{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-05-11_1_StR_612_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-11","aktenzeichen":"1 StR 612/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 612/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Fred R HEN zu: eu\ngeboren am EEE 1945 in SP (Dänemark),\n\nwegen Versicherungsbetrugs u.a.\n\n9,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt uw\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt us\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n23. Mai 1974 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug, Betrugs in drei Fällen, in einem Falle zugleich\nwegen Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung, Vollstreckungsvereitelung, Diebstahls und versuchter Urkundenunterdrückung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Er rügt vergeblich\nVerletzung des formellen und des materiellen Rechts.\n\nI. Verfahrensbeschwerde:\n\n1. Das Tatgericht soll nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, der Angeklagte seinem gesetzlichen\nRichter entzogen worden sein, weil der Hauptschöffe\nKon von der Dienstleistung entbunden worden ist\n\nund an seiner Stelle der Hilfsschöffe St nitgewirkt\nhat.\n\nDer Hauptschöffe brachte am 8. Oktober 1973 die\nHinderungsgründe fernmündlich vor. Der Vorsitzende der\nStrafkammer faßte das Vorbringen in einem Aktenvermerk\nwie folgt zusammen:\n\n\"Der Schöffe Klaus KW teilt telefonisch mit,\ner könne in einem am 23. Oktober 1973 beginnenden Verfahren, das voraussichtlich bis Mitte Dezember 1973\ndauere und in dem jeweils am Dienstag und Donnerstag\nverhandelt werde, nicht teilnehmen. Die Firma, in der\ner beschäftigt sei, habe einen Großauftrag für Jugoslawien, In der genannten Zeit müsse er mindestens ein-\n\n„u.\n\nmal, voraussichtlich sogar mehrmals unbedingt zu wichtigen Besprechungen nach Jugoslawien. Die Besprechungstermine seien noch nicht festgelegt. Sie würden üblicherweise kurzfristig angesetzt. Ein anderer Firmenangestellter könne die Termine für ihn nicht wahrnehmen.\nMindestens ein Besprechungstermin dauere länger als zehn\nTage.\"\n\nDer Vorsitzende bat um schriftliche Darlegung der\nHinderungsgründe und verfügte noch am 8. Oktober 1973,\ndaß der Schöffe \"auf seinen begründeten Antrag wegen\ngeschäftlicher Verhinderung\" von der Dienstleistung entbunden werde. Eine schriftliche Darlegung des Schöffen\nwar weder eingegangen, bevor der Vorsitzende seine Verfügung traf, noch ging sie später ein.\n\na) Die Revision ist der Ansicht, der Vorsitzende\nder Strafkammer habe \"willkürlich\" entschieden. Er hätte\nwenigstens die Vorlage einer das Vorbringen des Schöffen\nbestätigenden Erklärung des Arbeitgebers verlangen müssen. Der Rechtsbegriff des Hinderungsgrundes sei verkannt worden, weil ungeprüft geblieben sei, ob nicht ein\nanderer als der Schöffe nach Jugoslawien fahren und die\nBesprechungen führen kann.\n\nb) Gegen die Freistellung des Schöffen bestehen\nkeine durchgreifenden Bedenken,\n\nZwar können berufliche Gründe nur ausnahmsweise die\nAuffassung rechtfertigen, ein Schöffe sei verhindert.\nDie Bedeutung des Schöffenamtes für die Strafrechtspflege im allgemeinen und für die von einem Spruchkörper, in\n\n-5.\n\ndem Schöffen mitwirken, zu entscheidende einzelne\nStrafsache im besonderen gebietet es, daß ein zur\nDienstleistung berufener Laienrichter berufliche\nInteressen zurückstellt, wenn und soweit es ihm\nmöglich und zumutbar ist (BGH NJW 1967, 165 Nr. 17;\nBGH, Urt, vom 7. Oktober 1975 - 4 StR 424/75 - mit\nweiteren Nachweisen). Aber den Vorsitzenden des Tatgerichts kann nicht vorgeworfen werden, daß er bei\nseiner Entscheidung von einem zu weiten Begriff des\nHinderungsgrundes ausgegangen ist. Der Schöffe hatte\nsich auf schwerwiegende geschäftliche Interessen des\nUnternehmens, bei dem er beschäftigt war und darauf\nberufen, daß sie nur durch ihn wahrgenommen werden\nkönnen. Mit seinem konkreten und ausreichenden Vorbringen durfte sich der Vorsitzende begnügen, wenn\n\ner es für glaubhaft und infolgedessen weitere Nachprüfung für überflüssig hielt (vgl. BGH, Urteile vom\n27. Mai 1975 - 1 StR 41/75 - und vom 7. Oktober 1975\n\n- 1 StR 424/75). Die Frage, ob ein Schöffe allein auf\nseine Behauptungen hin von der Dienstleistung entbunden werden kann oder ob weitere Aufklärung erforderlich ist, ist eine Beweisfrage, für die, wie auch\nsonst, der Grundsatz gilt, daß nicht vorgeschrieben\nwerden kann, unter welchen Voraussetzungen der entscheidende Richter zu einer bestimmten Überzeugung\nkommen darf. Geht das Vorbringen eines um Freistellung\nnachsuchenden Schöffen auf die für den Begriff der Verhinderung wesentlichen Gesichtspunkte ein und bestehen\ngegen die Richtigkeit keine Bedenken, liegt es nicht\naußerhalb des pflichtgemäßen Ermessens des Vorsitzenden, wenn er es ohne weitere Nachprüfung zugrunde legt.\n\n-6-\n\nEs ist nichts dafür zu ersehen, daß der Vorsitzende\nder Strafkammer sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt hat. Mit dem Verlangen um schriftliche Darlegung der\nHinderungsgründe brachte er keine Zweifel an ihrer Richtigkeit zum Ausdruck. Die Tatsache, daß er noch am\n8. Oktober 1973 entschieden hat, zeigt, daß ihm lediglich daran gelegen war, für seinen Vermerk eine aus den\nAkten zu ersehende Ergänzung und Bestätigung zu erhalten.\n\n2. Das Urteil enthält nach Meinung der Revision\nkeine Entscheidungsgründe, weil es nicht vor dem 22. April\n1975 zu den Akten gebracht worden ist.\n\nDie Ansicht der Revision ist unzutreffend (vgl.\nBGHSt 21, 4, 7).\n\nAuch der absolute Aufhebungsgrund der Überschreitung des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO n.F.\nergebenden Zeitraums (§ 338 Nr. 7 StPO n.F.) kommt\nnicht in Betracht, weil er nur für Urteile gilt, die\nnach dem 1. Februar 1975 verkündet worden sind (Art. 9\nAbs, 4 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des 1. StVRG vom 9. Dezember 1974, BGBl I 3393, 3414, 3415),\n\nFür die vor diesem Zeitpunkt verkündeten Urteile\ngelten die von der Rechtsprechung aufgestellten Gesichtspunkte. Danach kann die Revision nur durchgreifen, wenn die Überschreitung der Frist des § 275 Abs. 1\nStPO a.F. dazu geführt hat, daß die Urteilsgründe dem\nwirklichen Beratungsergebnis nicht entsprechen (BGHSt\naa0 S. 6, 10).\n\n- 7-\n\nAuch das macht der Angeklagte geltend. Er beruft\nsich auf die Lebenserfahrung und führt aus, auf sie\nsei \"in doppelter Weise zurückzugreifen\": Es sei ausgeschlossen, \"daß das Ergebnis der Beratung ... 350\nSchreibmaschinenseiten füllt\" und \"daß die menschliche Erinnerung etwa ein Jahr lang ein Beratungsergebnis behalten kann\",\n\nMit keiner dieser Erwägungen kann der Angeklagte\nErfolg haben. In umfangreichen Strafsachen \"füllt\"\ndas Beratungsergebnis möglicherweise hunderte von\nSchreibmaschinenseiten. Ihre Zahl hängt vom Verhandlungsstoff, insbesondere vom Umfang der Beweiswürdigung ab. Aus der Seitenzahl lassen sich keine Folgerungen auf Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung\nmit dem Beratungsergebnis ziehen. Menschliches Erinnerungsvermögen kann sich verschiedener Hilfsmittel\nbedienen. Dem Verfasser eines Urteils können genaue\nAufzeichnungen zur Verfügung Stehen, die es ihm ermöglichen, das Ergebnis von Hauptverhandlung und Beratung auch nach langer Zeit noch zuverlässig wiederzugeben. Die Gründe des angefochtenen Urteils sind\nohne solche Aufzeichnungen nicht denkbar. Um es abzufassen, mußte der Berichterstatter die Zeit zwischen\ndem 23, Mai 1974 und dem 22. April 1975 auch nutzen,\nEs kann infolgedessen keine Rede davon sein, daß er\nerst nach Ablauf von fast einem Jahr nur aus dem Gedächtnis \"350 Schreibmaschinenseiten füllte\",\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Urteilsgründe das Beratungsergebnis nicht zuverlässig beurkunden,\nhat die Revision nicht vorgetragen. Auch die Überprüfung durch den Senat hat dafür nichts ergeben,\n\n-8 -\n\n3. Auf die Behauptung, der Berichterstatter habe\nsich am Ort eines Augenscheins während der Einvernahme\nvon Zeugen \"auf eigenem Erkundungsgang\" befunden, er\nhabe dabei Abmessungen vorgenommen und sich Notizen gemacht, stützt die Revision folgende Rügen:\n\na) Der Berichterstatter sei während eines Teils\nder Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen,\n\nb) er habe Feststellungen getroffen, die im Urteil ihren Niederschlag gefunden hätten, obwohl sie\nnicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden\nseien.\n\nNach den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter und der Urkundsbeamtin zum Vorbringen der Revision\nund nach den Ausführungen des Urteils auf S. 192 (über\ndie Stellungnahme des Angeklagten zum Vorwurf, am Tage\nvor dem Brand die Sicherungen nicht überprüft und nicht\nabgeschaltet zu haben) und auf S. 295 (über die unterschiedliche Größe der Plattenschränke) ist keine der\nRügen begründet.\n\n4, Den am 22. März 1974 gestellten Antrag auf Vernehmung des Staatsanwalts Sp hat der Angeklagte\nfallen lassen. Er ließ am 2. Mai 1974 durch seinen\nPflichtverteidiger erklären, daß er mit Ausnahme des\nZeugen CIE auf alle Zeugen verzichte. Dieser Antrag\n\"brauchte auch deshalb nicht beschieden zu werden, weil\ner keine bestimmte Beweisbehauptung enthielt. Es handelte sich lediglich um einen Beweisermittlungsamtrag. Für\ndie von ihr behaupteten Verstöße gegen § 136 a StPO und\n\n-9_\n\ngegen § 244 Abs. 2 StPo hat die Revision nichts vorgetragen.\n\n5. Die Beschlüsse, mit denen die Strafkamner die\ngegen den Richter NER und den Sachverständigen Br-WEB gerichteten Ablehnungsgesuche zurückgewiesen\nhat, sind nicht zu beanstanden. Es lag kein Sachverhalt vor, der bei verständiger Würdigung aller Unstände vom Standpunkt des Angeklagten aus Anhaltspunkte\nfür Voreingenommenheit ergab.\n\n6. Gegen die Zeugen, die nach Ansicht der Revision unter Verstoß,gegen das Verbot des § 60 Nr. 2 StPo\nvereidigt worden sind, besteht kein Beteiligungsverdacht,\nDie Erwägungen der Strafkammer über eine bei den Ausbauarbeiten \"möglicherweise entstandene Zündmöglichkeit\"\nund darüber, daß sich der Angeklagte eines Gehilfen bedient haben kann (vgl. insbesondere UA S, 69), beruhen\nnicht auf tatsächlichen Anhaltspunkten, Es handelt sich\num Annahmen denkbarer Geschehensabläufe, Sie mußten in\ndie Erörterung einbezogen werden, weil die Strafkammer\ndie Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf\nnicht zu erlangen vermochte, Infolgedessen war (in Beachtung des Grundsatzes \"im Zweifel für den Angeklagten\")\nzu prüfen, ob dem Angeklagten bei Jedem in Betracht konmenden Sachverhalt vorsätzliche Brandstiftung zur Last\ngelegt werden kann, Für die prozeßerhebliche Frage, ob\nein Verdacht für die Beteiligung anderer besteht, sind\ndie Annahmen der Strafkammer ohne Bedeutung. Ihre Feststellungen aber ergeben nichts Konkretes dafür, daß\neiner der Zeugen an der Tat des Angeklagten in irgendeiner Weise schuldhaft mitwirkte. Es kann deshalb uner-\n\n- 10 -\n\nörtert bleiben, ob fahrlässiges Verhalten, durch das\neine Bedingung für das Tun (oder Unterlassen) des vorsätzlich handelnden Täters gesetzt wird, als Tatbeteiligung im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO überhaupt in Frage\nkommen kann (vgl. dazu BGH, Urt. vom 11. Oktober 1968\n- 1 StR 367/68).\n\n7. Die auf S, 214/215 UA wiedergegebene Wahrunterstellung stand der Verurteilung nicht entgegen. Der\ndurch sie erledigte Hilfsbeweisamtrag enthielt weder\nnach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn die Behauptung einer Selbstentzündung ohne menschliches Zutun.\nLichtbögen, Kriechströme oder hohe Kurzschlußströme\nkonnten nur entstehen, wenn die Sicherungen nicht abgeschaltet oder wieder eingeschaltet wurden. Die Strafkammer war infolgedessen durch die Wahrunterstellung\nnicht daran gehindert, im Rahmen ihrer Alternativfeststellungen das notwendige menschliche Handeln (Unterlassen) dem Angeklagten anzulasten,\n\n8. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet (der Sachverständige Ernst Be ist\nzu dem auf S. 6 der Anlage 43 zum Protokoll gestellten\nBeweisamtrag gehört worden - vgl. Bd. XI aS. 385 a\nd.,A. -; mit dem im Schlußwort des Angeklagten gestellten Hilfsbeweisamtrag, den die Revision in Absatz 12\nder Rechtsmittelbegründung vom 14. Juli 1975 anführt,\nhat sich die Strafkammer umfassend auseinandergesetzt\n- vgl. UA S. 127 bis 129 -; die Sachverständigen\nJohannes Be und FR sind vereidigt worden, soweit\nsie als Zeugen aussagten - vgl. Bd. XI aS. 300 a und\n5328 a d.A. -; der Geschädigte Keil hat am 27. Mai\n\n- 11 _\n\n1971 Strafantrag \"aus allen rechtlich möglichen Gründen\" gestellt),\n\nII, Sachrüge:\n\nSoweit die Angriffe der Revision die Tatfrage betreffen,\nsind sie offensichtlich unbegründet,\n\nangesehen, daß der Angeklagte sich von vornherein ent-\n\n- 12 -\n\ndige Restfinanzierung seines Projekts allein auf\nKosten der Handwerker und Lieferanten vorzunehnen\"\n(UA S. 30; vgl. auch UA S, 32, 331). Diese Feststellung enthält aber die Tatbestandsmerkmale der\nVermögensbeschädigung und des Schädigungsvorsatzes,\nweil auf Grund der Unwägbarkeiten der künftigen Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten die\nForderungen der Handwerker und Lieferanten von Anfang\nan dubios waren,\n\nbb) Im Falle III 4 tragen die Feststellungen die\nVerurteilung wegen Unterschlagung. Der Angeklagte eignete sich fremde, im Eigentum der SchgP-Br@e stehende Sachen durch den auf 22. Dezember 1970 datierten\nVertrag rechtswidrig zu. Denn er ging davon aus, daß\ner mit Hilfe dieses Vertrags, der seinen Zueignungswillen manifestierte, die veräußerten Sachen mit Ausschlußwirkung gegenüber der Eigentümerin seinem Vermögen einverleibt.\n\ncc) Im Falle III 5 (versuchte Brandstiftung in\nTateinheit mit Versicherungsbetrug) ist der Angeklagte\nauf Grund mehrdeutiger Tatsachenfeststellungen verurteilt worden, weil die Strafkammer nicht zu einer festen Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf\ngelangen konnte, sondern nur die Überzeugung zu gewinnen vermochte, daß mehrere Möglichkeiten des Tathergangs\n(aber auch nur sie) in Betracht kommen. Die Annahme einer\nsolchen Tatsachenalternativität verstößt nicht gegen den\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\", wenn jede\nAlternative derselben Tat im Sinne des § 264 StPO angehört und dieselben oder gleichwertige Merkmale eines\n\n- 13\n\nStraftatbestands erfüllt. Die Frage nach der Zulässigkeit alternativer Gesetzesanwendung stellt sich nicht,\nweil die Eindeutigkeit des Schuldspruchs nicht berührt\nwird. Die Feststellungen der Strafkammer halten sich\nim Rahmen bloßer Tatsachenalternativität. Jeder als\nmöglich angesehene Geschehensablauf gehört demselben\nLebensvorgang an, durch jeden hat der Angeklagte nach\nÜberzeugung der Strafkammer vorsätzlich und in betrügerischer Absicht die Tatbestände der versuchten Brandstiftung und des Versicherungsbetrugs verwirklicht.\n\nFür den Fall der Tatbestandsbegehung durch Unterlassen\nist nicht zweifelhaft, daß der Angeklagte für den Eintritt des Erfolgs einzustehen hat. Die Sachherrschaft,\ndie er ausübte, verpflichtete ihn, das zu tun, was er\nauch sonst tat: Die Stromzufuhr durch Abschalten der\nSicherungen zu unterbrechen, zumal er die Gefahrenlage\ndurch den Ausbau elektrischer Geräte mitverursacht\nhatte und durch den Elektriker Ro auf das Bestehen einer Brandgefahr hingewiesen worden war (UA S. 68).\nDer Fall des Unterlassens steht nach der Sachlage dem\n\nUnrechtsgehalt aktiver Tatbestandsverwirklichung\ngleich.\n\ndd) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen Versicherungsbetrug und dem durch die nachfolgende Anforderung\nund Annahme von Versicherungsleistungen begangenen Betrug steht in Übereinstimmung mit der Auffassung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 11, 398).\n\n2. Auch die Strafzumessungserwägungen, die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sind nicht als rechtsfehlerhaft zu beanstanden. Soweit die Revision sich\n\n- 14 -\n\nmit dem Strafausspruch befaßt, ist zu ihrem Vorbringen\nzu bemerken:\n\nWegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit\nVersicherungsbetrug war lediglich auf eine, der Vorschrift des § 265 StGB zu entnehmende Strafe zu erkennen. Für den Betrug durch Anfordern und Annehmen von\nVersicherungsleistungen war eine gesonderte Strafe zu\nverhängen (vgl. II 1 c, dd).\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-11/1-str-612-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-11/1-str-612-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.842677+00:00"}}