{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-06-29_1_StR_237_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-06-29","aktenzeichen":"1 StR 237/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"09%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den US-Soldaten John Z er .\ngeboren am EHER 1947 in WeEEEEn\n\nzur Zeit in ‚\n2. die Bürogehilfin Gisela K En aus\n. geboren am MEER» 1952 in ung\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 29. Juni 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerrdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Ggmusumumme, \"EHER,\nals Verteidiger des Angeklagten zn\nJustizangestellter RR\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten ZB und\nKEE gegen das Urteil des Schwurgerichts\nNürnberg-Fürth vom 19. September 1975 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten ZEBE wegen\nversuchten Mordes, begangen in Tateinheit mit versuchter\nräuberischer Erpressung, zur Freiheitsstrafe von neun\nJahren und die Angeklagte KEii# wegen Nichtanzeige\neiner geplanten Straftat zur Freiheitsstrafe von neun\nMonaten verurteilt. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte KWEER erkannten Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die\nRevisionen beider Angeklagten. Der Angeklagte ZU\nrügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Angeklagte KM erhebt die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten ZGEEE-\n\nI. Die Verfahrensvoraussetzung en\n\n1. Der Angeklagte Zee untersteht deutscher Gerichtsbarkeit. Er ist Angehöriger der US-Streitkräfte in\nDeutschland. Versuchter Mord und versuchte räuberische\nErpressung sind nach deutschem und amerikanischem Recht\nstrafbar. Demgemäß ist die konkurrierende Strafgerichtsbarkeit des Entsende- und des Aufnahmestaates im Sinne\ndes Art. VII Abs. 1 des Nato-Truppenstatuts (BGBl 1961 II\n1183, 1190) gegeben. Die nach Art. VII Abs. 3 Buchst. b\nbevorrechtigte Bundesrepublik hat zwar in Art. 19 Abs. 1\ndes Zusatzabkommens vom 3. August 1959 (BGBl 1961 II\n1183, 1218) allgemein auf ihr Vorrecht verzichtet. Der\nVerzicht ist hier jedoch nach Art. 19 Abs. 2 und 3 des\nZusatzabkommens fristgerecht und ordnungsgemäß widerrufen.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat eine solche Mitteilung mit\nSchreiben vom 20. Dezember 1973 an die zuständige Militärbehörde gerichtet (HA I 64, 70, 71).\n\n2. Eine Einstellung des Verfahrens wegen etwaiger\nVerletzung des Rechts des Angeklagten auf alsbaldige\nund schnelle Verhandlung nach Art. VII Abs. 9 Buchst. a\ndes Nato -Truppenstatuts scheidet aus, weil die tatsächlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (UA S. 27 vis\n29). Im übrigen enthält die zwischenstaatliche Übereinkunft für einen solchen Fall grundsätzlich keine verfahrensrechtliche Vorkehrung. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 21, 81 mit ausführlicher Begründung\ndargetan. Der Senat sieht keine Veranlassung, von diesen\nRechtsgrundsätzen abzuweichen,\n\nII. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Schwurgericht habe über einen Antrag des Verteidigers erst\nentschieden, nachdem es zuvor entgegen dem Antrag gehandelt habe. Der Verteidiger habe beantragt, die Vernehmung des Zeugen E@iiMb Staatsanwalt Lie \"dartüiber,\nwas andere Personen ... dem Zeugen in Abwesenheit des\nAngeklagten Ze erklärt haben\", nicht zuzulassen.\nDas Schwurgericht habe erst nach der Vernehmung des\nZeugen darüber entschieden.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten Zei hat einen\nsolchen Antrag in der Hauptverhandlung vom 15. Septenber 1975 gestellt, nachdem das Gericht bereits mit der\nVernehmung des Zeugen Li zur Sache begonnen hatte\n\n(HA III 373). Er stellte zusätzlich Beweisamträge, über\ndie das Gericht noch am selben Verhandlungstage entschied. Das Schwurgericht setzte sodann die Vernehmung\ndes Zeugen LM fort (HA III 379, 380). Am 16. September 1975, dem zweiten Verhandlungstage, bat der Vorsitzende den Verteidiger des Angeklagten Ze \"noch\neinmal um Erläuterung seiner bei der Vernehmung des\nZeugen Li@B gestellten Anträge und Beweisamträge,\n\num zu prüfen, ob der Beschluß vom 15. September 1975\ndie Anträge voll erschöpft\" (HA III 399, 400). Nach der\nErläuterung durch den Verteidiger erging der Ablehnungsbeschluß des Gerichts (HA III 400).\n\nDiese Verfahrensweise ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch wenn der Ablehnungsbeschluß zu spät erging, lag darin kein Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO,\nweil eine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt nicht vorlag. Wie unten zu II 2 dargelegt,\nverletzte die Vernehmung des Zeugen Lig das durch\nArt. VII Abs. 9 Buchst. c des Nato-Truppenstatus begründete Recht des Angeklagten auf Gegenüberstellung nicht.\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge, das Schwurgericht habe den Antrag des Verteidigers des Angeklagten\nZEEEEEP, den Zeugen Li nicht darüber zu vernehmen,\nwas andere Personen ihm in Abwesenheit des Angeklagten\nerklärt hätten, rechtsfehlerhaft abgelehnt.\n\nDer Zeuge Lil hat die Angeklagte KW in\nseiner Eigenschaft als Ermittlungsrichter am 3. Novenmber 1973 in Abwesenheit des Angeklagten Zee» als\nBeschuldigte vernommen. Er hatte sie zuvor gemäß\n\n§ 136 und § 115 Abs. 3 StPO belehrt (HA I 46 R). Die\nAngeklagte KB sagte zur Sache aus. Auch nach dem\nHinweis, ihr stehe ein Zeugnisverweigerungsrecht zu,\nwenn ein Verlöbnis mit dem Angeklagten Zee anzunehmen sei, hielt sie ihre Aussage vor dem Ermittlungsrichter aufrecht (HA I 46 R). In der Hauptverhandlung\nmachte sie vom Recht des Angeklagten, nicht zur Sache\nauszusagen, Gebrauch. Das Schwurgericht vernahm deshalb\nden früheren Ermittlungsrichter Ligiw als Zeugen\nüber den Inhalt der damaligen Aussage der Angeklagten\nKu.\n\nGegen die Vernehmung bestehen keine rechtlichen\nBedenken. Es ist zulässig und verstößt insbesondere\nnicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 250 StPO), daß das Gericht die Verhörperson als Zeugen vom Hörensagen vernimnt, denn auch\ndieser Zeuge ist unmittelbares Beweismittel für das,\nwas er selbst wahrgenommen hat (BGHSt 17, 382).\n\nAuch das in Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Nato-Truppenstatuts verankerte Recht des Angeklagten, \"den\nBelastungszeugen gegenübergestellt zu werden\", ist\nnicht beeinträchtigt. Belastungszeuge war der Zeuge\nLi, nicht die jetzige Mitangeklagte KMEB. Seine\nAussage war Gegenstand der Beweiswürdigung durch den\nTatrichter. Bei Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung war der Angeklagte anwesend. Er hatte die\nMöglichkeit, ihm Fragen zu stellen und Vorhalte zu\nmachen, Damit war dem Recht des Angeklagten, den Belastungszeugen gegenübergestellt zu werden, Genüge\ngetan. Die Übernahme des Nato-Truppenstatuts durch den\n\n- 7 -\n\ndeutschen Gesetzgeber hat im übrigen nicht zu einer inhaltlichen Umgestaltung des deutschen Beweisrechts geführt. In Kenntnis der Regelungen des Truppenstatuts\nhat der Gesetzgeber trotz vielfacher Neuerungen keine\nVeranlassung gesehen, das Beweisrecht im Hinblick auf\nArt. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts zu ändern.\nDie von der Rechtsprechung zur Benachrichtigungspflicht\nnach § 168 c StPO entwickelten Grundsätze (BGH, Urteil\nvom 6. April 1976 - 1 StR 805/75) gelten nur für die\nVernehmung von Zeugen; hier geht es um die Vernehmung\neiner Mitbeschuldigten. Im übrigen legt die Revision\nnicht dar, welche Fragen und Vorhalte der Angeklagte,\nder sich zur Sache nicht eingelassen hat, gegenüber\n\nder Mitangeklagten vorgebracht hätte und zu welchen\nBeweisergebnissen diese geführt hätten.\n\nEines Eingehens auf die von der Rechtsprechung\nentwickelten Grundsätze zum Urkundenbeweis mit Protokollen nach § 251 StPO unter dem Gesichtspunkt des\nArt. VII Abs. 9 Buchst. c des Nato-Truppenstatuts\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. März 1973 - 4 StR 37/73,\nmitgeteilt bei Dallinger MDR 1973, 729; Urteil vom\n29. Oktober 1974 - 1 StR 475/74 = BGHSt 26, 18) bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Ebensowenig ist\neine Erörterung der Ausgestaltung des Rechts auf Gegenüberstellung im anglo-amerikanischen Rechtsbereich\nerforderlich, da die unterschiedlichen Verfahrensordnungen der Aufnahmestaaten nur zur Sicherung bestimnter prozessualer Mindestrechte durch das Statut führten und die deutsche Verfahrensordnung dieses Minimum\nin der Handhabung des § 250 StPo erfüllt.\n\n3. Auch die weitere Beanstandung der Revision,\ndas Schwurgericht habe dem Zeugen Alfred GeiB keine\nVorhalte aus dessen polizeilichen Vernehmungen machen\ndürfen, weil der Angeklagte ZEEB bei diesen Vernehsungen nicht anwesend gewesen sei, geht fehl. Der Zeuge ist in der Hauptverhandlung vernommen worden. Nur\ndiese Aussage war für die Urteilsfindung maßgebend.\nDer Angeklagte hatte die Möglichkeit, ihn zu befragen\noder ihm Tatsachen vorzuhalten. Die Rechte des Angeklagten aus Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts waren damit gewahrt.\n\n4. Entsprechendes gilt für die Rüge, das Schwurgericht habe die Vernehmung des Zeugen Sch iiikmmm\nnicht darauf erstrecken dürfen, welches Ergebnis die\nLichtbildvorlage an den Verletzten Alfred GEB im\nKrankenhaus am 3. November 1973 gehabt habe, weil der\nAngeklagte ZEMEEER bei dieser Vorlage nicht zugegen gewesen sei. Der Angeklagte konnte auch diesen Zeugen in\nder Hauptverhandlung befragen. Das genügt im Hinblick\nauf Art. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts.\n\n5. Die Revision bemängelt weiter, das Schwurgericht habe den Antrag des Verteidigers, den Sachverständigen Dr. Step insoweit nicht zu vernehmen,\nals frühere Aussagen der Mitangeklagten KR zugrunde gelegt geworden seien, zu Unrecht abgelehnt.\n\nAuch diese Beanstandung ist unbegründet. Der\nSachverständige Dr. Stoerger untersuchte beide Angeklagten gesondert bei der Vorbereitung des von ihm\nzu erstattenden psychiatrischen Gutachtens. Dabei\n\nmachten beide Angeklagten Angaben. Das Schwurgericht vernahm den Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur\nFrage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten.\n\nArt. VII Abs. 9 Buchst. c des Truppenstatuts begründet kein Recht eines Angeklagten, bei der psychiatrischen Untersuchung eines anderen Angeklagten zugegen\nzu sein. Er hat keinerlei Anspruch auf Anwesenheit bei\njeder Ermittlungshandlung. Soweit der Sachverständige\nals Zeuge in der Hauptverhandlung Aussagen über Zusatztatsachen machte, konnte der Angeklagte Zip sein\nRecht auf Gegenüberstellung durch Ausübung des Fragerechts wahrnehmen.\n\n6. Aus den gleichen Erwägungen ist auch die Verfahrensbeschwerde, die sich gegen die Verwertung von\nTeilen der Bekundung des Sachverständigen Dr. Stoerger\nrichtet, sachlich nicht gerechtfertigt. Der Sachverständige ist keine Verhörsperson. Er we\nuntersuchte die Mitangeklagte KB im übrigen als\nBeschuldigte und nicht als Zeugin.\n\n7. Die auf die Einholung von Gutachten, Auskünften\nund auf Vernehmung von Zeugen über das Verfahren und\ndie völkerrechtliche Bedeutung des Nato-Truppenstatuts\nund des Zusatzabkommens sowie über das anglo-amerikanische Verfassungs- und Strafverfahrensrecht gerichteten\nAnträge des Verteidigers sind vom Schwurgericht mit\nder zutreffenden Begründung abgelehnt worden, daß sie\nnicht Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 244 StPO\nzum Gegenstand haben, sondern auf die Klärung von Rechts-\n\n- 10 -\n\nfragen abzielen. In der Behandlung dieser Anträge war\nder Tatrichter im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens\nfreigestellt. Ein Ermessensfehler ist nicht erkennbar.\nEin Erfordernis, die Quellen der Rechtskunde darzulegen,\nbestand nicht.\n\n8. Der Beschwerdeführer meint, das Schwurgericht\nhabe das Schreiben vom 18. Juni 1974 nicht verlesen\ndürfen, weil der Angeklagte es seinem früheren Verteidiger innerhalb eines Vertrauensverhältnisses übergeben\nund dieser es dem Gericht zugänglich gemacht habe. Der\nTatrichter habe deshalb rechtsfehlerhaft den Antrag\ndes Verteidigers abgelehnt, den Schriftsachverständigen\nSgoff nicht zu vernehmen, soweit sich sein Gutachten\nauf dieses Schreiben erstrecke.\n\nAuch dieser Angriff geht fehl. Der frühere Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Boge, hat das\nSchreiben vom 18. Juni 1974 mit ausdrücklicher Ersächtigung des Angeklagten der Staatsanwaltschaft bei dem\nLandgericht Nürnberg-Fürth übergeben (HA II 231, 232).\nDamit stand es dem Gericht und einem Sachverständigen\nzur Auswertung zur Verfügung. Als selbständiges Beweismittel durfte es ungeachtet der späteren Aussageverweigerung des Zeugen Bor gemäß § 249 StPO verlesen\nwerden.\n\n9. Soweit weitere Verfahrensbeanstandungen nicht\nausdrücklich abgehandelt sind, erachtet der. Senat sie\nals offensichtlich unbegründet.\n\n- 11 -\n\nIII. Die auf die allgemeine Sachrüge hin vorzunehmende sachlichrechtliche Überprüfung der Verurteilung\ndes Angeklagten ZeE deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\nB, Die Revision der Angeklagten |\n\nDie Verurteilung der Angeklagten KB wegen\nNichtanzeige einer geplanten Straftat ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nI. Der Tatbestand des § 138 Nr. 8 StGB setzt u.a.\nglaubhafte Kenntnis des Täters von dem Vorhaben der\nStraftat voraus. Es genügt nicht, daß der Täter bei\ngehöriger Aufmerksamkeit zu dieser Erkenntnis hätte\ngelangen müssen.\n\nEntgegen der Annahme der Revision reichen die\nFeststellungen des Schwurgerichts insoweit aus.\nZEEP erklärte der Angeklagten KR, es sei einfach, \"etwas zu stehlen\", weil im Juweliergeschäft\nnur ein älteres Ehepaar anwesend sei (UA S. 9). Diese\nBemerkung eines Ausländers war ersichtlich nicht rechtstechnisch in dem Sinne zu verstehen, daß er sich auf\neinen Diebstahl beschränken werde. Sie bedeutete lediglich, daß ZB entschlossen war, Wertgegenstände\naus dem Schmuckwarenladen an sich zu bringen. Dabei ergeben die festgestellten Gesamtumstände, daß dies unter\nAnwendung von Gewalt oder unter Drohungen im Sinne des\n§ 255 StGB geschehen sollte,\n\nZU und KUREN nahmen an, daß sich zur Tatzeit im Laden zumindest eine \"alte Frau\" aufhielt.\n\n- 122 -\n\nZe äußerte, er glaube nicht, daß die alten Leute\nsich wehren und \"Helden\" spielen würden. Das bedeutet,\ndaß er von einem der Aneignung entgegenstehenden Willen der Opfer ausging, zugleich aber erwartete, sie\nwürden sich nicht zur Wehr setzen. Um sein Ziel zu erreichen, mußte er den entgegenstehenden Willen der\nOpfer brechen. Die Möglichkeit, daß er sich in den\nLaden begeben wollte, um dort - heimlich - zu stehlen,\nist damit hinreichend ausgeschlossen, Auch ohne Waffengebrauch ist ein Zusammenraffen der Wertgegenstände\nunter Nötigung der Opfer, die’ Wegnahme zu dulden, räuberische Erpressung, wenn der Täter die Mittel des\nRaubes einsetzt (BGHSt 14, 386, 390). Die Angeklagte\nKR wußte, daß ZEEEB einen geladenen Trommelrevolver mitnahm, als er zum Tatort ging (UA S. 9).\n\nDie weitere Äußerung ZW s, er werde davonrennen, falls sich die Leute wehren würden, die könnten\nihm sowieso nicht nachlaufen, führt zu keiner anderen\nBeurteilung. Sie besagt, daß ZB» es beim Versuch\nbelassen wollte, falls er auf Widerstand stoßen sollte.\nEine derartige Willensrichtung ändert nichts am \"Vorhaben\" der Tat im Sinne des § 138 Nr. 8 StGB, denn\ndieses Merkmal ist schon beim Vorhandensein eines\nernsthaften Tatplanes gegeben, ohne daß es auf Einzelheiten oder auf das Eintreten von Bedingungen ankommt\n(RGSt 60, 254; LK 9. Aufl. § 138 Rdn. 6). Keineswegs\nbedeutet die Bemerkung, ZEEMEB wolle die Wertgegenstände nur bei \"freiwilliger\" Hingabe mitnehmen, denn\ndie Weggabe der wertvollen Schmuckwaren ohne Nötigung\nschied nach Lage der Dinge aus.\n\n- 13 -\n\nDie Angeklagte KEEEEEB wußte danach, selbst wenn sie\nsich einen Tatablauf ohne Waffengebrauch vorstellte, daß\nZU eine gewaltsame Aneignung der Wertsachen vorhatte.\nDie Wendung, es sei ihr völlig gleich gewesen, daß bei\ndem beabsichtigten Raub durch Einsatz einer Schußwaffe\nauch Menschen gefährdet oder verletzt werden könnten\n(UA S. 43), 1äßt erkennen, daß sie zumindest mit dem\nEinsatz der Schußwaffe rechnete.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, die Angeklagte habe\ndie Ausführung noch abwenden und die Bedrohten rechtzeitig warnen können (UA S. 36). Sie blieb aber untätig\nim Pkw sitzen. Anhaltspunkte für einen Gebotsirrtum\n(BGHSt 19, 295) sind nicht erkennbar; sie werden von\nder Revision auch nicht geltend gemacht.\n\nII. Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-29/1-str-237-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-29/1-str-237-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.111843+00:00"}}