{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-06-15_1_StR_266_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-06-15","aktenzeichen":"1 StR 266/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 266/76 URTEIL\nac, FE\n\nin der Strafsache.\n\ngegen\n\nden Kaufmann Herbert N GmEmmp zus LS.\ngeboren am EEE 921 in DB,\n\nwegen Untreue und Betrugs\n\n092\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 15. Juni 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n27. Oktober 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Untreue\nverurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6b\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\nund wegen Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er rügt Verletzung des\n\nformellen und des materiellen Rechts. Die Sachrüge hat\nteilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensbeschwerde:\n\n1. Die wegen der unterbliebenen Vernehmung\nDr. Br erhobene Aufklärungsrüge genügt nicht den\nBegründungserfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO),\nweil sie weder angibt, welche für den Angeklagten günstigen Tatsachen in dem auf \"Ladung des Zeugen\" gerichteten\nund abgelehnten \"Beweisamtrag\" bestimmt behauptet oder\nals möglicherweise beweisbar bezeichnet worden sind\n(die Revision sagt nur, was die Vernehmung Dr. Brain\nergeben hätte), noch die Aktenstellen anführt, welche\ndie Strafkammer - auch ohne darauf gerichteten Antrag -\nzur Beweiserhebung hätten drängen müssen. Die Rüge ist\ninfolgedessen unzulässig.\n\n2. Die weitere Aufklärungsrüge (die darauf gestützt\nwird, daß sich der gesamte Spruchkörper der Tatsacheninstanz einen Eindruck von der Aussagetüchtigkeit des\nZeugen Dr. Ni nätte verschaffen müssen) ist unbegründet. Das hohe Alter des Zeugen wie auch die Feststellungen des Leitenden Kreismedizinaldirektors waren\nfür sich kein Anlaß, die Aussagetüchtigkeit Dr. Nie\n\nanzuzweifeln und anzunehmen, daß seine Vernehmung durch\nnur ein Mitglied der Strafkammer unter dem Aspekt der\nGlaubwürdigkeitsprüfung bedenklich sei. Andere Umstände,\ndie konkret auf eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit des Zeugen hingedeutet hätten, sind von der Revision\nnicht vorgetragen worden und nicht zu ersehen.\n\nII. Sachrüge:\n\n1. Die Verurteilung wegen Betrugs ist nicht zu\nbeanstanden. Zum Vorbringen der Revision ist zu bemerken:\n\nDer Satz: \"Der Angeklagte räumt die teilweise Schadenswiedergutmachung hinsichtlich des Kredits von\nzwei Millionen DM ein\" (UA S. 25), steht, wie die Revision ausführt, in der Beweiswürdigung. Eine ausdrückliche Folgerung zum Nachteil des Angeklagten hat das\nTatgericht aus der Schadenswiedergutmachung nicht gezogen. Es kann aber sein, daß mit dem Hinweis darauf\ndie Strafkammer ein Indiz für tatbestandsmäßiges Verhalten andeuten wollte. Auch wenn es so ist, liegt\ndarin kein Rechtsfehler. Die Schadenswiedergutmachung\nist eine Tatsache, die für die Schuldfrage von Bedeutung sein kann, auch wenn sie zivilrechtlich geboten\noder (wie die Revision ausführt) \"selbstverständlich\"\nist. Der aus ihr gezogene Schluß braucht nur möglich,\nnicht zwingend zu sein und kann unter dieser Voraussetzung dem Tatgericht nicht verwehrt werden (BGHSt 10,\n208, 210). Im übrigen ist es offensichtlich, daß die\nSchadenswiedergutmachung - wenn überhaupt - nur am\nRande indizielle Bedeutung erlangte.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen und das Strafmaß\nsind im Falle der Verurteilung wegen Betrugs von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflußt.\n\n2. Die Verurteilung wegen Untreue kann keinen Bestand haben.\n\na) Die Strafkammer hat festgestellt:\n\nAuf Grund seiner persönlichen Beziehungen zu dem Mitinhaber einer Firma, die Devisen und Kredite vermittelte, wurde dem Angeklagten, der Geld für eine von\nihm allein beherrschte Firma benötigte, am 5. Juni 1969\nfernmündlich ein Kredit in Höhe von vier Millionen DM\nangeboten. Der Gesprächspartner wies den Angeklagten\ndarauf hin, daß für diesen Kredit die WF-Bank die Rückzahlungsgarantie übernehmen müsse. Um sich den Kredit\nzu sichern, rief der Angeklagte noch am gleichen Tage\nzurück und teilte mit, daß die WF-Bank die Garantie\nübernehme, obwohl er den (aus einer Person bestehenden)\nVorstand der WF-Bank noch nicht erreicht hatte. Auf\nGrund der Mitteilung des Angeklagten glaubte der Vermittler, die Bankgarantie sei zugesagt. Er gab der\nWF-Bank fernschriftlich den Text der Garantieerklärung\ndurch und bat sie, diesen Text der Geldgeberin \"vorab\nper Telex\" zu übermitteln \"und gleichfalls die schriftliche Bestätigung an diese abzusenden\". Der Vermittler\nunterrichtete den Devisenmakler der Kreditgeberin in\nLOB von den nach seiner Auffassung zustandegekommenen Vereinbarungen und sagte ihm, die Garantieübernahme\nwerde von der WF-Bank noch bestätigt. Nach Eingang des\n\nGarantietextes sprach der Angeklagte mit dem Vorstand\nder WF-Bank. Auf Grund dieses Gesprächs ging der Angeklagte davon aus, daß die WF-Bank keine Garantieerklärung abgeben werde. Er nahm an, daß er infolgedessen\n\ndas Darlehen nicht erhält. Zu seiner Überraschung überwies die Kreditgeberin, die der Meinung war, die WF-Bank\nhabe die Garantieerklärung schon rechtsverbindlich abgegeben, die Darlehenssumme. Sie wurde schon am 6. Juni 1969 der Firma des Angeklagten gutgeschrieben. Der\nAngeklagte wurde sich bewußt, daß die Geldgeberin möglicherweise auf Grund seiner wahrheitswidrigen Behauptung vom Vortage, die WF-Bank übernehme die Rückzahlungsgarantie, zur Überweisung des Darlehens veranlaßt worden\nwar. Nachdem er sich Gewißheit verschafft hatte, daß die\nWF-Bank tatsächlich keine Garantieerklärung abgegeben\nhatte und keine abgeben werde, entschloß er sich, \"ohne\nvorherige Klarstellung\" über das Geld zugunsten seiner\nFirma zu verfügen. Er ließ den Kredit in der Folgezeit\nabrufen und bezahlte damit Verbindlichkeiten. Das Darlehen wurde bei Fälligkeit und auch später nicht zurückbezahlt.\n\nb) Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte\nhabe den Tatbestand der Untreue verwirklicht, weil der\nunter der Bedingung der Übernahme der Rückzahlungsgarantie durch die WF-Bank geschlossene Kreditvertrag\nein Treueverhältnis begründet habe, das den Angeklagten verpflichtete, die Geldgeberin \"vor jeder Verfügung\nüber das Geld durch ihn darauf hinzuweisen, daß die\nWF-Bank keine Garantieerklärung abgegeben habe\". Eine\nzweite (selbständige oder unterstützende) Erwägung\n\nder Strafkammer geht dahin, daß sich \"angesichts der von\nihm geschaffenen Situation\" für den Angeklagten \"aus dem\nGebot von Treu und Glauben die Verpflichtung ergeben habe, die Kreditgeberin darüber aufzuklären, daß eine\nGarantieerklärung der WF-Bank nicht vorliege\". Der Angeklagte habe auf Grund seines eigenen vorausgegangenen\nTuns, das auf Täuschung des Geschäftspartners gerichtet\ngewesen sei, eine Rechtspflicht zur Offenbarung gehabt.\nDie Verletzung dieser \"Treuepflicht\" habe zu einem Vermögensschaden der Geldgeberin geführt, weil sie trotz\nFehlens der von ihr irrtümlich als vorhanden angenommenen Sicherheit in Form der Bankgarantie \"ihren Rückzahlungsanspruch nicht geltend machte, der damals noch\ndurchführbar gewesen wäre\",\n\nc) Gegen die Rechtsauffassung der Strafkammer bestehen durchgreifende Bedenken.\n\naa) Die für den Treubruchtatbestand (nach BGHSt 24,\n386, 387; Hübner in LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 9; Lackner,\nStGB 10. Aufl. § 266 Anm. 2 b für alle Untreuetatbestände) wesentliche Pflicht, fremde Vermögensinteressen\nwahrzunehmen, zu betreuen, läßt \"außerhalb der Grenzen\nder strafbaren Untreue solche Schuldverhältnisse, die\nnicht fremdnützig typisiert sind, sondern dadurch\ncharakterisiert werden, daß fremde Vermögensinteressen\nauf eigene gegenläufige Interessen treffen und daß\nJeder Teil die Beziehung zum andern nur um des eigenen\nVorteils willen verfolgt\" (Hübner aa0 Rdn. 14). Ein\nDarlehensvertrag als solcher ist kein auf fremdnützige\nGeschäftsbesorgung gerichtetes Rechtsgeschäft (RG HRR\n1941, 984; BGH, Urt. vom 3. März 1964 - 1 StR 16/64 -;\n\nDreher, StGB 36. Aufl. § 266 Rdn. 13; Hübner aaO Rdn. 25,\nSchönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 266 Rdn. 24). Nur die\nbesondere Ausgestaltung des Darlehensverhältnisses (z.B.\ndurch Einbeziehung auftragsähnlicher Elemente in Fällen\nder Zweckbindung des Kredits) kann eine fremdnützige Betreuungspflicht begründen (BGHSt 8, 271, 272; 13, 330;\n\nBGH LM StGB a.F. § 266 Nr. 16; BGH bei Dallinger MDR 1969,\n534; BGH, Urteile vom 1. Oktober 1953 - 4 StR 120/53 -\n\nund vom 3. März 1964 - 1 StR 16/64). Allein das Sicherungsinteresse des Kreditgebers führt auch dann nicht zu einer\nfremdnützigen Abwandlung (Ergänzung) der Rechtsbeziehungen,\nwenn es zum Ausdruck gebracht und von seiner Erfüllung\n\ndie Kreditgewährung abhängig gemacht wird. Anders mag es\nliegen, wenn der Kreditgeber die Sorge für dieses Interesse\nin die Hand des Vertragspartners legt und darauf angewiesen ist, daß er es wahrnimmt. Das war hier nicht der\nFall. Die Geldgeberin des Angeklagten war durch den\nKreditvermittler unmittelbar an die Bank herangetreten,\ndie den Kredit absichern sollte. Sie hatte es in der Hand,\nden Eingang der Garantieerklärung abzuwarten und im Falle\ndes Ausbleibens den Kredit zu versagen. Mit dieser (nach\ndem gewöhnlichen Gang der Dinge zu erwartenden) Entwicklung rechnete (zunächst) auch der Angeklagte.\n\nbb) Die Rechtslage erfährt unter dem Gesichtspunkt\ndes Tatbestands der Untreue keine Änderung dadurch, daß\nder Angeklagte auf Grund vorangegangenen eigenen Tuns\neine Rechtspflicht zur Offenbarung hatte, als er erkannte, daß die Garantiezusage nicht gegeben wird,\nder Darlehensbetrag aber dennoch (möglicherweise) im\nVertrauen auf seine anderslautende, täuschende Mit-\n\nteilung an den Kreditvermittler überwiesen worden ist.\nDie Strafkammer setzt die Offenbarungspflicht gleich\nder Betreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB. Diese\nGleichsetzung ist unrichtig. Weil dem Angeklagten die\nFürsorge für das Sicherungsinteresse der Kreditgeberin\nnicht anvertraut war, konnte er auch durch den Verstoß\ngegen seine Offenbarungspflicht den Tatbestand der\nUntreue nicht verwirklichen.\n\n3. Das besagt nicht, daß er sich nicht strafbar\ngemacht haben kann. Wenn der Angeklagte mit Hilfe der\nVorspiegelung, die WF-Bank übernehme die Rückzahlungsgarantie, nicht nur Zeit gewinnen, sondern ohne Rücksicht auf Zustimmung oder Ablehnung der Bank den Irrtum hervorrufen und aufrechterhalten wollte, die\nGarantie sei rechtsverbindlich zugesagt, um die Kreditgeberin in jedem Falle zur Leistung zu veranlassen\n(was nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft\noder zu verneinen ist - vgl. UA S. 13, 16, 27), kann\nder Angeklagte den Tatbestand des Betrugs verwirklicht haben (falls er mit Schädigungsvorsatz und in\nBereicherungsabsicht täuschte). Er kann aber auch\nBetrug dadurch begangen haben, daß er den Kreditvermittler nicht sofort nach dem Gespräch mit\nDr. Ni oder spätestens nach Eingang des Geldes\nvon der Ablehnung der Garantieübernahme durch die\nWF-Bank unterrichtete, falls das Unterlassen nach\ndem Willen des Angeklagten dazu führen sollte und\n\n- 10 -\n\ntatsächlich dazu führte, daß die Darlehenssumme ohne\nAbsicherung des Kredits überwiesen wurde oder daß sie\nihm verblieb.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-15/1-str-266-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-15/1-str-266-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.762117+00:00"}}