{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-05-25_1_StR_240_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-25","aktenzeichen":"1 StR 240/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_240/76 URTEIL\n\nNi mırm,\n\nnl “er\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Blechschlosser Josef S guEn - zZ wm\naus NWEUMB, dort geboren am iii 1953,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\noU5\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n_ Dr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WER in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 3\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten SW- ui\nwird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Memmingen vom 12. Dezember 1975 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\nl. soweit der Angeklagte SEEEW-ZEB und die\n\nMitangeklagten Susanne Sch, LEEB und\nLei wegen schweren Raubes in Tateinheit\n\nmit gefährlicher Körperverletzung verurteilt\nworden sind,\n\n- 3 -\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe des\n\nAngeklagten SBEB-AMB.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an die\nJugendkammer des Landgerichts Kempten zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nSCHEER-ZEIM wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten und die Mitangeklagten Susanne Sch, LEER und Lei des\ngemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten SCEEB-ZEEM außerdem zweier weiterer gefährlicher Körperverletzungen schuldig gesprochen. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts.\n\nI. Gefährliche Körperverletzungen zum Nachteil\nDEEP ur WED\n\n1. Mit der Aufklärungsrüge beanstandet der Beschwerdeführer, daß die Jugendkammer den Amerikaner\nLeg nicht zum Fall W339 vernommen habe. Die\n\n-UL-\n\nRevision gibt jedoch nicht im einzelnen an, was Lee\nzur Entlastung des Angeklagten hätte bekunden sollen.\n\nAuch sachlichrechtlich ist gegen diesen Schuldspruch nichts einzuwenden. Aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung (UA S. 27) ist das Landgericht zur\nÜberzeugung gelangt, daß der Angeklagte dem Zeugen\nWORD die Flasche ins Gesicht geschlagen hat. Ein\n\nVerstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo liegt nicht\nvor.\n\n2. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung DEM ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Revision macht hierzu keine Ausführungen.\n\nII. Schwerer Raub und gefährliche Körperverletzung\nzum Nachteil Schöß®\n\n1. Der Schuldspruch kann insoweit nicht bestehen\nbleiben, weil die Voraussetzungen des schweren Raubes\n(§ 250 Abs. 1 StGB) bisher nicht einwandfrei dargetan\nsind.\n\na) Die Jugendkammer hat angenommen, der Angeklagte\nhabe beim Raub eine Schußwaffe im Bewußtsein ihrer Gebrauchsbereitschaft mit sich geführt (§ 250 Abs. 1 Nr. 1\nStGB). Als solche hat sie eine Gasselbstladepistole angesehen. Auch eine Gaspistole kann Schußwaffe sein, wie\nder Bundesgerichtshof zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF entschieden hat (BGHSt 24, 136, 138). Indessen wird hierbei\nvorausgesetzt, daß durch einen Lauf Gaspatronen mittels\neines Zünd- und Treibsatzes mit der Bewegungsrichtung\nnach vorn verschossen werden (so auch § 1 Abs. 1, 82\n\n-5.\n\nAbs. 3 Nr. 2 WaffG). Hierüber ist im Urteil nichts\nfestgestellt (UA S. 15). Der Senat kann deshalb nicht\nbeurteilen, ob die Behauptung der Revision über die Bauart der Pistole zutrifft: daß nämlich das Gas nicht in\nRichtung nach vorn den Lauf verläßt, sondern bei zwei\nseitwärts angebrachten Öffnungen ausströmt, die überdies einen Querschnitt von nicht mehr als 3 am“ haben.\nWäre das der Fall, so entspräche die hier in Betracht\nkommende Gaspistole nicht dem Schußwaffenbegriff des\n\n§ 1 Abs. 1 WaffG (§ 1 Abs. 1 der 1. VO zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 - BGBl I 2522). Sie wäre\nauch nach der Begriffsbestimmung des Bundesgerichtshofs\nnicht als Schußwaffe i.S. der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1,\n\n250 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen.\n\nb) Den bisherigen Feststellungen läßt sich auch\nnicht die Raubqualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nentnehmen. Unter diese Vorschrift fällt zwar auch eine\nScheinwaffe (BGH MDR 1975, 1032 Nr. 73). Es genügt hier\naber nicht - wie bei der Schußwaffe i.&. des § 250 Abs. 1\nNr. 1 StGB - das Beisichführen im Bewußtsein der Gebrauchsbereitschaft, sondern es ist erforderlich, daß der Täter\nden Einsatz im Bedarfsfall beabsichtigt und daß der Angegriffene glauben soll und glaubt, die Scheinwaffe\nkönne ihm nicht unerhebliche Verletzungen zufügen (BGH\naa0; ebenso BGHSt 24, 339, 341 zu § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB).\nDiese Voraussetzungen waren nach dem Urteil nicht gegeben:\nder Angeklagte trug die Pistole für das Opfer nicht sichtbar in der Hosentasche und gab gegenüber seinen Mittätern\nan, er werde sie nicht gebrauchen (UA S. 17); das Landgericht sieht seine Einlassung, er habe sie beim Angriff\nauf Schö@ nicht verwenden wollen (UA S. 23), ersichtlich\nals unwiderlegt an.\n\n-6 -\n\nDie Jugendkammer stellt allerdings fest, der Angeklagte habe nach anderen Mißhandlungen des am Boden\nliegenden Opfers dem Mitangeklagten Li den Regenschirm weggenommen und mit dessen Griff auf Schöf\neingeschlagen (UA S. 18). Auch die Benutzung eines\nerst am Tatort gefundenen Gegenstandes als Gewaltmittel genügt für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 2\nStGB (BGH MDR 1975, 590, 591 Nr. 83 im Anschluß an\nBGHSt 13, 259). Indessen sind die bisherigen Feststellungen insoweit insbesondere in subjektiver Hinsicht\nso knapp, daß der Senat - abgesehen von § 265 StPO -\nnicht in der Lage ist, von sich aus die Tat als schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu beurteilen. (Im übrigen war nach den bisherigen Feststellungen die Mitangeklagte Sch bei diesem Teil des\nTathergangs nicht mehr anwesend - UA S. 18).\n\nDasselbe gilt für den Gebrauch des Knebels (UA S. 18)\ndurch den Mitangeklagten Lo.\n\n2. Da hiernach die Verurteilung des Angeklagten\nwegen schweren Raubes aus sachlichrechtlichen Gründen\nnicht bestehen bleiben kann, mußte gemäß § 357 StPO das\nUrteil auch hinsichtlich der Mittäter Susanne Sch,\nLEER und Lo aufgehoben werden. Die Aufhebung erstreckt sich nicht auf den früheren Mitangeklagten\nFON, der nur wegen Beihilfe zum einfachen Raub\nverurteilt worden ist.\n\nIII. Von der Aufhebung des Schuldspruchs wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nsind auch die Strafaussprüche der genannten Mittäter und\ndie hierfür verhängte Einzelstrafe des Angeklagten er-\n\n-7-\n\nfaßt. Dagegen kann ausgeschlossen werden, daß sich der\nSchuldspruch auf die Einzelstrafen wegen gefährlicher\n\nKörperverletzung zum Nachteil U Hr — 1\n\nausgewirkt hat.\nDer neue Tatrichter erhält Gelegenheit, deutlicher als bisher zu der Frage Stellung zu nehmen, ob\n\nbeim Angeklagten im Fall Schöß wegen Alkoholgenusses\ndie Voraussetzungen des § 21 StcB vorlagen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-25/1-str-240-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-25/1-str-240-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.378062+00:00"}}