{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-06-01_1_StR_232_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-06-01","aktenzeichen":"1 StR 232/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ö of\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 232/76 . URTEIL\nAb\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Manfred H EEE zu: Leu\nKr. R@B, dort geboren am ER 1935,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 1. Juni 1976, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvelt u\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Dezember\n1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen 12 sachlich zusammentreffender, davon in 6 Fällen gemeinschaftlich begangener Vergehen des Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Ver-\n\nletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen\nRechts.\n\nVon den Verfahrensrügen bedarf nur das Vorbringen\nder Erörterung, daß das Landgericht es entgegen seiner\nAufklärungspflicht unterlassen habe, den Zeugen Sch-WEB in der Hauptverhandlung darüber zu vernehmen, daß\nder Angeklagte bei dem Einbruch im Wohnhaus des Kaufmanns\nDr. Hell in RE (Fall 8 der Anklage) nicht beteiligt gewesen sei. Die Revision verweist hierbei darauf, daß der\nZeuge bei einer im vorbereitenden Verfahren auf Antrag\nder Verteidigung erfolgten Vernehmung vor dem Staatsanwalt bekundet hatte, der Einbruch bei Dr. Hei sei\nnicht von dem Angeklagten, sondern von ihm, Schi ,\ngemeinsam mit der rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Anita Bi und einem Italiener verübt worden. Es trifft\nzu, daß das Landgericht, obwohl der' Angeklagte insoweit\nseine Tatbeteiligung leugnete, weder den Zeugen Schi -\nWEEER vernommen noch dessen frühere Angaben in den Urteilsgründen erörtert hat. Gleichwohl vermag die Revision\n\ndamit einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO nicht darzulegen.\n\n-uL-\n\nZwar hat Schü bei seiner Vernehmung\nim vorbereitenden Verfahren zunächst Angaben gemacht,\ndie an sich geeignet waren, den Angeklagten im Fall 8\nder Anklage zu entlasten. Nachher hat er aber auf präzise Fragen über die näheren Umstände seiner angeblichen Bekanntschaft mit Anita BEE die Auskunft verweigert. Im Schlußbericht der Polizei vom 11. April 1975\nwurde daher vermerkt, daß der Eindruck eines auf Absprache mit dem Angeklagten zurückgehenden unwahren\nSchutzvorbringens bestand (A.S. 505 R, 506 R). Die\nVerteidigung erlangte hiervon durch Akteneinsicht\nKenntnis (A.S. 522, 542). Sie beantragte schriftlich\ndie Ladung zweier Zeugen, die in der Anklageschrift\nnicht aufgeführt waren, nicht jedoch die Ladung des\nSch. Auch in der Hauptverhandlung hat sich\nweder der Angeklagte noch der Verteidiger ausdrücklich auf diesen Zeugen berufen. Andererseits sprach\nnach den Feststellungen für die Täterschaft des Angeklagten neben der Art und Weise der Tatausführung\nvor allem der Umstand, daß bei ihm Gegenstände gefunden worden waren, die aus dem Einbruch bei Dr. Hei\nstammten (UA S. 20/21). Unter diesen Umständen bestand\nfür das Gericht keine Veranlassung, ohne einen dahingehenden Beweisamtrag der Verteidigung auf den Zeugen\nSch zurückzugreifen, zumal ein solcher Antrag nahegelegen hätte, wenn die Verteidigung sich\ndavon einen Erfolg versprochen hätte.\n\n-5-\n\nDie weiteren Rügen sind offensichtlich unbegründet.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Fikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-01/1-str-232-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-06-01/1-str-232-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.591280+00:00"}}