{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-05-18_1_StR_190_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-18","aktenzeichen":"1 StR 190/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 190/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Wolfgang D CB aus Schü ,\ngeboren am EEE 1947 in OB\n\nwegen homosexueller Handlungen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter an Bundesgerichtshof\n\nPikart,\n\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt nun\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt up,\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Amberg\nvom 25. November 1975 im Ausspruch über\ndie Gesamtstrafe mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer\nin der Zeit von Februar 1971 bis Anfang 1974 begangener\nStraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren\n6 Monaten verurteilt. Dabei hat es die durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Schwandorf vom 6. November 1975 (Ls 7 Js 4375/75) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten in Wegfall gebracht und hat drei\nvom Schöffengericht ausgesprochene Einzelstrafen in die\nneue Gesamtstrafe einbezogen, Die der Verurteilung durch\ndas Schöffengericht zugrunde liegenden Straftaten hat\nder Angeklagte von März bis Juli 1975 begangen.\n\nFerner wurde der Angeklagte durch rechtskräftiges\nUrteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 24. Januar 1975\n(Ds 192/74) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten\nverurteilt und zwar wegen Straftaten, die er in der Zeit\nvon Februar 1973 bis Juli 1974 begangen hatte.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die auch vom\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, ist beschränkt auf\nden Ausspruch über die Gesamtstrafe; sie erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.\n\nDer Revision ist der Erfolg nicht zu versagen. Der\nAusspruch über die Gesamtstrafe beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des § 55 StGB. Der Grundgedanke dieser\nBestimmung ist, daß der Richter sich auf den Standpunkt\nzu stellen hat, als ob die später ermittelten Handlungen bereits bei der früheren Verurteilung zur Aburteilung vorgelegen hätten (RGSt 4, 53, 57; 18, 333, 335;\nBGH, Urteil vom 3. November 1955 - 4 StR 392/55; Dreher,\nStGB 36. Aufl. § 55 Rdn.1) und zwar in dem Verfahren,\ndas zuerst zu einer Verurteilung führte (vgl. BGHSt 7,\n180, 181; BGH, Urteil vom 1. März 1963 - 4 StR 36/63;\nOLG Zweibrücken NJW 68, 310, 311). Nur die Taten können\nin die neue Gesamtstrafenbildung einbezogen werden, die\nvor dem frühesten Urteil begangen wurden.\n\nDie jetzt vom Landgericht abgeurteilten Taten sind\nvor dem Urteil des Amtsgerichts Schwandorf vom 24. Januar 1975 (Ds 197/74) begangen worden. Der Angeklagte\nist so zu stellen, als ob zu diesem Zeitpunkt alle bis\nzu diesem Zeitpunkt begangenen Straftaten abgeurteilt\nworden wären. Die später begangenen Straftaten, die dem\nUrteil des Schöffengerichts Schwandorf vom 6. November\n1975 (Ls 7 Js 4375/75) zugrunde lagen, hätten am 24. Januar 1975 noch nicht in eine Gesamtstrafenbildung einbezogen werden können; sie durften deshalb auch nicht bei\nder neuen Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher im Gesamtstrafausspruch fehlerhaft und ist deshalb insoweit aufzuheben.\nBei einer neuen Gesamtstrafenbildung ist es unschädlich,\ndaß möglicherweise inzwischen die vom Antsgericht Schwandorf am 24. Januar 1975 verhängte Strafe verbüßt ist.\n\nPfeiffer Pikart . Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-18/1-str-190-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-18/1-str-190-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:23.163671+00:00"}}