{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-05-11_1_StR_168_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-11","aktenzeichen":"1 StR 168/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 168/76 URTEIL\n\nA\nFa\n\n5 we\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Mustafa K u aus Koi.\ngeboren am EP 19.6 ir -u- TE /Tirkei,\n\nwegen Totschlags\n\n026\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt B bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts des Landgerichts\nKonstanz vom 23. Oktober 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\nl. a) Die Revision beanstandet, das Schwurgericht\nhabe zu Unrecht den Antrag des Verteidigers abgelehnt,\ndem Angeklagten aus der Staatskasse die erforderlichen\nAuslagen, mindestens jedoch 10.000,- DM, zur Eigenladung eines türkischen Facharztes für Psychiatrie und\nPsychologie als Sachverständigen vorzustrecken. § 220\nStPO sehe ein Selbstladungsrecht für jedermann vor. Der\nGleichheitssatz des Art. 3 GG werde verletzt, wenn der\nmittellose Angeklagte sich der Möglichkeit des § 220 StPO\n\n- Lh-\n\nnicht bedienen könne, während der vermögende Angeklagte\ndies jederzeit tun könne.\n\nb) Die Rüge ist sachlich nicht gerechtfertigt.\n\naa) Die Akten ergeben dazu folgenden Verfahrensablauf: Der Verteidiger stellte am 8. September 1975,\nvor Beginn der Hauptverhandlung, den Antrag, einen\npsychiatrischen, psychologischen und neurologischen\nSachverständigen türkischer Herkunft zu bestellen.\nEr schlug als Gutachter Prof. Dr. SW, EEE,\nvor. Hilfsweise beantragte er die Zahlung eines Auslagenvorschusses in. ausreichender Höhe, um den Sachverständigen selbst laden zu können (HA Bl. 1239, 1275).\nDer Vorsitzende lehnte den Antrag auf Bestellung eines\ntürkischen Sachverständigen am 16. September 1975 mit\nder Begründung ab, an der Sachkunde des bereits tätig\ngewordenen Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Si vestehe kein Zweifel. Der Angeklagte könne seine Tatmotive trotz Unkenntnis der deutschen Sprache mit Hilfe\neines Dolmetschers genügend dartun. Den Antrag, dem\nAngeklagten einen Auslagenvorschuß zu bewilligen, wies\ndie Strafkammer durch Beschluß vom 16. September 1975\nzurück. Zur Begründung führte sie aus, § 220 StPO sehe\neinen staatlichen Auslagenvorschuß zur Selbstladung\neines Sachverständigen durch den Angeklagten nicht.\nvor. Die gesetzliche Regelung verstoße nicht gegen\nden Gleichheitssatz des Art. 3 GG, weil dem vermögenden Angeklagten die Selbstladung eines Sachverständigen\nnicht deshalb versagt werden dürfe, weil der mittellose\nAngeklagte sich dieser Maßnahme nicht bedienen könne.\n\ndadurch gleichgestellt, daß er in der Hauptverhandlung die Ladung eines Sachverständigen beantragen\nkönne, die das Gericht nur unter den engen Voraussetzungen des § 244 Stpo ablehnen dürfe.\n\nIn der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger\nerneut den Antrag auf Bewilligung eines Auslagenvorschusses in Höhe von mindestens 10.000,- DM. Das\nSchwurgericht lehnte den Antrag ab und nahm zur Begründung auf den Beschluß des Landgerichts vom 16. September 1975 Bezug.\n\nbb) Die Ablehnung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDas Gesetz sieht in § 220 Abs. 3 StPO die Anordnung eines Auslagenersatzes für vom Angeklagten unnmittelbar geladene Personen nur vor, wenn sich in der Hauptverhandlung ergeben hat, daß deren Vernehmung zur Aufklärung der Sache dienlich war. Das gilt auch für Sachverständige,. Einen Auslagenvorschuß für noch nicht vernommene Zeugen oder Sachverständige kennt das Gesetz\nnicht, Es besteht auch kein hinreichender Grund, eine\n\nsolche Möglichkeit im Wege erweiternder Auslegung zu\nschaffen.\n\nDie Begrenzung auf die Fälle nachträglich festgestellter Sachdienlichkeit will einem Mißbrauch des\nInstituts der Selbstladung durch den Angeklagten vorbeugen. Die Eigenladung soll die Staatskasse nur dann\nbelasten, wenn ihre Sachdienlichkeit bereits feststeht,\n\n-6 -\n\nund nicht schon dann, wenn sie lediglich vage Aussichten oder nicht einmal diese eröffnet. Die Beschränkung ist im Interesse eines sachgerechten Verfahrens geboten. Sie will einer Flut nutzloser Ladungen und Vernehmungen vorbeugen und die Belange der\nbetroffenen Zeugen und Sachverständigen wahren, für\ndie die Ladung eine Pflicht zum Erscheinen begründet.\nDer Gesetzgeber geht davon aus, daß das Kostenrisiko\neinen verständigen Angeklagten davon abhalten kann,\nnutzlose Eigenladungen vorzunehmen. Dieses Korrektiv\nwürde beim Mittellosen entfallen, wenn diesem gestattet wäre, Zeugen und Sachverständige unter Inanspruchnahme der Staatskasse ohne Rücksicht auf die Sachdienlichkeit der Beweismittel zu laden. Das würde die Gefahr zahlreicher nutzloser Selbstladungen heraufbeschwören. Der Vermögenslose wäre dann praktisch besser gestellt als der Vermögende, der die Sachdienlichkeit in\nder Regel wegen des Kostenrisikos prüfen wird. Eine\ndem zivilprozessualen Armenrecht entsprechende Regelung, die auf hinreichende Erfolgsaussicht abstellt,\nist nicht vorgesehen. Ihrer bedarf es auch nicht, weil\ndas Gericht bei Bejahung der Erfolgsaussicht ohnehin\nunter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht gehalten\nist, sich des angebotenen Beweismittels von Amts wegen\nzu bedienen.\n\ncc) Entgegen der Annahme der Revision liegt in der\nRegelung des § 220 Abs. 3 StPO auch kein Verstoß gegen\nden Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie verschafft\nzwar dem Vermögenden die Möglichkeit, daß er Zeugen und\nSachverständige ohne Rücksicht auf die Sachdienlichkeit\n\n- 7 -\n\nladen lassen kann, die das Gericht nach § 245 StPo\n\nals präsente Beweismittel verwerten muß. Das ist\n\naber im Fall fehlender Sachdienlichkeit nur ein\nScheinvorteil, denn er wirkt sich auf das Verfahrensergebnis nicht aus. Ergibt sich die Sachdienlichkeit des angebotenen Beweismittels, so liegt in der\nMöglichkeit der Eigenladung gleichfalls keine sachliche Besserstellung. Das Strafverfahren steht unter\n\ndem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Das Gericht muß die zur Entscheidung gestellte\nSache von Amts wegen aufklären. In Verwirklichung\n\ndes von der Rechtsprechung streng gehandhabten Untersuchungsgrundsatzes muß es von sich aus sein Augenmerk auf alle sachdienlichen Beweismittel richten und\ndiese ausschöpfen. Jeder Angeklagte kann ohne Rücksicht\nauf seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der Hauptverhandlung Beweisamträge stellen, das Gericht darf\ndiese nur unter den engen Voraussetzungen des § 244\n\nAbs. 3 und 4 StPO ablehnen. Auch hier wacht die Rechtsprechung der Revisionsgerichte darüber, daß die gesetzlichen Erfordernisse strikt eingehalten werden. Die Aufklärungspflicht geht, wenn die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen in Frage steht, in Einzelfällen\nüber die in § 244 Abs. 3 und 4 StPO gezogenen Grenzen\nhinaus (BGHSt 10, 116; 23, 176, 187). Bei der jetzigen\nAusprägung des Verfahrensrechts hat § 220 StPO lediglich\nnoch subsidiäre Bedeutung. § 220 (früher § 219) StPO ist\nzu einer Zeit entstanden, als der Amtsermittlungsgrundsatz und das Beweisamtragsrecht noch nicht ihre gegenwärtige Ausdehnung und Bedeutung erlangt hatten und die\nZuständigkeit für die Ladungen noch nicht auf das Gericht übergegangen war. Aber selbst damals schon sollte\n\nes wegen der Gefahr des Mißbrauchs \"nicht dem Ermessen\nder Angeklagten allein überlassen bleiben ..., wieviel\nPersonen geladen werden sollen\" (Hahn, Die gesamten\nMaterialien zur Strafprozeßordnung, 2. Aufl. S. 177 ff),\nDie Besserstellung des Vermögenslosen gegenüber dem\nVermögenden würde überdies eine Ungleichheit bewirken\n(vgl. Ib, bb).\n\nDer Angeklagte hatte hier die Möglichkeit, einen\nBeweisamtrag mit dem Ziel der Vernehmung eines türkischen Sachverständigen zu stellen, und hat von ihr\nGebrauch gemacht. Die Ablehnung durch das Schwurgericht entsprach dem Gesetz (vgl. unten I 7), eine\nVerletzung der Aufklärungspflicht lag nicht vor. Er\nist danach durch das Fehlen der Möglichkeit, einen\nSachverständigen unmittelbar zu laden, nicht benachteiligt.\n\n2, Auch die weitere Beanstandung der Revision,\ndas Schwurgericht habe anläßlich der Vernehmung des\nKriminalhauptkommissars Kn@®® zu Unrecht die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten vom 17. und 25. September 1974 vollständig\nverlesen, geht fehl.\n\na) Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält dazu\nfolgende Darstellung: \"Die Vernehmung des Kriminalhauptkommissars KR in der Hauptverhandlung über die\nAnhörung des Angeklagten am 19. und 25.9.1974 erfolgte\nderart, daß der Zeuge zunächst gemäß § 69 StPO aussagte.\nDa der Zeuge zum Beweisthema nur noch mehr oder weniger\nsummarische Angaben zu machen vermochte, machte ihm der\nVorsitzende daraufhin entsprechende Vorhalte, die jedoch auch nur zu einer bruchstückweisen Aufklärung des\n\n- 9.\nSachverhalts führten.\n\nDeshalb wurden anschließend mit dem Zeugen seine\nProtokolle abschnittsweise durchgesprochen. Dabei hielt\nder Vorsitzende dem Zeugen dessen damalige Fragen an\nden Angeklagten vor und befragte sodann den Zeugen nach\nder Antwort des Angeklagten hierauf.\n\nSoweit der Zeuge sich auf die Antwort des Angeklagten entweder überhaupt nicht mehr oder nur ganz\nallgemein erinnern Konnte, las ihm der Vorsitzende die\ndamaligen Angaben des Angeklagten hierauf abschnittsweise\naus den früheren Protokollen vor. Dies geschah auch, soweit der Zeuge sich an bestimmte Einzelumstände noch genau zu erinnern vermochte.\n\nDie vollständige Verlesung Jener Protokollstellen\nerfolgte hier trotz einer entsprechenden Aussage des\nZeugen jeweils in Verbindung mit weiteren im Protokoll\nenthaltenen Umständen, um dadurch das Einzelwissen des\nZeugen in den zum Verständnis des Geschehens notwendigen\nZusammenhang zu stellen.\"\n\nb) Gegen diese Art des Vorhalts bestehen keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nNach § 254 StPO dürfen Erklärungen des Angeklagten,\ndie in richterlichen Protokollen enthalten sind, zu Beweiszwecken verlesen werden. Daraus folgt im Grundsatz,\ndaß die Verlesung anderer Niederschriften zu diesem Zweck\nnicht statthaft ist. Das Schließt jedoch nicht aus, daß\npolizeiliche Protokolle dem Angeklagten in der Hauptver-\n\n“\n\n- 10 -\n\nhandlung vorgehalten und in diesem Umfang auch wörtlich\nverlesen werden dürfen. Läßt der Angeklagte sich in\n\nder Hauptverhandlung nicht zur Sache ein, so darf die\nVerhörsperson über den Inhalt früherer Erklärungen des\nAngeklagten, die in polizeilichen Protokollen festgelegt sind, als Zeuge vernommen werden (BGHSt 22, 170,\n171). Auch dabei ist es zulässig, dem Verhörsbeamten\n\ndie polizeiliche Niederschrift zur Stützung seines Gedächtnisses vorzuhalten und mit dieser Zielrichtung wörtlich vorzulesen (BGHSt 14, 310, 312). Beweismittel bleibt\ndann allein die Erklärung des Zeugen. Nur was in seinem\nGedächtnis haftengeblieben ist oder nach wörtlichem Vorhalt in seine Erinnerung zurückgekehrt und von ihm als\nInhalt der polizeilichen Niederschrift bestätigt wird,\nist als Beweisergebnis verwertbar.\n\nDer Vorsitzende des Schwurgerichts hat die polizeilichen Protokolle mit dem Verhörsbeamten abschnittweise durchgesprochen, wenn sich Erinnerungslücken\nergaben. Das wörtliche Verlesen von Protokollstellen\nhielt sich im Rahmen des Zulässigen. Insbesondere ist\nrechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß der Vorsitzende die polizeilichen Vernehmungsniederschriften zum\nZwecke des Vorhalts vollständig verlas. Diese Maßnahme\nist statthaft, wenn erst die vollständige Wiedergabe\ndem Verhörsbeamten eine ausreichende Stütze zur Erinnerung an die früheren Vorgänge bietet (RGSt 57, 377,\n378). Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter nach\npflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Ein Ermessensfehler ist hier nicht ersichtlich.\n\n3, Zu Unrecht rügt die Revision, das Schwurgericht\nhabe unter Verletzung des § 245 StPO ein herbeigeschaff-\n\n- 11 -\n\ntes Beweismittel nicht verwertet, indem es den geladenen und in der Hauptverhandlung erschienenen Zeugen\nRolf PP nicht vernommen habe. Auch die insoweit\nerhobene Aufklärungsrüge ist unbegründet.\n\nRolf Pggp war zur Hauptverhandlung als Zeuge geladen und erschienen. Er übergab dem Gericht ein Schreiben vom 15. Oktober 1975, in dem er u.a. zum Ausdruck\nbrachte, das Amtsgericht Konstanz habe ihm in einem\nbürgerlichen Rechtsstreit \"die Parteifähigkeit aberkannt\". Unter Hinweis darauf und weil \"die sog. Bundesrepublik Deutschland laut Völkerrecht kein legaler\nStaat ist\", weigerte er sich, vor Gericht auszusagen.\nDer Verteidiger erklärte, der Zeuge sei haftunfähig.\nDas Schwurgericht verurteilte den Zeugen durch in der\nHauptverhandlung verkündeten Beschluß wegen Zeugnisverweigerung in die durch die Weigerung verursachten\nKosten sowie zu einem Ordnungsgeld von 200,- DM, ersatzweise 10 Tagen Ordnungshaft.\n\nMit der Verurteilung des Zeugen hörte dieser auf,\nein in dieser Hauptverhandlung verwendbares Beweismittel i.S. des § 245 StPO zu sein. Selbst ein an Gerichtsstelle sich aufhaltender Zeuge ist nur dann\n\"erschienen\", wenn er in zulässiger Weise vernommen\nwerden kann (BGH, Urteil vom 28. August 1975 - 4 StR\n366/75). Das war hier nach der Verurteilung des Zeugen\nnicht mehr der Fall. Die auf Grund von § 70 Abs. 1 StPO\nverhängte Ordnungsstrafe ist eine Ungehorsamkeitsstrafe.\nSie bleibt bestehen, auch wenn der Zeuge demnächst seiner Zeugnispflicht genügt. Dadurch unterscheidet sie\nsich von der Zwangshaft. Eine erneute Bestrafung des\n\n- 12 -\n\nZeugen in derselben Strafsache ist durch § 70 Abs. 4\nStPO ausgeschlossen. Das Gericht kann zwar neben der\nOrädnungsstrafe die Beugehaft anordnen. Diese Maßnahme\nsteht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters,\nEr ist nicht gezwungen, von ihr Gebrauch zu machen, um\nden Zeugen doch noch zu einer Aussage zu veranlassen\n(BGH NJW 1966, 211 Nr. 16). Insbesondere kann er von\nihrer Verhängung absehen, wenn er meint, daß es der\nAussage zur Aufklärung des Sachverhalts nicht bedarf.\nEin Ermessensfehler ist hier insoweit weder dargetan\nnoch sonst ersichtlich. Da die Beugehaft danach ausschied und eine Wiederholung der Ordnungsstrafe nicht\nin Betracht kam, der Zeuge aber weiterhin das Zeugnis\nverweigerte, konnte er in dieser Hauptverhandlung nicht\nvernommen werden. Unter diesen Umständen stellte es auch\nkeine Verletzung der Aufklärungspflicht dar, wenn seine\nVernehmung unterblieb.\n\n4, Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2\nStPO durch Ablehnung des Antrages des Verteidigers auf\nEinholung eines ethnologischen Gutachtens ist unbegründet. Das Schwurgericht hat zu den im Beweisamtrag enthaltenen Beweisbehauptungen den Sachverständigen Prof.\nDr. RepB gehört. Dieser ist Professor für Islamkunde\nund für Geschichte der islamischen Völker. Er hat \"lange\nJahre\" in der Türkei gelebt und spricht fließend türkisch (UA S. 23). Das Schwurgericht hatte keine Zweifel\nan seiner Sachkunde.\n\nDie Ausführungen der Revision sind nicht geeignet,\ndie Sachkunde in Frage zu stellen. Auf der Bekundung\ndes Sachverständigen beruht die Feststellung des Schwur-\n\non\nm\n\n- 13 -\n\ngerichts, in der Türkei werde wirkliche oder vermeintliche Untreue der Frau als schwere Ehrverletzung gegenüber dem Mann empfunden, die die Frauen häufig mit\ndem Leben büßen müßten (UA S. 22). In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Tatrichters auf Art, 453\ndes türkischen Strafgesetzbuchs von Bedeutung, der bei\nTötung einer Frau \"zur Rettung der eigenen Ehre und\npersönlichen Würde\" lediglich eine Strafmilderung vorsieht. Weshalb ein Orientalist, der lange Zeit in der\nTürkei gelebt hat und die Landessprache fließend beherrscht, nicht in der Lage sein soll, die dortige\nVolksmentalität sachkundig zu beurteilen, ist nicht ersichtlich.\n\n5. Entsprechendes gilt für die Ablehnung des Antrages, den Privatdozenten an der Universität — |\nDr. Nazis Seggp als Sachverständigen zu der Behauptung zu hören, die Tat des Angeklagten werde in der\nTürkei nicht als Mord, sondern als Tötung zur Rettung\nder Ehre aufgefaßt. Die eigene Sachkunde des Schwurgerichts und damit des Sachverständigen Prof. Dr. Ru\nergeben sich hier insbesondere aus dem Hinweis auf Art.\n453 des türkischen Strafgesetzbuchs. Der Tatrichter ist\nim übrigen insoweit der Beweisbehauptung gefolgt (UA S. 23).\nEs ist unrichtig, daß das Schwurgericht sich bei der Beurteilung des Unrechtsbewußtseins des Angeklagten allein\nauf den türkischen Gesetzestext bezogen habe. Es hat\nauch verwertet, daß der Angeklagte nach der Tat \"Nix\nSchuld\" rief (UA S. 21), sich auf fehlendes Unrechtsbewußtsein niemals berufen und die Tat zunächst abgeleugnet hat (UA S. 23).\n\n- 14 -\n\n6. Ebensowenig ist die Ablehnung des Antrages auf\nVernehmung der Ehefrau des Angeklagten zu der Behauptung,\ner habe schon in der Türkei die Kontrolle über sich verloren, wenn man ihn in seiner Ehre gekränkt habe, rechtlich zu beanstanden. Maßgebend war der seelische Zustand\ndes Angeklagten zur Zeit des Tatentschlusses. Der Tatrichter stellt dazu fest, daß der Angeklagte den Entschluß zur Tötung nicht erst im Erregungszustand faßte,\nsondern schon beim Aufbruch von der Bahnhofsgaststätte,\nals er die Magazine seiner Pistole mit Munition füllte\nund die Waffe lud (UA S. 5, 6, 24).\n\n7. Das Schwurgericht war rechtlich auch nicht gehindert, den auf Einholung eines psychiatrischen Zusatzgutachtens eines türkischen Psychiaters gerichteten Beweisamtrag des Verteidigers abzulehnen. Der Hinweis auf\ndie Meinung des vom Verteidiger geladenen Diplompsychologen Sch genügt nicht, um die Sachkunde des vom\nGericht bestellten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Si».\neines erfahrenen Facharztes für Geistes- und Nervenkrankheiten und Klinikarztes, in Frage zu stellen. Das Schwurgericht hat sich mit der Ansicht des Diplompsychologen\nausführlich auseinandergesetzt und sie als nicht geeignet befunden, den Beweiswert des Gutachtens des Prof.\n\nDr. Dr. Sig zu erschüttern (UA S. 18, 19). Die Möglichkeit eines türkischen Psychiaters, sich mit dem Angeklagten in dessen Muttersprache zu unterhalten, ist\nnoch kein überlegenes Forschungsmittel. Auch sprachabhängige Tests kann ein Psychiater grundsätzlich unter\nZuhilfenahme eines Dolmetschers durchführen.\n\nII. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n- 15 -\n\nUnzutreffend ist die Ansicht der Revision, das\nSchwurgericht habe aus dem Schweigen des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung Schlußfolgerungen zu seinen\nUngunsten gezogen. Der Tatrichter nimmt auf die Erklärungen Bezug, die der Angeklagte vor der Polizei\nund dem Ermittlungsrichter abgab und die in rechtlich\nzulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt\nworden sind. Er stellt fest, daß der Angeklagte sich\nin diesen Vernehmungen auf fehlendes Unrechtsbewußtsein nicht berufen und die Tat zunächst abgeleugnet\nhat (UA S. 23). Auch wenn die Verhörsbeamten den Angeklagten nicht ausdrücklich danach fragten, erwartete\ndas Schwurgericht, daß er diesen Gesichtspunkt von\nsich aus zur Sprache brachte. Aus der Tatsache, daß\ndies nicht gescheh, schließt es im Zusammenwirken mit\nanderen Beweisanzeichen, daß das Unrechtsbewußtsein\nnicht fehlte. Diese Argumentation ist rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n- 16 -\n\nEin minderschwerer Fall des Totschlags im Sinne\ndes § 213 StGB ist rechtsirrtumsfrei verneint.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-11/1-str-168-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 220","ref_norm":"220","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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