{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-06-22_1_StR_295_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-06-22","aktenzeichen":"1 StR 295/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1 StR 295/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner K EEE ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam MUEE 1943 in We (ERS) , zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\n09F\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 22. Juni 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EP\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n‘ das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n28. November 1975 insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die .\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen und wegen Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt;\ndem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten anzuordnen, ist sie nicht\ngefolgt. |\n\nGegen die Nichtanordnung der beantragten Maßregel\nwendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nI. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen\ndes § 66 Abs. 2 StGB für erfüllt angesehen. Die Beschwerdeführerin meint dazu, die Anführung dieser Gesetzesvorschrift beruhe auf einem Versehen, da in Wahrheit § 66\nAbs. 1 StGB anzuwenden sei. Diese Ansicht trifft nicht\nzu. § 66 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter\nwegen einer vorsätzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird; der\nSenat hat zu dem insoweit gleichlautenden § 42 e Abs. 1\nStGB idF des 1. StrRG bereits entschieden, daß bei\nVerurteilung zu einer Gesamtstrafe die Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift nur angeordnet werden\nkann, wenn eine der Einzelfreiheitsstrafen die Höhe\nvon mindestens zwei Jahren erreicht (BGH NJW 1972, 834).\nDas hat bei unverändertem Gesetzeswortlaut aus den in\njener Entscheidung angeführten Gründen auch für § 66 Abs. 1\nStGB 1975 zu gelten (ebenso Dreher, StGB 36. Aufl. § 66\nRan. 4).\n\nIm vorliegenden Fall sind gegen den Angeklagten\nEinzelstrafen bis zur Höhe von einem Jahr und acht Monaten verhängt worden, so daß § 66 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist.\n\nII. Die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB\nhat der Tatrichter ohne Rechtsfehler für gegeben angesehen,\n\n1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66\nAbs. 2 StGB ist subsidiär und steht im pflichtgemäßen\nErmessen des Gerichts; der Tatrichter entscheidet darüber, ob er von ihr Gebrauch machen will (BGH NJW 1972,\n834, 835). Sie hat Ausnahmecharakter und soll vor allem\nden gefährlichen Serientäter treffen, dem es bisher gelungen ist, sich der Verurteilung (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\noder der Strafverbüßung (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu entziehen (BGH, Urteil vom 2. Juli 1974 - 1 StR 613/73).\n\nOb das Fehlen von Gesichtspunkten dieser Art die\nErmessensentscheidung des Tatrichters rechtlich unangreifbar gemacht hätte, kann der Senat nicht nachprüfen;\ndenn die Strafkammer hat ihre Entscheidung hierauf\nnicht gestützt.\n\n2. Das Landgericht hat von der Anordnung der Sicherungsverwahrung allein deshalb abgesehen, weil der Angeklagte für die Allgemeinheit nicht gefährlich sei; denn\nvon ihm seien keine Taten zu erwarten, die in ihrer Gesamtheit schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten\nwürden. Diese Begründung kann die Entscheidung nicht\n\na tr\n\ntragen, da sie den Begriff der erheblichen Straftaten\nebenso verkennt wie den des schweren wirtschaftlichen\nSchadens (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).\n\na) Bedenklich ist es bereits, wenn rein zahlenmäßig die hier in Rede stehenden Beutewerte von 1.250,- DM,\n5.000,- DM und noch einmal 5.000,- DM nicht unter den\nBegriff des schweren wirtschaftlichen Schadens subsumiert\nwerden. Dabei ist übersehen, daß sich eine sachgerechte\nSchadensbetrachtung an der materiellen Lebenshaltung\n. .des Durchschnittsbürgers auszurichten hat, auf dessen\nSchutz die Maßregel der Sicherungsverwahrung abzielt\n(BGHSt 24, 160, 163). Unter diesem Gesichtspunkt hat\naber der Senat bereits einen Gesamtschaden in Höhe von\netwa 4.000 DM als schweren wirtschaftlichen Schaden im\nSinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ohne Bedenken anerkannt\n(BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - 1 StR 398/72; vgl.\nauch BGHSt 24, 153, 158).\n\nb) Vor allem aber läßt das angefochtene Urteil die\nvom Gesetz geforderte Gesamtwürdigung des Täters und\nseiner Taten vermissen. Hier hat das Gericht die Häufigkeit der zu erwartenden Taten und den aus ihnen drohenden Schaden in Betracht zu ziehen (BGH, Urteile vom\n7. November 1972 - 1 StR 448/72 - und vom 22. Februar\n1973 - 1 StR 398/72); bei einem Vermögensdelikt kann\nsich die Erheblichkeit auch aus anderen Umständen als\nder Schwere des wirtschaftlichen Schadens ergeben\n(BGH, Urteil vom 16. Dezember 1970 - 2 StR 557/70),\netwa dann, wenn der Täter - ebenso wie im vorliegenden\nFalle - in der Absicht, sich größere Vermögenswerte zu\nverschaffen, die Schaufensterscheibe eines Juweliergeschäftes eingeschlagen und aus dem Fenster Schmucksachen entnommen hat (BGHSt 24, 160, 163/164).\n\nIlI. Nach allem kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht mit der bisherigen Begründung abgelehnt\n‚werden. Da das Revisionsgericht die Ermessensentscheidung\nnach § 66 Abs. 2 StGB nicht treffen kann, ist der Tatrichter insoweit erneut mit der Sache zu befassen.\n\nEs kann ausgeschlossen werden, daß die Einzelstrafen\nund die Gesamtstrafe durch die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beeinflußt worden sind (vgl. BGH, Urteil\nvom 23. Juli 1974 - 1 StR 264/7&).\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nHerdegen RiBGH Kuhn ist erkrankt\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nPfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-22/1-str-295-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":12}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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