{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-05-18_1_StR_146_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-18","aktenzeichen":"1 StR 146/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Veranlaßt der Dieb oder Hehler den Eigentümer des\nEntwendeten durch Drohung zur Zahlung eines Lösegeldes für die Rückgabe der Beute, so begeht er\n\nauch Erpressung (gegen OLG Hamburg MDR 1974, 330).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja AIT2\n\nStGB 1975 § 253\n\nVeranlaßt der Dieb oder Hehler den Eigentümer des\nEntwendeten durch Drohung zur Zahlung eines Lösegeldes für die Rückgabe der Beute, so begeht er\n\nauch Erpressung (gegen OLG Hamburg MDR 1974, 330).\n\nBGH, Urt. v. 18. Mai 1976 - 1 StR 146/76 - LG Waldshut-Tiengen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 146/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Verkäufer Manfred J u zu: MOND,\ngeboren am EB 1939 in Top, zur Zeit in Haft,\n\n2. den Hilfsarbeiter Rudolf J N aus TEE.\n\ndort geboren an EEE 1950, zur Zeit in Haft,\n\n3. den Vorarbeiter Helmut J GB zus Tu.\ndort geboren am uuiiuEB 1952,\n\nwegen Diebstahls oder Hehlerei u.a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt nu 21:\nVerteidiger des Angeklagten Manfred A,\n\nRechtsanwalt u =:\n\nVerteidiger des Angeklagten Rudolf JB,\n\nJustizangestellter AR\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Manfred, Rudolf\nund Helmut JR gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 17. Oktober 1975\nwerden verworfen.\n\n- 3 -\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt\nfür schuldig befunden:\n\nl. den Angeklagten Manfred JB:\na) des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem\n\nbesonders schweren Fall oder eines Vergehens der gemeinschaftlichen Hehlerei,\n\nb) der gemeinschaftlichen fortgesetzten Erpressung,\n\n2. den Angeklagten Rudolf JB:\n\na) des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall oder eines Vergehens der gemeinschaftlichen Hehlerei,\n\nb) der gemeinschaftlichen fortgesetzten Erpressung,\n\nbegangen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz,\n\n3. den Angeklagten Helmut JB:\n\n-u-\n\na) des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem\nbesonders schweren Fall oder eines Vergehens der Beihilfe zur gemeinschaftlichen Hehlerei,\n\nb) der Beihilfe zur gemeinschaftlichen fortgesetzten Erpressung.\n\nEs hat deshalb verurteilt:\n\n1. den Angeklagten Manfred ao zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren,\n\n2. den Angeklagten Rudolf JR zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren. Gegen diesen Angeklagten\nhat es die Führungsaufsicht angeordnet.\n\n3. den Angeklagten Helmut JB zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr. Die Vollstreckung dieser\nStrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nZwei Sprechfunkgeräte hat die Strafkammer eingezogen.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen\nder Angeklagten. Die Angeklagten Manfred und Rudolf\nJEEM rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Der Angeklagte Helmut JR erhebt\ndie Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA, Die Revision des eklagten Manfred\n\nI. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO).\n\n-5-\n\nII. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Die wahlweise Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall oder\nwegen gemeinschaftlicher Hehlerei wird durch die getrofgenen Feststellungen getragen.\n\na) Die Strafkammer ist zur Annahme folgender allein\nmöglicher und einander ausschließender Verhaltensweisen\ngelangt: Die Angeklagten Manfred und Rudolf JE verschafften sich die Verfügungsgewalt über die drei Plastiken dadurch, daß sie gemeinschaftlich\n\naa) die Kunstgegenstände durch Einbruch in die\nVilla \"Lo\" entwendeten oder\n\nbb) beim Diebstahl vorsätzlich Hilfe leisteten und\ndie Beute, die andere gestohlen hatten, anschließend\nnach neuem Tatenschluß in Bereicherungsabsicht an sich\nbrachten oder\n\ncc) die Kunstgegenstände, die andere gestohlen hatten, in Kenntnis ihrer Herkunft und in Bereicherungsabsicht an sich brachten. Dabei ist es möglich, daß einer\nder beiden Angeklagten die Gegenstände zuvor ohne die\nBeteiligung des anderen Angeklagten, aber gemeinschaftlich mit Dritten, stahl (UA S. 36).\n\nb) Eine Wahlfeststellung ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig, wenn der Tatrichter nach Ausschöpfung\naller Erkenntnismöglichkeiten eine eindeutige Feststellung nicht treffen kann und wenn jeder der möglichen Geschehensabläufe ein Strafgesetz verletzt. Bei Verschieden-\n\n-6-\n\nartigkeit der in Betracht kommenden Straftatbestände müssen die Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch\ngleichwertig sein (BGHSt 9, 390; 22, 154).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Eine Wahlverurteilung zwischen Diebstahl einschließlich des besonders schweren Falles des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB und\nHehlerei ist statthaft (BGH NJW 1952, 114 Nr. 19). Sie\nist nicht deshalb unzulässig, weil außer diesen beiden\nMöglichkeiten noch die weitere einer Beihilfe zum Diebstahl mit anschließender Hehlerei am Diebesgut besteht\n(BGHSt 15, 63). Die Beihilfe darf hier nicht als selbständige Alternative in die Wahlfeststellung einbezogen werden, weil Beihilfe zum Diebstahl mit anschließender Hehlerei einerseits und bloße Hehlerei andererseits nicht\nalternativ, sondern im Verhältnis des Mehr zum Weniger\nzueinander stehen, das für eine Wahlfeststellung keinen\nRaum läßt (BGH aaO S. 66). Da die Beihilfe nicht für\nsich allein steht, wird diese Verhaltensweise bei der\nWahlfeststellung Diebstahl oder Hehlerei durch die Alternative \"Hehlerei\" zwangsläufig mitberücksichtigt.\n\nAuch die weitere Möglichkeit, daß einer der beiden\nAngeklagten die Gegenstände zuvor zusammen mit Dritten,\naber ohne den anderen Angeklagten, stahl und daß dann\nbeide Angeklagte sich als Hehler der Beute betätigten,\nbeeinträchtigt die Wahlverurteilung nicht. Der Angeklagte, der als Mittäter am Diebstahl beteiligt war, kann\ndann zwar nicht als Hehler bestraft werden (§ 259 StGB\nn.F.; \"ein anderer gestohlen hat\"; BGHSt 7, 134), aber\nauf ihn trifft die Alternative des Diebstahls zu. Der\nandere Angeklagte, der am Diebstahl nicht beteiligt war,\nwird durch die Alternative der Hehlerei erfaßt. Die Al-\n\n- 7 -\n\nternative des Diebstahls besteht für ihn wegen der anderen festgestellten Möglichkeiten. Der Strafkammer ist\nauch darin zuzustimmen, daß die Feststellung gemeinschaftlichen Handelns im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB bei der\nHehlerei gerechtfertigt ist, wenn einer der Hehler als\nsolcher nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil\n\ner die Beute zuvor gestohlen hat. Am bewußten und gewollten Zusammenwirken fehlt es bei beiden Tätern auch\ndenn nicht, wenn einer von ihnen aus Rechtsgründen insoweit nicht bestraft werden kann.\n\nc) Die gegen die Wahlfeststellung gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Die von ihr aufgezeigten weiteren Möglichkeiten sind durch die Feststellung\nder Strafkammer ausgeschlossen, daß die von ihr angenommenen Alternativen nach Lage der Dinge allein möglich\nwaren. Für die rechtliche Erörterung weiterer möglicher\nVerhaltensweisen ist deshalb kein Raum. Die \"sichere\"\nÜberzeugung des Tatrichters (UA S. 30) ist durch hinreichende Feststellungen belegt (UA S. 12, 28, 30).\n\n2. Auch gegen die Verurteilung wegen der in Tatmehrheit begangenen Erpressung bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\na) Die Angeklagten Manfred und Rudolf JR waren\nentschlossen, die Kunstgegenstände, die sie entweder\ngestohlen oder gehehlt hatten, nur gegen Zahlung eines\nmöglichst hohen Lösegeldes zurückzugeben. Sie forderten\nzunächst 200.000,- DM, später in einem Brief 80.000,- DM.\nIn dem Schreiben heißt es: \"Nicht Polizei verständigen,\nsonst Kunstwerke nicht sehen mehr\". Sie einigten sich\nschließlich mit dem Eigentümer Dr. WER dahin, das\n\n-8-\n\ndieser für die erste und zweite Plastik je 15.000,- DM\nund für die dritte 20.000,- DM zahlen sollte. Einer von\nihnen oder ihr Beauftragter wies Dr. WEB an, zu einen\nnäher bezeichneten Übergabeort zu fahren, dort 15.000,- DM\nniederzulegen und die erste Plastik dafür in Empfang zu\nnehmen. Dr. WEHREN vefolgte diese Anweisung und erhielt\ndie Plastik \"Maria mit Anna\" zurück. Auch weiteren Ansinnen der Angeklagten oder ihres Beauftragten kam der\nEigentümer nach. Er zahlte jedoch nichts mehr. Die beiden noch ausstehenden Plastiken erhielt er nach Festnahme der Angeklagten zurück.\n\nb) Dieser Sachverhalt ist entgegen der Annahme des\nHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (MDR 1974, 330\n= JR 1974, 473) nicht lediglich als Nötigung (§ 240 StGB),\nsondern als Erpressung (§ 253 StGB) zu werten.\n\nDie sonstigen Tatbestandsmerkmale der Erpressung\nsind erfüllt, der Erörterung bedarf lediglich die Zufügung eines Vermögensnachteils. Ein Vermögensschaden\nliegt vor, wenn der wirtschaftliche Wert des Gesamtvermögens gegenüber dem Zustand vor der Vermögensverfügung\ngemindert ist (BGHSt 3, 99, 102; 16, 220, 221; 16, 321,\n325). Das ist hier der Fall. Insbesondere steht der Annahme eines Vermögensnachteils nicht entgegen, daß die\nAngeklagten eine höherwertige Plastik gegen Zahlung\nvon 15.000,- DM an den Eigentümer zurückgaben.\n\nEin Vermögensschaden entfällt, wenn die Leistung\ndes Bedrohten und der vom Täter erbrachte Gegenwert\neinander wirtschaftlich die Waage halten oder wenn der\nWert der Täterleistung den Wert des Entgelts des Bedrohten übersteigt (BGHSt 16, 321, 325). So liegen die\n\n-9.\n\nDinge hier aber nicht. Die Angeklagten waren ohnehin\nnach §§ 861, 985 BGB zur alsbaldigen unentgeltlichen\nRückgabe der gestohlenen oder gehehlten Kunstgegenstände verpflichtet. Die Zueignung hatte zivilrechtlich nicht die völlige Verdrängung des Berechtigten\nzur Folge. Die Angeklagten erbrachten deshalb mit der\nHerausgabe der Plastik keine Gegenleistung, die ihnen\nwertmäßig gutgebracht werden kann, sondern glichen lediglich den bereits angerichteten Vermögensschaden\nwieder aus. Dadurch, daß sie für die Rückgabe unter\nDrohungen ein Lösegeld verlangten und erhielten, fügten sie dem Eigentümer des Kunstgegenstandes einen\nweiteren Schaden in Höhe des gezahlten Betrages zu.\nWer nur leistet, was er sowieso ohne Entgelt leisten\nmuß, kann sich nicht darauf berufen, daß er einen anrechenbaren Gegenwert erbracht hat. Die Angeklagten\nhaben dem Genötigten einen Vermögensnachteil zugefügt.\nAuch insoweit liegt der äußere Tatbestand der Erpressung vor.(im Ergebnis übereinstimmend: Blei, JA 1974,\n386; Jakobs, JR 1974, 474; Lackner, StGB 9. Aufl. 1975\n§ 253 Anm. 3 a; Mohrbotter, JZ 1975, 102; Schönke-Schröder,\nStGB 18. Aufl. 1976 § 253 Anm. 9).\n\n3. Tatmehrheit zwischen Diebstahl oder Hehlerei\neinerseits und Erpressung andererseits ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum angenommen. Die Möglichkeit,\ndaß die Angeklagten \"bereits bei Erlangung der Verfügungsgewalt über die drei Figuren den Vorsatz gefaßt\nhaben, den Eigentümer dieser Figuren zu erpressen\"\n\n(UA S. 40), schließt Tatmehrheit nicht aus. Diese kann\nauch gegeben sein, wenn eine Handlung verübt wird, um\neine andere zu ermöglichen oder vorzubereiten (RGSt 56,\n58, 59).\n\n- 10 -\n\nDiebstahl oder Hehlerei einerseits und Erpressung\nandererseits erscheinen für die natürliche Betrachtungsweise als verschiedenartige Tatbestände. Hier kommt\nhinzu, daß sie mit nicht unbeträchtlichem zeitlichem\nAbstand verwirklicht sind. Für Tateinheit ist erforderlich, daß die Willensbetätigungen wenigstens derart zusammenfallen, daß ein Teil der einheitlichen Handlung\nzur Erfüllung beider Tatbestände mitwirkt. Das ist hier\nnicht der Fall. Als die Nötigung begann, war Diebstahl\noder Hehlerei vollendet: und beendet. Diese Tatbestände\nsind erfüllt, wenn die Herstellung der Sachherrschaft\nin Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht verwirklicht\nist. Die Ausnutzung der Herrschaftsstellung gehört nicht\ndazu. Die Erpressung ist auch nicht bloße nachträgliche\nÄußerung des Herrschaftswillens nach der Zueignung (vgl.\ndazu BGHSt 14, 38, 44), sondern geht als auf eine weitere\nBereicherung gerichtete Handlung wesentlich darüber hinaus\n\n4, Die Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher\nNachprüfung stand.\n\nB, Die Revision des Angeklagten Rudolf Jg\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\nl, Unbegründet ist die Beanstandung, der Vorsitzende\nder Strafkammer habe den Angeklagten nach § 265 StPO nur\nallgemein auf die Möglichkeit einer Wahlfeststellung hingewiesen, ohne im einzelnen darzutun, auf welche Schuldvorwürfe sich die Wahlfeststellung erstrecken könne,\n\nGegen den Angeklagten ist Anklage wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls erhoben worden (HA II Bl. 413,\n\n- 11 -\n\n414), Die Strafkammer hat die Anklage unverändert zur\nHauptverhandlung zugelassen (HA II Bl. 451). Über die\nin der Hauptverhandlung gegebenen Hinweise nach § 265\n\nStPO enthält die Sitzungsniederschrift folgenden Vernerk:\n\n\"I. Die Angeklagten können auch bestraft werden\nwegen\n\na) schweren Diebstahls (§ 243 StGB) in Tateinheit\n(§ 52 StGB) mit Erpressung (§ 253 StGB), wenn\ndie Verwertung des Diebesgutes von vornherein\nmittels Erpressung geplant war;\n\nb) schweren Diebstahls in Tateinheit (§ 52 StGB)\noder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit Nötigung\n(§ 240 StGB), wenn anzunehmen ist, daß neben\ndem durch den Diebstahl der Kunstfiguren eingetretenen Schaden kein weiterer Nachteil für\nden Geschädigten (Dr. WEB) eingetreten ist;\n\nc) Hehlerei (§ 259 StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB)\noder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit Erpressung\n(§ 253 StGB) oder Nötigung (§ 240 StGB), sofern\ndie Angeklagten die Plastiken nicht gestohlen,\nsondern angekauft, sich anderweitig verschafft\noder abgesetzt oder bei deren Absetzung geholfen haben; zur Frage der Erpressung (§ 253 StGB)\noder Nötigung (§ 240 StGB) wie oben Ziff. 2;\n\nd) Beihilfe (§ 27 StGB) statt Mittäterschaft hinsichtlich der oben genannten Delikte;\n\ne) ...\n\nII. Die Angeklagten wurden auf die Möglichkeit\neiner Wahlfeststellung hingewiesen.\"\n\n- 12 -\n\nEine Wahlfeststellung kam nach Lage der Dinge\nhier nur zwischen Diebstahl und Hehlerei in Betracht.\nFür den rechtskundigen Verteidiger kann angesichts\nder ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein\nZweifel daran bestanden haben, was mit dem \"allgemeinen\"\nHinweis gemeint war. Unter diesen Umständen waren besondere Erläuterungen insoweit nicht erforderlich\n(BGH, Urteil vom 19. Dezember 1973 - 3 StR 247/73).\n\n‚2. Die Strafkammer hat auch nicht durch das Unterlassen eines Hinweises darauf, daß Tatmehrheit zwischen\nDiebstahl oder Hehlerei einerseits und Erpressung andererseits in Betracht kommt, gegen § 265 StPO verstoßen.\nAnklage und Eröffnungsbeschluß gingen bereits von Tatmehrheit zwischen Diebstahl und Erpressung aus (HA II\nBl. 414, 415). Auf die Möglichkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl oder Hehlerei war der Angeklagte\nhingewiesen. Er mußte und konnte sich deshalb auf die\nVerteidigung unter dem Gesichtspunkt der Tatmehrheit\nzwischen den in der Wahlfeststellung enthaltenen Tatbeständen und der Erpressung einrichten.\n\n3. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Vorsitzende der Strafkammer alle Angeklagten auf die Möglichkeit der Verhängung von Führungsaufsicht hingewiesen hat (HA III Bl. 47). Der Hinweis enthält den\nZusatz \"§ 68 i.V.m. §§ 245, 256 StGB\". Die Strafkammer\nhat die gegen den Angeklagten Rudolf IE getroffene\nAnordnung der Führungsaufsicht auf § 68 Abs. 1 Nr. 1 und\n2 StGB gestützt und dazu ausgeführt: \"Die formellen Voraussetzungen hierfür liegen sowohl nach § 68 Abs. 1 Nr. 1\nStGB als auch nach § 253 i.V.m. § 68 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor\"\n\n- 13 -\n\n(UA S, 47). Auch darin liegt keine Verletzung des\n§ 265 StPO. Der allgemeine Hinweis auf § 68 StGB\n\numfaßte beide Alternativen. Der Angeklagte hatte\n\ndie Möglichkeit, sich in seiner Verteidigung auf\n\nbeide einzustellen.\n\nII. Sachlichrechtliche Mängel sind nicht erkennbar.\n\n1. a) Die wahlweise Annahme von gemeinschaftlichem Diebstahl in einem besonders schweren Fall oder\nvon gemeinschaftlicher Hehlerei und die Verurteilung\nwegen einer in Tatmehrheit begangenen fortgesetzten\ngemeinschaftlichen Erpressung sind aus den oben zu A\nII dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision bleiben erfolglos. Unrichtig ist, daß beim\n\"Tausch\" der Beute gegen das Lösegeld dem Eigentümer\nkein weiterer Vermögensschaden entstand. Deshalb scheidet auch die Annahme einer straflosen Nachtat aus. Mit\nDarlegungen, die die Beweiswürdigung der Strafkammer\ndurch eine eigene ersetzen, kann der Beschwerdeführer\nim Revisionsverfahren nicht gehört werden,\n\n2. Die Verurteilung wegen eines tateinheitlich\nverwirklichten Vergehens gegen das Waffengesetz wird\ndurch die Feststellungen getragen. Die Strafkammer ist\ndavon überzeugt, daß der Angeklagte Rudolf JB \"beim\nletzten Teilakt in Schwörstadt eine Schußweaffe bei sich\ngeführt hat\" (UA S. 31). Sie gründet diese Überzeugung\nauf die Angaben der Zeugen BER und EM. Das ist aus\n\n- 14 -\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n3. Gegen den Strafausspruch bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. Die Feststellung, daß die\neingezogenen Sprechfunkgeräte im Eigentum des\nRudolf JM standen, bedurfte keiner näheren\nErläuterung.\n\nC. Die Revision des Angeklagten Helmut jo |\n\n‘Die sachlichrechtliche Überprüfung führt zu\nkeiner Beanstandung.\n\nl. Die Wahlverurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls oder Beihilfe zur gemeinschaftlichen Hehlerei ist durch die Feststellungen abgesichert, daß der Angeklagte beim Diebstahl als Mittäter und nicht nur als Gehilfe mitgewirkt haben kann\n(UA S, 37).\n\n- 15 -\n\n2. Die Annahme eines besonders schweren Falles\nder Erpressung (UA S. 42) begegnet keinen rechtlichen\nBedenken. Die Voraussetzungen sind auch beim Angeklagten Helmut JEW erfüllt, weil diesem die gesamten Tatumstände bekannt waren (UA S. 43).\n\nPfeiffer Pikart Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-18/1-str-146-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 861","ref_norm":"861","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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