hatten, nicht durch dessen Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt werden,\nnachdem die beiden Stieftöchter berechtigt ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgeübt hatten.\n\nII. Dazu kommt, daß - wie die Revision mit Recht\nhervorhebt - auch die Verwertung der Aussage des Ermittlungsrichters rechtlichen Bedenken begegnet.\n\n1. Nach der Niederschrift vom 27. November 1974\nspielte sich die Vernehmung von Manuela Lg vor dem\nErmittlungsrichter wie folgt ab:\n\n„Belehrt über ihr Zeugnisverweigerungsrecht in\nAnwesenheit der Mutter Anneliese Ha, die erklärt, daß sie die alleinige elterliche Gewalt\nüber ihre Tochter Manuela habe. Die gesetzliche Vertreterin erklärte: Meine Tochter\nManuela Lem soll aussagen. Das Kind Manuela\nLM erklärte: Ich will aussagen.\"\n\nIn gleicher Weise ging die Vernehmung von Doris Leg\nvor sich (Bl. 36 R, 38 d.A.).\n\n2. Damit ist die gleiche Sachlage gegeben, wie\nsie der Entscheidung BGHSt 21, 303 zugrunde liegt.\nAuch wenn der gesetzliche Vertreter des zu vernehmenden, zur Zeugnisverweigerung berechtigten Kindes der\nAussage zustimmt, bleibt es dem Kinde allein überlassen, ob es aussagen will oder nicht. Darüber muß\ndas Kind belehrt werden. Erklärt die Mutter: „Das\nKind soll aussagen\", so kann ohne eine solche Belehrung in dem Kinde sehr wohl der Eindruck entstehen,\ndaß es nunmehr zur Aussage verpflichtet sei (BGH aa0\nSs. 306).\n\nZwar beweist das Schweigen des Protokolls noch\nnicht unwiderleglich, daß eine derartige Belehrung\nnicht stattgefunden hat (BGH NJW 1976, 812); hier\n\nkonnte aber der Ermittlungsrichter selbst nicht angeben,\ndaß er die Kinder entsprechend belehrt hätte (UA S. 12).\nAuch die Erklärung des Kindes: „Ich will aussagen\" be-\n\nsagt nichts darüber, daß ihr die hier erforderliche Belehrung vorangegangen wäre.\n\nDie Belehrung durfte auch nicht, wie das Landgericht\nmeint, deshalb entfallen, weil der Ermittlungsrichter\nden subjektiven Eindruck hatte, die Aussage des Kindes\nberuhe trotz der Äußerung der Mutter, es solle aussagen, auf seinem eigenen freien Entschluß. Kann ein\nsolcher Eindruck schon während der Vernehmung trügerisch\nsein, so ist er erst recht nach Ablauf von mehr als einem Jahr mit allen Risiken der Unsicherheit behaftet,\nzumal es wohl nicht dem regelmäßigen Gang der Dinge\nentspricht, daß ein Kind von elf oder dreizehn Jahren\nnach einer solchen Äußerung der bei der Vernehmung anwesenden Mutter auch ohne Belehrung noch frei darüber\nentscheiden wird, ob es aussagen will oder nicht.\n\n3, Der Senat kann nach allem nicht ausschließen,\ndaß eine Verletzung des § 52 Abs. 2 StPO vorliegt, auf\nder das Urteil beruhen kann.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-29/1-str-263-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-29/1-str-263-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.141119+00:00"}}