{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-05-26_1_StR_581_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-26","aktenzeichen":"1 StR 581/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 581/76 URTEIL\nZr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Friedricn H EEEEB aus Ste,\ngeboren am MB. EB 1944 in Pi, Bezirk\n\nRC / ÜCEEEEEEEE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvon 28. September 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEEED aus GEBE\nals Verteidiger,\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n26. Mai 1976 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und\nmit versuchtem sexuellen Mißbrauch eines Kindes zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt (§§ 211, 177, 176\nAbs. 1, 3 Nr. 1, 2, §§ 22, 52 StGB).\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.\n\n1. Die Verteidigung hatte die Erholung eines sexualpsychologischen Gutachtens darüber beantragt, daß der\nAngeklagte bei einem Blutalkoholgehalt von 2,0 bis 2,5 %o\nund nach Zuführung von 2 Zäpfchen e- W nicht\nin der Lage sei, \"sexuelles Lustempfinden bzw. Libido\nzu haben\"; in einer zweiten Fassung des Beweisamtrages\nging der Verteidiger von einem Blutalkoholgehalt von\n2,55 %o und der Einnahme von 2 Zäpfchen EP CEEEEEE>\ncompositum aus.\n\nBeide Beweisamträge hat das Landgericht als ungeeignet abgelehnt, weil die Beweiserhebung auf etwas Unmögliches gerichtet sei; die Umstände, unter denen sich\ndie dem Angeklagten vorgeworfene Tat ereignete, insbesondere die physische und psychische Verfassung des\nAngeklagten zur Tatzeit, ließen sich nicht rekonstruieren.\n\nDas beanstandet die Revision mit dem Hinweis, daß\nnicht die Rekonstruktion der Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit, sondern ein psychologisches Gutachten\ndarüber begehrt worden sei, „in welchem psychischen Zustand sich der Angeklagte unter diesen oder jenen Unständen befunden haben muß\".\n\n2. Die Ablehnung der Beweisamträge ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Ein Beweismittel kann dann als völlig ungeeignet nach § 244 Abs. 3 StPO zurückgewiesen werden, wenn\ndas Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel ein Ergebnis, wie es im Beweisamtrag\nin Aussicht gestellt ist, nach sicherer Lebenserfahrung\nnicht erzielen läßt (BGH, Urteil vom 21. Februar 1974 -\n4 StR 12/74; vgl. auch Urteile vom 22. Mai 1975 - 1 StR\n46/75 - und vom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75). Insbesondere ist ein Sachverständiger immer dann ein ungeeignetes Beweismittel, wenn es an tatsächlichen Grundlagen\nfür das zu erstattende Gutachten fehlt (BGHSt 14, 339,\n342; BGH, Urteil vom 23. März 1976 - 1 StR 580/75).\n\nb) Eine solche sich aus dem Wesen des Beweismittels\neindeutig ergebende absolute Untauglichkeit konnte hier\nder Tatrichter in bezug auf die beantragte Einholung\neines psychologischen Gutachtens über die Libido des\nAngeklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter\n\nbestimmten physiologischen Voraussetzungen ohne Rechtsfehler annehmen.\n\nEine dauernde körperliche Beeinträchtigung, die sich\nauf den Sexualtrieb des Angeklagten ausgewirkt haben\nkönnte, ist weder im Urteil festgestellt noch wird sie\nvon der Revision behauptet. Beim normalen Manne aber\nsind zu verschiedenen Zeiten Schwankungen in der Triebstärke und in der Geschlechtslust zu beobachten, die\neinerseits abhängig sind von den wechselnden Mengen\nder aus den Keimdrüsen abgesonderten Sexualhormone,\nandererseits beeinflußt werden von dem allgemeinen Gesundheits- und Kräftezustand, vom psychischen Wohlbefinden und noch weiteren Faktoren, so daß sich die\nStärke des Geschlechtstriebes, die Libido, der objektiven Beurteilung im Einzelfall entzieht (Prokop,\nForensische Medizin, 2. Aufl. S. 321; Neureiter/Pietrusky/\nSchütt, Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin S.958).\nOb und in weicher Stärke ein Mann zu einem bestimmten\nZeitpunkt und unter bestimmten Umständen geschlechtliches Verlangen empfinden konnte und tatsächlich empfunden hat, läßt sich also durch ein psychologisches\nGutachten nicht feststellen.\n\nEtwas anderes kann auch nicht für den vorliegenden Fall gelten, in dem für die Tatzeit von einem\nmaximalen Blutalkoholgehalt von 2,55%o auszugehen\nist und wobei der Angeklagte zwei und vier Stunden\n\nvor der Tat je ein ED EB Zäpfchen gegen\nKopfschmerzen eingeführt hatte.\n\nDaß die hier in Betracht kommende Alkoholkonzentration nicht geeignet ist, den Sexualtrieb schlechthin auszuschalten, entspricht gesicherter Lebenserfahrung; das\nGegenteil kann durch einen Psychologen nicht bewiesen\nwerden. Mit der Wirkung des Medikaments hat sich der\nSachverständige Professor Dr. Rei ebenso wie der\nFacharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Le befaßt\n(UA S. 28, 33); daß das angefochtene Urteil die Darlegungen beider Sachverständigen allgemein unter dem\nGesichtspunkt der strafrechtlichen Verantwortlichkeit\nund nicht noch besonders unter dem Aspekt der Triebdämpfung wiedergibt, ist um so weniger zu beanstanden,\nals es sich um ein Kopfschmerzmittel handelt, von dem\nErwachsene bis zu 6 Stück täglich anwenden können. Da\nselbst Medikamente, die gezielt zur Dämpfung eines\nüberstarken Sexualtriebs eingesetzt werden, Libido\nund Potenz erst nach 10 bis 14 Tagen hemmen (Langelüddeke,\nGerichtliche Psychiatrie 3. Aufl. S. 107/108), konnte\nder Tatrichter im Ergebnis das beantragte Beweismittel\nfür völlig ungeeignet halten, das erstrebte Ergebnis\nzu erzielen, zumal die Beurteilung, wie sich physiologische Faktoren (Alkohol, Medikament) auswirken, ohnehin nicht Sache des Psychologen wäre.\n\nEin Versuch, die gleichen Bedingungen in der Person des Angeklagten wieder herzustellen und sodann seine Libido zu bestimmen, wäre ebenso ein untaugliches\nBeweismittel wie die nachträgliche Fahrprobe eines\nKraftfahrers für die Beurteilung seiner Fahrtüchtigkeit bei einem bestimmten Blutalkoholgehalt (BGHSt 10,\n265, 267).\n\nII. Was die Revision zur Sachrüge vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet. Insbesondere ist die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes rechtlich ebensowenig\nzu beanstanden wie die Auffassung, der Angeklagte habe\nversucht, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes zu\ntöten (BGHSt 19, 101, 105).\n\nAuch im übrigen, vor allem zur Bemessung der Strafe,\nläßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nIII. Nach allem ist die Revision des Angeklagten als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Mösl Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-26/1-str-581-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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