{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-05-11_1_StR_69_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-11","aktenzeichen":"1 StR 69/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"on\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 69/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Oswald Sch BE zus Kup un:\ngeboren am ED '959 in Pu.\n\nwegen fortgesetzter Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\n\nPikart,\n\nDr. Woesner,\n\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt innen,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom\n\n12. September 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Hehlerei zur Freiheitsstrafe von einem Jahr\nverurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, daß der genaue Zeitpunkt des\nGolddiebstahls durch Fix bei der Firma Hume : Ma\nnicht ermittelt worden sei. Als Beweisanzeichen für die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen He werde nämlich seine\nErinnerung an einen Vorfall angeführt (UA S. 8), der\nsich gegen Ende der Tätigkeit des Fi bei der Firma,\nalso kurz vor dem 15. Juli 1972 abgespielt haben solle;\ndas Gold, das hierbei im Spiel war, könne nach den\nFeststellungen über die Tatzeit der Hehlerei (April\n1971 bis Mai 1972) nicht mehr vom Angeklagten gehehlt\nworden sein. Der Beschwerdeführer sieht hierin zugleich einen Widerspruch in den Feststellungen des\nUrteils.\n\nDie Rüge geht fehl. Die Strafkammer stellt fest,\ndaß FB bei der Firma TB & ME von 15. Februar\nbis 15. Juli 1972 beschäftigt gewesen ist; ein genauer\nZeitpunkt des Diebstahls von 1 kg Gold und etwa 60 kg\nSilber wird nicht angegeben. Als Fehlmenge hat der\nDirektor der Firma RP zwei kg Gold festgestellt\n(UA S. 6). Aus dem eigenen Vortrag der Revision (S. 10\n\nder Revisionsbegründung, Wiedergabe einer Schutzschrift\nfür den Zeugen Heß) ist zu ersehen, daß He von FR\ndie letzte Teilmenge von 900 bis 1000 g Gold am 14. Juli 1972 erhalten haben soll, vorher jedoch zwei Teilmengen von 400 g und 490 bis 520 g Gold. Diese Gesanmtmenge von rund 2 kg steht einerseits in Einklang mit\nden Angaben RD, andererseits bleibt die Möglichkeit offen, daß FB die ersten beiden Teilmengen bis\nzum Mai 1972 entwendet und über He an den Angeklagten hat gelangen lassen. Diebstahl und Hehlerei der\nletzten Teilmenge hat das Landgericht der Verurteilung\nnicht zugrunde gelegt, sondern es hat entsprechend Anklage und Eröffnungsbeschluß (Bl. 49, 57 SA) eine fortgesetzte Hehlerei nur bis zum Mai 1972 festgestellt.\nDaß eine danach begangene Hehlereihandlung nicht in\nden Fortsetzungszusammenhang einbezogen worden ist\n\n(was möglich gewesen wäre), beschwert den Angeklagten\nnicht. Andererseits durfte der Tatrichter diesen späteren Vorgang als Indiz für die Glaubwürdigkeit des\nZeugen He@ verwerten. Die Strafkammer geht selbst\ndavon aus, daß sich der Vorfall kurz vor dem Ausscheiden des FB pei der Firma, also nach dem Mai\n\n1972 abgespielt habe. Es besteht kein Anhalt für die\nAnnahme, der Tatrichter habe übersehen, daß jener\nVorgang nicht mehr von der Verurteilung erfaßt wurde.\nEiner genaueren Angabe des Zeitpunktes bedurfte es\ndaher nicht.\n\n2. Den Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten bis zum Abschluß des\nStrafverfahrens gegen FE auszusetzen, hat das Land-\n\ngericht abgelehnt. Hierin sieht die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht. FD habe nämlich gegenüber der Polizei weitgehend unglaubwürdige Angaben über\nseine Diebstähle bei der Firma DEE gemacht und sich\nin der Hauptverhandlung auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen; nach rechtskräftigem Abschluß des gegen\nihn gerichteten Verfahrens dürfe er das nicht mehr.\nDann müsse er wahrheitsgemäße Bekundungen machen, auf\nderen Grundlage festgestellt werden könne, ob er überhaupt etwas gestohlen habe (und wenn ja, wieviel);\n\ndas eröffne eine bessere Möglichkeit, die Glaubwürdigkeit des Zeugen He@® zu beurteilen.\n\nDie Aufklärungsrüge dringt nicht durch. In einem\nVerfahren wegen Hehlerei hat das damit befaßte Gericht\nselbständig die Voraussetzungen des § 259 StGB, also\nauch den vorangegangenen Diebstahl festzustellen. Das\nhat die Strafkamnmer getan unter Heranziehung aller\nhierfür verfügbaren Beweismittel, auch der Bekundungen\ndes Diebes. Die Aufklärungspflicht gebot nicht, mit\ndem Verfahren innezuhalten, bis der Dieb rechtskräftig\nabgeurteilt war. Die ungewisse Möglichkeit, daß er\ndann andere Angaben machen werde, rechtfertigte nicht\nden Aufschub des Verfahrens gegen den Angeklagten;\ndas hätte insbesondere dem im Strafprozeß geltenden\nBeschleunigungsgebot widersprochen. Es ist deshalb\nrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht\ndie Mengenangaben des Diebes für übertrieben ansah\nund seine Überzeugung insoweit auf die Bekundungen\ndes Zeugen Dr. Sch stützte (va s. 7).\n\n3. Auch sachlichrechtlich weist das Urteil keinen\nden Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Insbesondere liegt kein Widerspruch darin, daß FB bei\nder Firma Do in der Zeit ab Juli 1971 nichts mehr\nstahl, der Angeklagte nach den Feststellungen aber von\nApril 1971 bis Mai 1972 an \"nicht mehr genau feststellbaren Tagen\" (UA S. 3) von Heß Edelmetall erwarb.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-11/1-str-69-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-11/1-str-69-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.867657+00:00"}}