{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-05-25_1_StR_858_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-25","aktenzeichen":"1 StR 858/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 858/75 URTEIL\nAle. 7e\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Franz Xaver O EEE au: MEER,\ndort geboren am EEE 1938, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Untreue u.a.\n\n0.4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwälte EEE, säntlich aus >,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 2. Juni 1975 im\ngesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue,\nBetruges und betrügerischen Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten greift das Urteil mit\nVerfahrensrügen und der Sachbeschwerde an. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nI.\nVerfahrensrügen\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer die Zurückweisung von\nAblehnungsamträgen rügt, fehlt es durchweg an der Darlegung eines Sachverhalts, der dem Antragsteller bei vernünftiger Würdigung aller Umstände erkennbaren Anlaß gab,\nan der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung\ndes. abgelehnten Richters zu zweifeln (vgl. BGHSt ah,\n\n336, 338; BVerfGE 31, 145, 165; 32, 288, 290). Das gilt\nauch für den am 24. März 1975 von Rechtsanwalt Dr. LEE\nvorgebrachten Ablehnungsamtrag, der die Befangenheit der\ndrei Berufsrichter im wesentlichen aus der von ihnen beschlossenen Wiederinkraftsetzung des gegen den Angeklagten\nergangenen Haftbefehls herzuleiten sucht. Denn ein verständiger Angeklagter geht davon aus, daß der Richter\n\ndurch die bei einer Haftentscheidung abzugebende vorläufige\nMeinungsäußerung zur Frage des dringenden Tatverdachts und\nder Verdunklungsgefahr nicht daran gehindert wird, sich\nseine endgültige Überzeugung zur Schuld- und Straffrage\n\nunabhängig von seiner früheren Stellungnahme allein auf\nGrund der Hauptverhandlung zu bilden (BGH, Urteil vom\n\n27. Juni 1962 - 2 StR 243/62). Selbst etwaige Fehler bei\nZwischenentscheidungen wären nur unter besonderen, hier\nnicht dargelegten Umständen geeignet gewesen, Mißtrauen\ngegenüber der Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (BGHSt 21, 334, 343; BGH, Urteil vom 17. Februar 1976\n- 5 StR 601/75). Damit bedarf es auch keines Eingehens\n\nauf die Frage, ob das Landgericht diesen Ablehnungsamtrag in den Punkten 1 - 5,7 - 9 mit Recht wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat. Für die Überprüfung der\nüber einen Ablehnungsamtrag ergangenen Entscheidung durch\ndas Revisionsgericht gelten, wenn die Anfechtung gemäß\n\n§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO erfolgt ist, die Grundsätze der\nBeschwerde (BGHSt 18, 200, 203); hiernach kann im Rahmen\neiner solchen Prüfung auch ein als unzulässig verworfenes\nAblehnungsgesuch auf seine sachliche Berechtigung hin\nuntersucht werden (BGHSt 23, 265, 267). Das trifft ebenso\nfür den Ablehnungsamtrag zu, der am 24. März 1975 von\nRechtsanwalt BW gegen zwei Berufsrichter gerichtet\nworden ist und den das Gericht gleichfalls wegen Verspätung als unzulässig verworfen hat; auch dieses Gesuch\nhätte, wie die Prüfung durch das Revisionsgericht ergibt,\nmangels ausreichender Darlegung eines Ablehnungsgrundes\nJedenfalls aus sachlichen Gründen keinen Erfolg haben können\n(vel. BGH NJW 1952, 1425).\n\n2. Die weiterhin behauptete fehlerhafte Besetzung\nder Beschlußkammer, die über das gegen die drei Berufsrichter gerichtete Ablehnungsgesuch vom 24, März 1975 ent-\n\nSchieden hat, stellt als solche keinen Revisionsgrund dar\n(BGHSt 18, 200). Die Rüge ist überdies, wie sich aus den\n\neingeholten dienstlichen Stellungnahmen ergibt, sachlich\nverfehlt,\n\n3. Die den Schuldspruch betreffenden Aufklärungsrügen\nsind ebenfalls unbegründet,\n\nDarin, daß das Gericht es unterlassen hat, die\nvorübergehend mit der Prüfung der Bankhaus Ba KG ve-\n\nEungsbedarfs der Bank im April/Mai 1972 als Zeugen zu\nvernehmen, kann schon deshalb kein Verstoß gegen § 244\nAbs. 2 StPo liegen, weil die Feststellungen des Wirtschaftsprüfers Dr, KÜEE und des Prüfers MER bereits\n\nfür Anfang März 1972 für notleidende Kredite einen Einzelwertberichtigungsbedarf von 5 Mill. DM ergeben hatten\n(UA S, 10, 14) und weil dieser Bedarf nach abschließender Mitteilung von Dr. KW im Juni 1972 auf 10,5 Mill.,\nmindestens aber auf 7,4 Mill. DM gestiegen war (UA S, 52).\nDanach bestand keine Veranlassung, der Frage ‘einer mög-\n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist auch keine\nVerletzung der Aufklärungspflicht darin zu finden, daß\nder ehemalige Abwickler der Bankhaus Bag xc, Vo,\nnicht zu der Frage vernommen wurde, ob die auf das Konto\n\nMEER bei der Bay Vi 1 überwiesenen\n\n2 Mill. DM der Bankhaus Ba KG auch noch nach dieser\nÜberweisung zur Verfügung gestanden haben. Es handelt\nsich hierbei im wesentlichen um eine Rechtsfrage, deren\nBeantwortung sich bereits aus den zu den Einzelheiten\ndes Überweisungsvorgangs getroffenen Feststellungen mit\ngenügender Klarheit ergab und für deren Entscheidung die\nsubjektiven Vorstellungen des benannten Zeugen ohne Bedeutung waren,\n\nZu der von der Revision vermißten Untersuchung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten bestand kein erkennbarer\nAnlaß (vgl. UA S. 117 ff).\n\n4, Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die\n\nAblehnung von Hilfsbeweisamträgen, Auch insoweit sind\n\nVerfahrensfehler nicht ersichtlich,\n\nDen hilfsweise gestellten Antrag, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß die Grundstücke des\nHB ir Bad Ko im April 1972 als Bauerwartungsland anzusehen waren, hat das Landgericht im Urteil mit\nder Begründung abgelehnt, daß das Gegenteil durch das\nGutachten Kr schon erwiesen sei (UA S, 78). Das ist\nverfahrensrechtlich umso weniger zu beanstanden, als die\nÄußerungen des Sachverständigen Kr@B nach den Urteilsgründen durch die Erklärungen des Bürgermeisters Rs\nund durch die spätere Entwicklung ihre Bestätigung gefunden haben (UA S. 78-80).\n\nDie Ablehnung des Hilfsamtrages, ein Sachverständigen-\n\ngutachten darüber einzuholen, daß der Vermögensstatus der\nOrB KG per 1. Juni 1972 eine bestimmte Höhe hatte, hat\ndie Strafkammer zu Recht mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde begründet (UA S. 93). Die Einschränkung \"soweit\n\ndie Aktiva und Passiva im Verfahren bekannt geworden sind\"\nhätte auch für den Sachverständigen bestanden.\n\nIm übrigen kann rechtlich nichts dagegen eingewandt\nwerden, daß das Landgericht eine Reihe weiterer Hilfsamträge, mit denen das Vorhandensein von bestimmten verfügbaren Vermögenswerten bewiesen werden sollte, mit der Begründung abgelehnt hat, daß es sich dabei jedenfalls\nnicht um \"liquide Mittel\" des Angeklagten gehandelt hätte\n(UA S. 80-86). Entgegen der Auffassung der Revision wäre\nder von ihr in den Fällen der Untreue und des Betruges\nin Abrede gestellte Vermögensschaden in der Tat nur\ndann entfallen, wenn der Angeklagte eigene flüssige\nMittel zum Ersatz bereitgehalten hätte (vgl. RGSt 73,\n283; BGHSt 15, 376; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1970\n- 1 StR 34/70; Hübner in LK 9. Aufl. § 266 StGB Rän. 57;\nDreher, StGB 36. Aufl. § 266 Rdn. 24 sowie Pfeiffer/\nMaul/Schulte, StGB § 263 Anm. 35 mit Nachw.).\n\n5, Soweit der Beschwerdeführer sonst noch Verfahrensmängel behauptet, sind die dahingehenden Rügen teils unzulässig, teils offensichtlich unbegründet,\n\nII,\nSachbeschwerde\n\n1. Im Schuldspruch hält das Urteil der gebotenen\numfassenden Nachprüfung stand.\n\na) Der Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der\nBoy vu A (BWB) - Fail III der Urteilsgründe - liegt die Feststellung zugrunde, daß der\nAngeklagte in seiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied\nder BWB unter Einschaltung des Kreditausschusses der Bank\ndie Gewährung eines Darlehens von 2,4 Mill. DM mit falschen\nAngaben über Kreditnehmer, Verwendungszweck, Sicherheiten\nund vorhandene Rückführungsmöglichkeiten veranlaßt und\ndamit der Bank einen Schaden in Höhe von 2,4 Mill. DM zugefügt hat. Das Landgericht hat in diesem Verhalten mit\nRecht einen Verstoß gegen die dem Angeklagten nach § 93\nAktG obliegende Treuepflicht gesehen, Auch die Annahme\neines Vermögensschadens ist nicht zu beanstanden, Die\nSchädigung der Bank ergab sich zumindest in Form der\nVermögensgefährdung von vornherein daraus, daß ihr ein\nvermögensloser Schuldner - die bei Darlehenshingabe noch\nnicht einmal in der Form eines Firmenmantels existente\n\"AUEER-o- Ko mbH (UA S. 31) - gegenüberstand\nund daß demnach, wie auch die folgenden Ereignisse bestätigten, die Rückzahlung des Darlehens in keiner Weise\nsichergestellt war (RGSt 74, 129, 130; BGHSt 15, 342, 343).\nOb das Vorliegen einer Vermögensgefährdung auch daraus\nfolgte, daß der Angeklagte nicht von vornherein für eine\nAbdeckung des Kredits durch Barmittel in Höhe der vollen\n\nKreditsumme gesorgt hatte (vgl. UA S. 43), kann auf sich\n\n-9.\n\nberuhen; denn das Urteil stellt Jedenfalls fest, daß\ndie Darlehensnehmerin schon bei Fälligwerden der ersten\nvereinbarten Rückzahlungsraten nicht in der Lage war,\ndie Beträge aus eigenen Mitteln aufzubringen und daß\nder am 1. August 1972 fällige Wechsel über 80 000,--DM\nzu Protest ging (UA Ss, 44). Im übrigen ergaben die Fest-Stellungen, daß auch der Angeklagte eigene Mittel zur\nRückzahlung nicht einsetzen wollte (UA S, 108) und in\nder vorgesehenen Weise auch nicht konnte, weil sich die\nvereinbarten hypothekarischen Sicherungen als undurchführbar erwiesen, Daß die spätere Wiedergutmachung des\nSchadens (UA S, 45) an der Strafbarkeit der Tat nichts\nändert, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen.\n\nb) Der Schuldspruch wegen Betruges zu Lasten des\nKaufmanns Schp-StW - Fa1ı IV der Urteilsgründe -\nist ebenfalls gerechtfertigt, Wenn auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, daß der Angeklagte\nverpflichtet war, den um die Sicherheit seiner Einlage\nbesorgten Bankkunden über das gesamte Ausmaß der Schwierigkeiten aufzuklären, in denen sich die Ba- Bank befand,\nso durfte er doch nicht durch falsche Angaben eine günstigere\nLage vorspiegeln. Diese Täuschung hat auch zu einer schädigenden Vermögensverfügung des Kaufmanns Schuf- st um\ngeführt, nämlich zu einem bewußten Unterlassen, das sich\nunmittelbar negativ auf sein Vermögen auswirkte (vgl.\n\nBGHSt 14, 170, 171). Auch hier kann das Vorliegen eines\nVermögensschadens nicht dadurch in Frage gestellt werden,\ndaß der Angeklagte teilweise später Wiedergutmachung\nleistete (UA 8,126), |\n\n- 10 -\n\nc) Entgegen allen Angriffen der Revision bestehen\nauch gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO - Fall V der Urteilsgründe - keine durchgreifenden Bedenken. Dem Angeklagten liegt insoweit nach den Feststellungen zur Last,\nder Ba@-Bank einen Betrag von 2 Mill. DM, der ihr im\nRahmen einer Sanierungsvereinbarung aus dem Erlös eines\nVerkaufs von Grundstücken der OrfB-KG auf das Konto\nNr. SED bei der BWB überwiesen worden war, dadurch entzogen zu haben, daß er das Geld unter Täuschung seiner Gesprächspartner auf ein eigenes Konto bei der BWB weiterleitete,\n\nDaß der Angeklagte insoweit als \"Schuldner\" im\nSinne von § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO tätig wurde, unterliegt\nkeinem Zweifel, weil er persönlich haftender Gesellschafter der später in Konkurs geratenen Bankhaus Ba KG war\n(RGSt 34, 379; 69, 65, 69; BGHSt 19, 176). Nicht ohne\nweiteres ersichtlich ist dagegen, daß es sich bei dem\nBetrag von 2 Mill. DM um ein Vermögensstück der Gemeinschuldnerin handelte, Vermögensstücke sind alle Gegenstände von wirtschaftlichem Wert, soweit sie Bestandteile\nder Konkursmasse (§ 1 KO) sind oder wären und danach dem\nZugriff der Konkursgläubiger (§ 3 KO) offenstehen. An\ndiesem Zugehörigkeitsverhältnis könnte es hier schon deshalb fehlen, weil die Bankhaus BaWP KG nach den Feststellungen möglicherweise keinen Anspruch auf Überweisung der 2 Mill. DM zu eigener Verfügung erlangt hatte;\ndas Geld war zwar in einem Betrag von 4 Mill. DM enthalten,\nder \"zur Vereinfachung des bank- und buchungstechnischen\nAblaufs\" auf das Konto Nr. MP überwiesen wurde (UA\n\n- 11 -\n\nS. 59), sollte aber nach einer im Rahmen der Sanierungsvereinbarung zwischen den Parteien des Grundstückskaufvertrags getroffenen und von den übrigen Beteiligten gebilligten Absprache alsbald auf ein Sperrkonto der Or xc\n\nbei der BWB weitergeleitet werden (UA S. 58, 62). Aus dem\nauf 4 Mill. DM lautenden Überweisungsauftrag allein konnte\nsich ein Anspruch der Empfängerin nicht ergeben (RGZ 102,\n65; OGHZ 4, 85; BGH WM 1960, 346). Auf die detaillierte\nKlärung der schuldrechtlichen Beziehungen kommt es indessen\nhier nicht entscheidend an. In Jedem Fall stellte nämlich\ndie Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem Konto der\nBalB-Bank ein geldwertes abstraktes Leistungsversprechen\ni.S. der §§ 780, 781 BGB dar (RGZ 134, 76; BGHZ 6, 124;\n\n26, 171; BGH WM 1955, 1473, 1476; 1970, 752; 1971, 111).\nDaran ändert im vorliegenden Fall auch der Umstand nichts,\ndaß am 27. Juni 1972, dem Tage der Gutschrift der 4 Mill. DM\n(UA S. 59), zugleich auch bereits der vom Angeklagten abredewidrig verfaßte und unterzeichnete Abbuchungsauftrag\nüber 2 Mill. DM bei der kontoführenden Bank erledigt wurde\n(UA S. 62). Denn im Rahmen des mit Errichtung eines Bankgirokontos begründeten Kontokorrentverhältnisses behalten\ndie gebuchten Einzelposten ungeachtet dessen, daß sie\ngrundsätzlich nur zur Verrechnung gestellt sind und nicht\nselbständig geltend gemacht werden können (NJW 1970, 560 =\nBGH WM 1970, 184), bis zur Saldoziehung ihren rechtlichen\nEigenwert; selbst nach Saldierung ist es den Partnern des\nKontokorrentverhältnisses gestattet, auf die dem Saldo zugrundeliegenden Ansprüche und Leistungen zurückzugreifen,\nwenn daran ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht (BGH WM 1970, 186 m.w.N.). Es kann daher auch nicht\n\n- 12 -\n\nzugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß der\nBa Bank KG am 27. Juni 1972 im Ergebnis von Gutschrift\nund Abbuchung nur ein Betrag von 2 Mill. DM als Vermögenswert zugeflossen sei. Der Eingang der 4 Mill. DM auf den\nKonto der Bag Bank KG erfolgte zudem jedenfalls nicht\nohne rechtlichen Grund; denn die Zuführung des Geldes entsprach, vorbehaltlich der besonderen Abreden über seine\nFreigabe und die entsprechenden Modalitäten der Verbuchung,\ndem wesentlichen Inhalt der unter Mitwirkung des Angeklagten\ngeschlossenen Sanierungsvereinbarung. Die Strafkammer hat\ndaher im Ergebnis mit Recht angenommen, daß der Bansa-Bank\nder gutgeschriebene Betrag von 4 Mill. DM, von dem der\nAngeklagte 2 Mill. DM für sich abzweigte, in voller Höhe\nzur Verfügung stand (UA S. 59). Daß die Möglichkeiten der\nVerfügung zeitlich beschränkt waren, steht nicht entgegen,\nSie konnten immerhin wahrgenommen werden, wie gerade auch\nder Geschehensablauf deutlich macht; wäre das Geld nicht\nin den Verfügungsbereich der Bank gelangt, dann hätte\n\nder Angeklagte mit dem für sie als Auftraggeberin unterzeichneten Überweisungsauftrag (UA S. 60) die beabsichtigte\nWeiterleitung eines Teiles der gutgeschriebenen Summe auf\nsein Privatkonto aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen\nnicht erreichen können,\n\nDem Landgericht ist aber auch darin beizupflichten,\ndaß es ein Beiseiteschaffen feststellt. Zwar haftete der\nAngeklagte als Komplementär der Bankhaus Ba KG für die\nVerbindlichkeiten der Gesellschafter auch persönlich\n(§§ 161 Abs. 2, 128 HGB). Er war jedoch, da nicht zugleich über sein Privatvermögen Konkurs eröffnet war,\nnur in Ansehung des Gesellschaftsvermögens Gemeinschuldner\n\n- 13 -\n\n(BGH WM 1956, 1937; BGH bei Herlan GA 1959, 48). Mit\n\nder Überleitung eines bereits gesellschaftlich gebundenen Vermögenswerts in seinen privaten Vermögensbereich hat er also eine andere rechtliche Lage geschaffen\nund damit den Zugriff der Gläubiger zumindest wesentlich\nerschwert; das reicht für das Tatbestandsmerkmal des Bei-Seiteschaffens aus (RGSt 62, 277, 278; 66, 131; BGH,\nUrteil vom 20. Oktober 1955 - 4 StR 286/55). Daß der Angeklagte den abgezweigten Betrag nicht für private Zwecke\nverbrauchte, sondern auf einem Festgeldkonto stehen ließ,\nbis er gegen eine Forderung der kontoführenden Bank verrechnet wurde, ändert an dem Vorwurf des Beiseiteschaffens\nnichts,\n\nAuch zur inneren Tatseite sind die getroffenen\nFeststellungen ausreichend, Der nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO\nerforderliche Vorsatz durfte ebenso wie die Absicht der\nGläubigergefährdung aus dem Ablauf des äußeren Tatgeschehens, das der Angeklagte klar überblickte, entnommen\nwerden,\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\nbleiben,\n\nDie Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen,\ndaß sog. Wirtschaftsvergehen und -verbrechen, d.h. Straftaten meist größeren Umfangs, die entweder schon nach\nihren Tatbestandsmerkmalen dem Bereich des Wirtschaftsrechts zugeordnet werden können oder deren Beurteilung besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erfordert, wegen\n\n- Ib -\n\nihrer Gefährlichkeit und oft weitreichenden Auswirkungen\nmit entsprechendem Nachdruck zu ahnden sind. Den Strafzumessungsgründen ist demnach auch insgesamt zu entnehmen, daß generalpräventiven Erwägungen ein erhebliches\nGewicht beigelegt worden ist. Dieser Ausgangspunkt ist\n\nan sich rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Dreher,\n\nStGB 36. Aufl. § 46 Rdn. 6), er entspricht auch dem in\n\n§ 74 c GVG und § 13 b StPO verwirklichten Willen des\nGesetzgebers, die Bekämpfung der in den letzten Jahren\nstark angestiegenen Wirtschaftskriminalität durch Bestimmungen über die Einrichtung und Zuständigkeit sachkundig besetzter Wirtschaftsstrafkammern zu intensivieren,\nDer Gedanke an die Verteidigung der Rechtsordnung darf\naber nicht dazu führen, daß die Besonderheiten des Einzelfalles und die sich aus § 46 StGB und § 267 Abs. 3 Satz 1 St\nergebenden Anforderungen außer acht gelassen werden. In\nbeiden Beziehungen ergeben sich hier rechtliche Bedenken\ngegen die Festsetzung der Strafe, weil die Strafkammer\neinerseits allgemeine Abwertungen in den Vordergrund gestellt hat, die in den Feststellungen keine ausreichende\nStütze finden, und weil sie andererseits gerade diejenigen\nentlastenden Umstände, die den Taten ihr individuelles Gepräge geben und deshalb zu den bestimmenden Strafzumessungsgründen gehören sollten, nicht erkennbar berücksichtigt\nhat.\n\nIm Mittelpunkt der Erwägungen zur Strafzumessung steht\ndie Vorstellung der Strafkammer, daß dem Angeklagten der\nim August 1972 eingeleitete Zusammenbruch der Ba@i-Bank\n\nSon\n\n- 15 -\n\nmit allen wirtschaftlichen Folgen zuzuschreiben sei.\n\nDas findet vor allem darin Ausdruck, daß dem Angeklagten\nbei Bewertung des Konkursverbrechens als strafschärfend\nvorgeworfen wird, zum ersten Mal in jüngerer Zeit dem\nVertrauen der Kundschaft in die Zuverlässigkeit des Bankengewerbes in der BRD einen entscheidenden Schlag versetzt und damit dem Ansehen des Kreditgewerbes erheblich\ngeschadet zu haben (UA S, 129). Derselbe Gesichtspunkt ist\nausdrücklich auch an anderer Stelle (UA S, 121) und zuletzt noch bei Bildung der Gesamtstrafe strafschärfend\nherangezogen worden (UA S. 130). In Wirklichkeit ergeben\ndie Feststellungen, daß der sich schon im März 1972 abzeichnende Niedergang der Ba@M-Bank im wesentlichen auf\nVorgängen beruhte, die wohl den Vorwurf schlechter Wirtschaftsführung, jedenfalls aber keinen mit dem vorliegenden\nVerfahren zusammenhängenden strafrechtlichen Vorwurf gegen\nden Angeklagten begründeten, und daß der zur Sanierung\n\nder Bank bestimmte Betrag von 2 Mill. DM, den er abredewidrig auf ein Privatkonto leitete, im Verhältnis zur\nSumme der nicht bevorrechtigten, anerkannten Konkursforderungen von rund 80 Mill. DM (UA S, 64), von untergeordneter Bedeutung war (vgl. UA SS, 127). Die im Ergebnis\nfolgenlose Untreuehandlung zu Lasten der Bay nn\nVE Hatte mit dem Zusammenbruch der Bai-Bank nur insofern etwas zu tun, als sich der Angeklagte\ndabei auch - freilich auf unredliche Weise - darum bemühte, sich flüssige Mittel zur Stützung der Baih-Bank\n\nzu verschaffen (UA S. 26, 31). Auch mit der Betrugshandlung zum Nachteil des Kaufmanns SchuB-StiB verfolgte\nder Angeklagte nach den Feststellungen keinen die Ba -\n\n- 16 -\n\nBank beeinträchtigenden Zweck, ihm war es vielmehr gerade darum zu tun, die Bank vor dem Abfluß bedeutender\nEinlagegelder zu schützen (UA S. 48). Bei alledem erscheinen die zusammenfassende Würdigung, daß das Handeln\ndes Angeklagten u.a. von einem \"übermäßigen Gewinnstreben!\ngetragen gewesen sei (UA S. 120), und die damit in Verbindung stehenden allgemeinen Vorwürfe der \"skrupellosen\nGesinnung\" (UA S. 120) und des \"ungewöhnlich starken verbrecherischen Willens\" (UA S.121) sowie die Kennzeichnung\ndes Angeklagten als eines \"besonders gefährlichen Verbrechers\" (UA S. 128, 130) als Wertungen, die in den\nFeststellungen keine ausreichende Rechtfertigung finden.\nAuf der anderen Seite berücksichtigt das Urteil mit keinem\nWort, daß es zu dem als besonders gravierend angesehenen\nKonkursverbrechen nur gekommen ist, weil der Angeklagte\nsich, wenn auch möglicherweise unter dem Druck der Ereignisse, so doch an sich freiwillig dazu bereit erklärte,\n\nin erheblichem Umfang aus eigenem konkursfreiem Vermögen\nzur Sanierung der BafB-Bank beizutragen, so daß ihm bei\nwirtschaftlicher Betrachtung allein der Entschluß vorzuwerfen ist, eine kurz zuvor gegebene Zusage nur teilweise\nzu erfüllen, Hiernach ist schon dem in § 46 Abs. 1 StGB\naufgestellten Erfordernis, daß die Schuld des Täters\nGrundlage der Strafzumessung sein soll, insbesondere auch\nhinsichtlich der nötigen Berücksichtigung von Beweggründen\nund Zielen des Täters (§ 46 Abs. 2 StGB), nicht erkennbar\nRechnung getragen.\n\nEs kommt hinzu, daß auch einzelne Strafzumessungserwägungen für sich gesehen bedenklich sind.\n\n- 17 -\n\nIm Fall III der Urteilsgründe (Untreue) hat sich\ndie Strafkammer außerstande gesehen, in der Wiedergutmachung des Schadens durch Aufrechnung mit 2 Mill. DM,\ndie auf dem Festgeldkonto Nr. SEE dies Angeklagten\nlagen, einen Milderungsgrund anzuerkennen, da dieser\nAusgleich nur dadurch möglich gewesen sei, daß der Angeklagte die 2 Mill. DM in strafbarer Weise beiseitegeschafft\nhabe (UA S. 123). Mit dieser Auffassung hat sich der Tatrichter den Blick darauf verstellt, daß nach § 46 Abs. 2?\nStGB grundsätzlich alle verschuldeten Auswirkungen der\nTat bei Bemessung der Strafe zu berücksichtigen sind;\nes wäre danach also durchaus möglich gewesen, den Umstand,\ndaß die Tat im Ergebnis für die betroffene Bank keine\nnachteiligen Folgen hatte, wenn auch nicht als besonderes\nVerdienst des Angeklagten, so doch wenigstens als Merkmal\nfür eine in objektiver Hinsicht geringere Schwere der Tat\nin die Waagschale zu werfen.\n\nSoweit die Strafkamner im Fall IV (Betrug) zu Lasten\ndes Angeklagten u.a. die \"ungewöhnliche Dreistigkeit\"\nberücksichtigt, mit der er die Bedenken des Kaufmanns\nSchu- stm beschwichtigte, ergeben die Urteilsgründe\n\ndie Berechtigung dieses Vorwurfs nicht nit ausreichender\nDeutlichkeit,.\n\nDas Landgericht meint, es spreche im Fall YV (Konkursverbrechen) erheblich gegen den Angeklagten, daß er durch\nseinen in der Nacht zum 24, Juni 1972 eingeleiteten Plan\nbewußt und aus ganz eigennützigen Motiven die Möglichkeit\nder Weiterführung oder der stillen Liquidation der Bei -\nBank auf Kosten der Gläubiger verhindert und diese dadurch\n\n- 18 -\n\nim Ergebnis um mehr als 50 % ihrer Einlagen geschädigt\nhabe (UA S. 128/129). Diese Erwägung ist schwerlich\ndamit zu vereinen, daß das Urteil an anderer Stelle\nzu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, der Betrag\nvon 2 Mill. DM hätte bei einem Gesamtwert der anerkannten, nicht bevorrechtigten Forderungen von rund\n80 Mill. DM und einer zu erwartenden Quote von 43 %\nnur zu einer geringfügigen Quotenverbesserung geführt\n(VA S. 127).\n\nNach alledem weisen die Strafzumessungserwägungen\neine größere Zahl von Mängeln auf, die sich in ihrer\nGesamtheit zu Ungunsten des Angeklagten auf die Festsetzung der Einzelstrafen und auf die Bildung der Gesamtstrafe ausgewirkt haben können.\n\nbundesanwalts,\nPfeiffer Loesdau Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-25/1-str-858-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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