{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-06-22_1_StR_216_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-06-22","aktenzeichen":"1 StR 216/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n1_StR_216/76 URTEIL\n21]6.76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schleifer Haralampos I EEE. aus\nCHE (SE, geboren am EEE 1942 in\n\nUi on\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n093\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Juni 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n Bundesanwalt iin |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst\nvom 13. Januar 1976 wird verworfen. Der\nBeschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens der Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten sowie wegen\neiner versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit\nKörperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n2 Jahren 6 Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\nDagegen führt die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, zur Aufhebung\nund Zurückverweisung.\n\nI.\n\nRevision des Angeklagten\n\nDer Beschwerdeführer meint, das Landgericht habe\nim Fall II 1 der Urteilsgründe zu Unrecht eine gewaltsam begangene Entführung angenommen, weil die Zeuginnen\nME und WERE jederzeit die Möglichkeit gehabt\nhätten, das Kraftfahrzeug des Angeklagten zu verlassen.\nDamit setzt sich die Revision in Widerspruch zu den\nFeststellungen, die klar ergeben, daß der Angeklagte\ndie Aufforderung der beiden Frauen, den Wagen unmittelbar nach dem Abbiegen von der Bundesstraße anzuhalten,\nnicht befolgte und daß er sie auch dann noch, als das\n\nFahrzeug auf dem oberen Teil des Waldparkplatzes hielt,\nam Aussteigen und Entweichen zu hindern suchte (UA S. 5,\n6). Fräulein WEB hatte zwar zuvor die Beifahrertür\ngeöffnet, dies aber nur in der Hoffnung getan, den Angeklagten dadurch bei Unebenheiten des Weges zum Anhalten\nveranlassen zu können. Auf der Bundesstraße war der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren.\nUnter diesen Umständen ist die Annahme des Gerichts,\nder Angeklagte habe jedenfalls die von ihm sexuell\nmißbrauchte Zeugin Me gegen ihren Willen mit Gewalt unter Gebrauch seines Fahrzeugs auf den einsamen\nParkplatz gebracht und dadurch eine für sie hilflose\nLage geschaffen (UA S. 22), rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere stand einer solchen Annahme\n\nhier auch die Tatsache, daß der Angeklagte es mit zwei\nFrauen zu tun hatte (vgl. BGHSt 22, 178; 24, 90, 92),\nnicht entgegen, weil die Zeugin WOEEEEEEEB nicht wagte,\nihrer Freundin durch einen tätlichen Angriff auf den\nihr an körperlicher Kraft überlegenen Angeklagten beizustehen (UA S. 22).\n\nUnbegründet ist auch das Vorbringen der Revision,\ndie Strafkammer hätte im Fall II 2 einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung annehmen\nmüssen, weil der Angeklagte den Zeuginnen Wog@® und\nJEEB Gelegenheit zum Weglaufen gegeben habe. Nach den\nFeststellungen war es den beiden Mädchen zuletzt erst\nnach heftigem Widerstand gelungen, dem Angeklagten zu\nentkommen (UA S. 13/14); daß sie möglicherweise vorher\nbei einem vorübergehenden Halt hätten weglaufen können,\nist ohne Bedeutung, weil der Angeklagte in diesem Zeitpunkt noch seine wirklichen Absichten verborgen hatte\n(UA S. 12).\n\nNS\n\nAuch die weiteren Ausführungen der Revision zeigen\nkeinen Rechtsfehler auf; das gilt namentlich auch für\ndie Angriffe gegen die Strafzumessungserwägungen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist somit zu verwerfen.\n\nII.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\nIm Falle II 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer\nvon einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verbrechens der versuchten Vergewaltigung zum Nachteil der\nZeugin WEEEEEB mit der Begründung abgesehen, dieser\nVersuch gehe in dem gegenüber der Zeugin ME vo11-\nendeten Verbrechen der Vergewaltigung auf, da bei beiden\nFrauen dasselbe Rechtsgut angegriffen worden sei (UA S. 23).\nDiese Auffassung hält, wie die Revision zutreffend bemerkt, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die\nTatsache, daß es zu einem vollendeten Geschlechtsverkehr\nnur mit Frau MB gekommen ist, stand der Verurteilung\ndes Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zum\nNachteil der Zeugin WOEEEMEEB nicht entgegen, da höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen betroffen\nwaren. Eine andere Frage ist, ob der Angeklagte wegen\neines solchen Versuchs deshalb nicht hätte bestraft\nwerden dürfen, weil er von seinem Opfer wegen dessen\nangeblicher Periode abgelassen hatte (UA S. 9). Ob\nhierin ein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) ge-\n\nsehen werden könnte, bedarf weiterer Aufklärung. Das\nLandgericht war außerdem im Fall II 1 nicht ohne weiteres gehindert, den Angeklagten auch wegen Entführung\n(§ 237 StGB) zum Nachteil der Zeugin Weir zu verurteilen. Die Ausnützung der entstandenen hilflosen\nLage zu außerehelichen sexuellen Handlungen (§ 184 c\nStGB) kann auch im Versuch einer Vergewaltigung liegen\n(BGH NJW 1972, 647; Schäfer in LK StGB § 237 Rdn. 6).\nDas gilt jedenfalls dann, wenn das Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestands (§ 22 StGB) nach dem\näußeren Erscheinungsbild bereits die Sexualbezogenheit\nerkennen läßt und von einiger Erheblichkeit ist\n\n(vgl. Dreher, StGB 36. Aufl. vor § 174 Ran. 5 ff).\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen erscheint hier\n\n- der Angeklagte hatte nach den Feststellungen bereits\nmit Anwendung massiver Gewalt und mit sexualbezogenen\nAufforderungen begonnen, sich das in hilflose Lage\nverbrachte und für sexuellen Mißbrauch ausersehene\nOpfer gefügig zu machen (UA S. 7) - nicht von vornherein ausgeschlossen. Nach alledem ist auch die Auffassung der Strafkammer, daß der Fall II 1 der Urteilsgründe als minderschwer im Sinne von § 177 Abs. 2\nStGB einzustufen sei, schon vom Ausgangspunkt her nicht\nhaltbar.\n\nDer Revision ist ebenso zuzustimmen, wenn sie\nbeanstandet, daß das Landgericht den Fall II 2 der\nUrteilsgründe nicht erschöpfend rechtlich gewürdigt\nhat. Hier fehlt zunächst die Prüfung, ob der Angeklagte sich nicht auch einer versuchten Vergewaltigung\nzum Nachteil der Zeugin JE» schuldig gemacht hat.\n\nDaß der Angeklagte im Ergebnis nur eines der beiden\nbetroffenen Mädchen vergewaltigen wollte, stand nicht\nentgegen. Außerdem läßt das Urteil jede Auseinandersetzung mit dem Anklagevorwurf der - zum Nachteil dieser Zeugin begangenen - Körperverletzung vermissen.\nBezüglich der beiden betroffenen Mädchen - Wogp und\nJE. - kam hier zumindest auch eine Verurteilung wegen\nFreiheitsberaubung (§ 239 StGB) in Betracht.\n\nDie aufgezeigten Mängel nötigen in vollem Umfang\nzur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nHerdegen RiBGH Kuhn ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nPfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-22/1-str-216-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-22/1-str-216-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.949032+00:00"}}