{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-06-29_1_StR_167_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-06-29","aktenzeichen":"1 StR 167/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"©.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 167/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellier Karl J En aus Mei\ngeboren am WER 1946 in MEER zur Zeit in Haft,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juni 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt HERE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus EEE\nals Verteidiger,\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten J® wird\ndas Urteil des Landgerichts Ulm vom 2. Dezenber 1974\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte\n\na) im Falle II 1 c der Urteilsgründe (Fall 4\nder Anklageschrift) der (fortgesetzt und\ngemeinschaftlich begangenen) versuchten\nräuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249\nAbs. 1, 47, 43, 4u Abs. 3 StGB a.F.) in\n\nII.\n\nIII.\n\nTateinheit mit (gemeinschaftlicher) Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1, 47 StGB a.F.)\nund mit gefährlicher Körperverletzung\n\n(§§ 223 a, 223 Abs. 1 StGB a.F.),\n\nb) im Falle IX 1 b der Urteilsgründe (Fall 29\nder Anklageschrift) der versuchten räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249 Abs. 1,\n43, 44 Abs. 3 StGB a.F.)\n\nschuldig ist;\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Falle VI der Urteilsgründe (Fall 19 der Anklageschrift)\nverurteilt worden ist,\n\n.b) im Ausspruch über die den Angeklagten betreffende Gesamtfreiheitsstrafe und über\ndie in den Fällen II 1 c und IX 1 b der\nUrteilsgründe gegen ihn verhängten Einzelstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten und\ndie Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen,.\n\nns\na\n\nIV. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die durch diese Revision dem Angeklagten\nerwachsenen notwendigen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:s\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten JB wegen\nNötigung zur Unzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung, Notzucht in Tateinheit mit\nNötigung zur Unzucht und Freiheitsberaubung, Versuchs\nder schweren räuberischen Erpressung und wegen anderer\nDelikte zur Gesanmtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Ihm ist die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen worden.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat zuungunsten des Angeklagten Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der\nSachrüge, daß er im Falle V 1 b der Urteilsgründe\n(Fall 17 der Anklageschrift) freigesprochen worden\nist. Der Angeklagte hat das Urteil angefochten, soweit er verurteilt worden ist. Er rügt Verletzung\ndes formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision hat zum Teil Erfolg. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.\n\nI. Revision des Angeklagten:\n\n1. Der Angeklagte rügt Verletzung der Vorschriften\nüber die Öffentlichkeit des Verfahrens, weil für die\nDauer der Vernehmung der Zeugin Evelyn Leg zum Fall\n30 der Anklage und für die Dauer der Verhandlung über\ndie Fälle 20 bis 22 der Anklage die Öffentlichkeit\nwegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen, die Zeugin L@p jedoch unter Ausschluß der Öffentlichkeit auch zu Fall 19 der Anklage vernommen worden\nsei.\n\nDas Vorbringen der Revision trifft zu (vgl. S. 69\n\nbis 72, 127 bis 138 des Hauptverhandlungsprotokolls\nin Bd. VII d.A.).\n\nEs führt zur Aufhebung der Verurteilung im Falle VI\nder Urteilsgründe (Fall 19 der Anklageschrift), weil\ndie Strafkammer ohne Ergänzung des die Öffentlichkeit\nfür einen bestimmten Verfahrensabschnitt ausschließenden Beschlusses die Vernehmung der Zeugin L@W® in nichtöffentlicher Sitzung auf einen Fall erstreckt hat, der\nmit den Fällen 20 bis 22 und 30 und mit den Bekundungen\nder Zeugin Lep dazu in keinem inneren Zusammenhang\nstand und dessen Einbeziehung sich, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, auch nicht aus der Vernehmung\nder Zeugin zu diesen Fällen entwickelte (vgl. BGHSt 7,\n218, 220; BGH GA 1972, 184; BGH, Urteile vom 7. Mai\n1974 - 1 StR 72/74 - und vom 11. März 1975 - 1 StR 51/75 -;\n_ RGSt 43, 367, 369/370; 70, 109, 110). Auf den Fall VI\nder Urteilsgründe kann die Aufhebung beschränkt wer-\n\nden, weil der diesen Fall betreffende Urteilsteil abtrennbar ist und ausgeschlossen werden kann, daß der\nRevisionsgrund andere Urteilsteile beeinflußt hat.\n\n2. Einen weiteren Verstoß gegen die Vorschriften\nÜber die Öffentlichkeit des Verfahrens sieht der Angeklagte darin, daß für die Dauer der Vernehmung der\nZeugin Dei die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der\nöffentlichen Ordnung ausgeschlossen, in nichtöffentlicher Sitzung jedoch nicht nur die Zeugin vernommen\nworden sei. Der Vorsitzende habe vielmehr im Anschluß\nan die Vernehmung auch zwei Briefe der Zeugin (an einen\nAngeklagten und an den Haftrichter) verlesen.\n\nAuch dieses Vorbringen der Revision trifft zu\n(S. 160 bis 162 des Hauptverhandlungsprotokolls in\nBd. VII d.A.). Es führt Jedoch nicht zur Bejahung des\nabsoluten Revisionsgrundes der ungesetzlichen Beschränkung der Öffentlichkeit. Die Briefe standen in\neinem inneren Zusammenhang mit den Bekundungen der\nZeugin. Ihre Verlesung entwickelte sich daraus und\nschloß die Vernehmung ab. Sie gehörte infolgedessen\nzu dem Verfahrensabschnitt, für den die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war.\n\n3. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 1 € und IX 1 db der Urteilsgründe. Die Strafkamner hat den Angeklagten in diesen\nFällen (auch oder nur) wegen Versuchs der schweren\nräuberischen Erpressung verurteilt. Nach dem zur Tatzeit und im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkanmer\n\ngeltenden Recht ist das nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht hat jedoch zu berücksichtigen, daß der\nQualifikationsgrund des Straßenraubs (§ 250 Abs. 1 Nr. 3\nStGB a.F.), den die Strafkammer noch anzuwenden hatte,\nersatzlos (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Februar 1975 - 1 StR\n688/74 -; BGH NJW 1976, 248 Nr. 18) weggefallen ist\n\n(§ 2 Abs. 3 StGB; § 354 a StPO).\n\nIm übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.\n\n4. Seine Änderung in den Fällen II 1 c und IX 1b\n‘der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der in diesen\nFällen gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen\nvon je einem Jahr und drei Monaten. Es ist wahrscheinlich, daß die Anwendung des sich aus §§ 255, 249 Abs. 1,\nbu Abs. 3 StGB a.F. ergebenden Strafrahmens zu niedrigeren Einzelstrafen geführt hätte. Dafür spricht insbesondere, daß die Strafkammer jeweils auf die nach\n85 255, 250 Abs. 1 Nr. 3, § 4u Abs. 3 StGB a.F. in\nBetracht kommende Mindeststrafe erkannt hat. Die übrigen Einzelstrafen, die gegen den Angeklagten verhängt\nworden sind und die Zumessungserwägungen zu diesen\nStrafen sind nicht von Rechtsfehlern zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt.\n\n5. Die Aufhebung der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe ergibt sich aus\nden Darlegungen zu 1. und 4. Der Entzug der Fahrerlaubnis wird von der Aufhebung nicht betroffen.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDer von der Anklagebehörde angegriffene Freispruch\nim Falle V 1 bp der Urteilsgründe (Fall 17 der Anklageschrift) wäre nur zu beanstanden, wenn der Angeklagte\nsowohl den Tatbestand der Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB\na.F.) als auch den Tatbestand der Förderung sexueller\nHandlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 1 StGB n.F.)\nverwirklicht hätte (§§ 1, 2 Abs. 3 StGB). Weder die\nFeststellungen zu diesen Fall noch die Urteilsgründe\nin ihrem Zusammenhang ergeben Jedoch, daß der Angeklagte gewohnheitsmäßig oder eigennützig im Sinne\ndes § 180 Abs. 1 StGB a.F. handelte. Der Rechtsfehler\nder Strafkammer (sie hat § 180 Abs. 1 StGB n.F. nicht\nin die Prüfung der Strafbarkeit einbezogen, sondern\nsich nur mit Abs. 2 dieser Bestimmung befaßt und den\nAngeklagten freigesprochen, weil nicht zu entgeltlichen sexuellen Handlungen bestimmt oder Vorschub\ngeleistet worden ist) stellt daher den Freispruch\nnicht in Frage.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft und über die Auferlegung der durch\ndas Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\nAuslagen auf die Staatskasse folgt aus § 475 Abs. 1\nund 2 StPO.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-29/1-str-167-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-29/1-str-167-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:24.088377+00:00"}}