{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-06-15_1_StR_273_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-06-15","aktenzeichen":"1 StR 273/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"15/7\n\nBetMG § 11 Abs. 4 Nr. 5\n\nZur Frage der \"nicht geringen Menge\" von Betäubungsmitteln.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\n15/7\n\nBetMG § 11 Abs. 4 Nr. 5\n\nZur Frage der \"nicht geringen Menge\" von Betäubungsmitteln.\n\nBGH, Urt. v. 15. Juni 1976 - 1 StR 273/76 - LG Memmingen\n\norL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 273/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Gisela Koiiiim ‚, geborene MEER,\naus R@D, Kreis ME, geboren an ME 1953\nin DENE, Kreis UM,\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Juni 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt We in der Verhandlung,\nBundesanwalt WEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n\n19. Februar 1976 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten\nBesitzes einer „nicht geringen\" Menge von Betäubungsmitteln nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 b, Abs. 4 Nr. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Nr. 3 und § 9 BetmG zu einer\nFreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Eingezogen wurden 42,8 g Haschisch; dabei handelte es sich\nnach den Feststellungen um eine Cannabisharzzubereitung\nsehr guter Qualität, welche die Angeklagte für 200.- DM\nvon einem Unbekannten erworben hatte.\n\nDie im Ergebnis wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision der Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg.\n\nDie Strafkammer hat ihre Annahme, daß ein besonders\nschwerer Fall in Gestalt des in § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG\ngenannten Regelbeispiels vorliege, daraus abgeleitet,\ndaß die bei der Angeklagten vorgefundene Rauschgiftmenge das erschwerende Merkmal der „nicht geringen\nMenge\" schon deshalb erfülle, weil sie nicht als „gering\" angesehen werden könne. Unter einer „geringen\nMenge\" sei, so meint das Landgericht, nur ein unbedeutendes Quantum zu verstehen (UA S. 10, 11), so daß\nbereits der Besitz einer zur Vorratshaltung geeigneten, den Tageskonsum einer Person übersteigenden\nMenge von Betäubungsmitteln als qualifizierender Besitz einer nicht geringen Menge\" im Sinne des § 11\nAbs. 4 Nr. 5 BetmG gelten müsse (UA S. 12).\n\nHieran ist richtig, daß 42,8 g Cannabisharzzubereitung unter den vorliegenden Umständen nicht mehr als\n„geringe Menge\" im Sinne von § 11 Abs. 5 BetmG angesehen werden könnten (vgl. BayObLGSt 1972, 261 = NW\n1963, 669; OLG Koblenz NJW 1975, 1471). Daraus ergibt\nsich jedoch noch nicht zwingend, daß es sich dann eben\num eine „nicht geringe Menge\" im Sinne des § 11 Abs. 4\nNr. 5 BetmG handeln müsse. Die Strafkammer kann sich\nfür ihre Auffassung, daß die „nicht geringe Menge\" dort\nbeginne, wo die „geringe, also unbedeutende Menge aufhöre, insbesondere nicht auf die Entstehungsgeschichte\ndes Gesetzes berufen. Zwar hat der Gesetzgeber bei Festlegung der Voraussetzungen für eine Strafschärfung bewußt an Stelle des Merkmals „größerer\" oder „bedeutender\" Rauschgiftmengen das Kriterium der „nicht geringen\nMenge\" gewählt, um im Interesse einer wirksamen Bekämpfung besonders gefährlicher Formen der Rauschgiftkriminalität die Grenze für eine strafschärfende\nQualifikation möglichst niedrig zu ziehen (Joachimski,\nBetäubungsmittelrecht 1972, § 11 BetmG Anm. 27 b).\nDiese Erwägung hat möglicherweise auch bei der Beratung\ndes Gesetzes zu der Vorstellung geführt, daß es lediglich der Unterscheidung zweier Mengenkategorien, nämlich der „geringen\" und der „nicht geringen Menge\"\nbedürfe (Wechsung/Hund, NJW 1973, 1729 unter Hinweis\nauf die Protokolle der Sitzungen des mitberatenden\nRechtsausschusses). Diese einengende Betrachtung hat\nsich aber bei der endgültigen Fassung des § 11 BetmG\nnicht durchgesetzt. Aufbau und Inhalt der Vorschrift\nlassen vielmehr erkennen, daß der Gesetzgeber, soweit er auf die Quantität der Betäubungsmittel ab-\n\nstellt, von drei verschiedenen Mengenbegriffen ausgegangen ist, nämlich von der geringen, der etwas erheblicheren und der nicht geringen Menge. Diese Dreiteilung ergibt sich mit Notwendigkeit schon daraus,\ndaß der Besitz von nicht geringen Mengen in § 11 Abs. 4\nNr. 5 BetmG als Regelbeispiel eines besonders schweren\nFalles aufgeführt ist. Wo eine Strafschärfung allein\nfür besonders schwere Fälle angeordnet ist, müssen\n\nfür die Normalstrafdrohung grundsätzlich schwere und\nleichte Fälle verbleiben; solche - der Strafschärfung\nnicht unterliegende - Fälle wären indessen im Bereich\neines Straftatbestandes, der sich darin erschöpfte,\nBesitz oder Abgabe von unbedeutenden („geringen\")\nRauschgiftmengen mit Strafe zu bedrohen, kaum gemeinsam unterzubringen. Erst recht wäre es bedenklich,\nwenn die in § 11 Abs. 5 BetmG festgelegte Möglichkeit\ndes Absehens von Bestrafung bei Eigenverbrauch auch\nauf „schwere\"Fälle ausgedehnt werden könnte. § 11 BetmG\nist daher nur dahin zu verstehen, daß der Normalstrafrahmen (Abs. 1 - 3) außer den leichten Fällen, denen\ngeringe Mengen von Betäubungsmitteln zugrunde liegen,\nauch schwerere Fälle umfaßt, bei denen es sich um etwas erhöhte Mengen handelt, die einerseits nicht als\ngering anzusehen sind und deshalb auch nicht nach\n\nAbs. 5 behandelt werden können, andererseits aber auch\nnicht an den Umfang der „Nicht geringen Menge\" im\nSinne von Abs. 4 Nr. 5 heranreichen (vgl. die Annahme eines für den Normalfall vorgesehenen „Bewertungsspielraums\" in BGH, Urteil vom 10. Februar 1976 -\n1 StR 822/75). Eine andere Auslegung würde, wie bereits vom BayObLG mit Recht hervorgehoben worden ist\n\n(BayObLGSt 1972, 261 = NJW 1973, 669), infolge übermäßiger Ausdehnung des Begriffs der „nicht geringen\nMenge\" zu unannehmbaren Ergebnissen führen und dabei\nauch eine weitgehende Entwertung des Normalstrafrahmens\nzur Folge haben (OLG Hamm NJW 1974, 1437; OLG Karlsruhe\nNJW 1974, 2061; OLG Hamburg NJW 1975, 1792; vgl. auch\nJoachimski aaD). Daran würde auch die dem Tatrichter\nvorbehaltene Möglichkeit, von der Anwendung des Abs. 4\nNr. 5 in Einzelfällen abzusehen, nichts Wesentliches\nändern; dasselbe gilt für die fakultative Handhabung\ndes Abs. 5 (vgl. Wechsung/Hund, NJW 1973, 1730).\n\nNach alledem hat die Strafkammer zu Unrecht angenommen, eine „nicht geringe Menge\" von Betäubungsmitteln ergebe sich schon aus der Verneinung einer\n„geringen\", also unbedeutenden Menge. Bei Berücksichtigung des erwähnten Zwischenbereichs bedurfte es\nvielmehr einer selbständigen Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetuG.\n\nUnter welchen Gesichtspunkten eine solche Prüfung\nzu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung bisher\nnicht einheitlich beantwortet worden. Während das\nBayObLG eine „nicht geringe Menge\" im Sinne von § 11\nAbs. 4 Nr. 5 BetmG u.a. dann annimmt, wenn der Kon-\n\nsumentenpreis mehr als 1.000,- DM beträgt (BayObLGSt 1972,\n\n261 = NJW 1973, 669 mit krit. Bespr. Wechsung/Hund,\nNJW 1973, 1729, 1730), sieht das OLG Hamm als „nicht\ngeringe Menge\" ein Quantum an, das bei Anlegung eines durchschnittlichen Maßstabs deutlich über den\nVorrat hinausgeht, den ein Verbraucher normalerweise\nfür den Eigenbedarf anzulegen pflegt (NJW 1974, 1437;\n\nebenso OLG Zweibrücken NJW 1974, 2064). Das OLG Karlsruhe erblickt das Kriterium im durchschnittlichen Monatsbedarf eines durchschnittlichen Konsumenten (NIJW 1974,\n2061). Das OLG Hamburg beurteilt die Frage der „nicht\ngeringen Menge\" danach, welche schädlichen Wirkungen\n\nvon den in Rede stehenden Betäubungsmitteln im Einzelfall entfaltet werden können; es hält danach § 11 Abs. 4\nNr. 5 BetmG für erfüllt, wenn mit harten Drogen 32 Rauschzustände zu erzielen sind (NJW 1974, 1920; 1975, 1473).\nEine Entscheidung darüber, inwieweit diese verschiedenen Gesichtspunkte einzeln oder in Verbindung miteinander als allgemein gültig herangezogen werden dürfen,\n\nist jedoch weder erforderlich noch möglich. Es handelt\nsich durchweg um Merkmale, die sich trotz unterschiedlichen Gewichts - so ist die vom BayObLG a.a.0.\nempfohlene preisliche Abgrenzung nur beschränkt verwendbar - gegenseitig nicht ausschließen und deren\nAufzählung auch nicht als erschöpfend angesehen wer-\n\nden kann. Nach wie vor ist es daher Sache der tatrichterlichen Würdigung, die Frage der „nicht geringen\nMenge\" unter Berücksichtigung eines angemessenen Abstands zur „geringen Menge\" an Hand aller Umstände\n\ndes Einzelfalls zu entscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse\n\nin Vorlagesachen vom 12. November 1974 - 5 StR 479/74,\nvom 24. Februar 1976 - 5 StR 322/75 und vom 10. März\n1976 - 3 StR 509/75).\n\nDa es an der hiernach erforderlichen tatrichterlichen Wertung fehlt und der Fall auch nicht so klar\nliegt, daß sie als unter allen Umständen entbehrlich\nangesehen werden könnte (s. einerseits OLG Hamm NJW 1974,\n\n1437, anderseits OLG Karlsruhe NJW 1974, 2061), muß\nder Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen\n\nwerden.\nDie Einziehungsanordnung bleibt bestehen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-15/1-str-273-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-15/1-str-273-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.786576+00:00"}}