{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-05-11_1_StR_166_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-11","aktenzeichen":"1 StR 166/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO 1975, § 168 c\n\nZur Bedeutung der Benachrichtigungspflicht nach § 168 c\nAbs. 5 StPO,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ziff\nBGHSt: ja 2\n\nStPO 1975, § 168 c\n\nZur Bedeutung der Benachrichtigungspflicht nach § 168 c\nAbs. 5 StPO,\n\nBGH, Urt. v. 11. Mai 1976 - 1 StR 166/76 - LG Nürnberg-Fürth\n\no2+t\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 _StR_166/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Villi Hmmm zu: zum,\ngeboren am EP 1935 in ne zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\n-2_.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 14. November 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\nseines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines\nVerbrechens der sexuellen Nötigung in einem minderschweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie bleibt im Ergebnis\nohne Erfolg.\n\n1. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertung des\ngegen ihn am 6. Mai 1974 ergangenen Urteils des Antsgerichts Schwabach wegen Nichtverlesens als unzulässig\nbeanstandet, ist ein Verstoß gegen § 261 StPO nicht\ndargetan. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist\ndie Auskunft aus dem Zentralregister hinsichtlich des\nAngeklagten verlesen und von ihm als richtig anerkannt\nworden. Danach kann hier davon ausgegangen werden, daß\nJedenfalls der wesentliche Inhalt des Urteils in statthafter Weise durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, Inwiefern ein allgemein gefaßter\nVorhalt, der sich insgesamt auf einen umfangreichen\nAkteninhalt bezieht, den Tatrichter berechtigt, den\nnicht verlesenen Akten auch unwesentliche Einzelheiten\nzu entnehmen, die in der Verhandlung nicht ausdrücklich\nzur Sprache gekommen sind, bedarf im vorliegenden Fall\nkeiner Entscheidung.\n\n2. Weiterhin rügt die Revision, daß die Jugendkanmer den Richter am Amtsgericht Gr@ß über die im Ermittlungsverfahren vor ihm gemachten Angaben der Zeu-\n\n„L-\n\nginnen Dagmar C@EEEWP und Katharina Hi vernommen\n\nund das Ergebnis dieser Vernehmung im Urteil verwertet\nhabe.\n\nDie beiden Zeuginnen hatten sich in der Hauptverhandlung auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Als daraufhin von der Staatsanwaltschaft\nder Antrag gestellt wurde, den Richter Gr als Zeugen zu hören, widersetzte sich der Verteidiger diesem\nBegehren mit der Begründung, daß der Angeklagte entgegen § 168 c StPO von der damaligen richterlichen Vernehmung nicht benachrichtigt worden sei. Darüber ging die\nJugendkammer in ihrem die Vernehmung des Zeugen Gr\nanordnenden Beschluß hinweg mit dem Hinweis, daß § 168 c\nStPO kein Verwertungsverbot enthalte. Mit dieser Begründung konnte, wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist, die\nVernehmungsanordnung und die Verwertung der Aussage des\nRichters Gr@# nicht gerechtfertigt werden.\n\nNach dem insoweit mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Revisionsvortrag ist davon auszugehen, daß der\nAngeklagte bei der am 25. Juli 1975 im vorbereitenden\nVerfahren durchgeführten richterlichen Vernehmung der\nZeuginnen CM und Ho nicht anwesend war und\ndaß man ihn zuvor auch nicht vom Vernehmungstermin benachrichtigt hatte. Anhaltspunkte dafür, daß die Benachrichtigung unterbleiben durfte, weil sie den Untersuchungserfolg gefährdet hätte (§ 168 c Abs. 5 Satz 2\nStPO), lagen nicht vor. Damit war ein Verstoß gegen\n§ 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO gegeben und damit ein Verfahrensfehler, der u. U, geeignet war, die Revision zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1976 - 1 StR\n805/75).\n\n-5_\n\nNach § 169 Abs. 2 Satz 1 StPpo a.F. bestimmte sich\ndie Befugnis des Beschuldigten oder seines Verteidigers,\nan einer während des Ermittlungsverfahrens stattfindenden richterlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen teilzunehmen, grundsätzlich nach den Vorschriften über die Voruntersuchung, insbesondere also\nnach § 193 Abs. 2 StPo a.F., wonach das Recht auf Anwesenheit davon abhängig war, daß dem Erscheinen der\nzu vernehmenden Personen in der Hauptverhandlung für\neine längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende\nHindernisse entgegenstanden oder ihnen gas Erscheinen\nwegen großer Entfernung nicht zugemutet werden konnte.\nDieses bedingte Anwesenheitsrecht war zusätzlich dadurch eingeschränkt, daß es nur gewährt wurde, wenn der\nBeschuldigte als solcher bereits vom Richter vernommen\nwar oder sich in Untersuchungshaft befand (§ 169 Abs. 2\nSatz 2 StPO a.F.). Jedenfalls aber waren die zur Anwesenheit Berechtigten von den Terminen vorher zu benachrichtigen, soweit dies ohne Aufenthalt für die Sache ge-\n\n schehen konnte (§ 193 Abs. 3 StPO a.F.). Dabei war für\n\nden alten Rechtszustand allgemein - z.B. auch für den\nBereich des § 224 Stpo - anerkannt, daß eine Verletzung\nder bei richterlichen Vernehmungsterminen bestehenden\nBenachrichtigungspflicht gegenüber Anwesenheitsberechtigten die Verwertung der Vernehmungsergebnisse durch\nVerlesung zumindest dann hinderte, wenn der Betroffene\nder Verlesung in der Hauptverhandlung widersprach (RGSt\n52, 86; 58, 90; BGHSt 1, 2845 9, 24; BGH NJW 1952, 1426;\nKleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. § 251 Anm. 3 a; Kleinknecht, StPO 32. Aufl. § 244 Anm. 6; Kohlhaas in Loewe/\nRosenberg, StPO 22. Aufl. § 193 Ann. 11).\n\n-6 -\n\nDie Abschaffung der Voruntersuchung durch das\n1. StVRG machte es erforderlich, die einschlägigen\nVorschriften, darunter auch § 193 StPO a.F., in den\ndie Vorbereitung der öffentlichen Klage regelnden\nzweiten Abschnitt des Zweiten Buches zu {ibernehnmen.\nHierbei wurden die bisherigen §§ 168, 169 durch die\nneuen §§ 168, 168 a, 168 c und 168 d StPO ersetzt.\nIn diesem Zusammenhang wurden jedoch zugleich die\nAnwesenheitsrechte erheblich zugunsten des Beschuldigten und seines Verteidigers erweitert, indem\nihnen nunmehr grundsätzlich gestattet wurde, bei\nrichterlichen Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein; auch eine entsprechende\nBenachrichtigungspflicht des Gerichts wurde ausdrücklich festgelegt. Diese Änderung erschien nach dem Entwurf schon deshalb angemessen, weil Niederschriften\nüber richterliche Vernehmungen - anders als staatsanwaltliche Vernehmungsprotokolle - nach Maßgabe des\n§ 251 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung zum Zwecke\ndes Beweises verlesen werden können (vgl. Amtl. Begründung zum Entwurf des 1. StVRG, 8 168 c Abs. 2\nStPO, BT-Drucksache 7/551 S. 76). Im Hinblick darauf\nlag dem Gesetzgeber auch gerade daran, die in § 168 c\nAbs. 5 StPO festgelegte genereile Benachrichtigungspflicht besonders deutlich herauszustelien (s. die\nauf Initiative des Bundesrats beschlossene endgültige\nFassung der Vorschrift gegenüber dem ursprünglichen\nEntwurf, BT-Drucksache 7/551 5, 144),\n\nNach dieser Entstehungsgeschichte und nach dem\nabschließend gewählten Wortlaut des § 168 c StPO muß\nangenommen werden, daß Verstöße gegen die in dieser\n\n- 7-\n\nVorschrift enthaltene Regelung der richterlichen Benachrichtigungspflicht jedenfalls kein geringeres Gewicht haben können, als den entsprechenden Zuwiderhandlungen nach altem Recht beigelegt worden war; andernfalls würde der vom Gesetzgeber gewollte erhöhte\nSchutz des dem Beschuldigten gewährten Anwesenheitsrechts ins Gegenteil verkehrt. Wenn also damals, wie\nausgeführt, Verletzungen der Benachrichtigungspflicht\nhinsichtlich des auf diese Weise fehlerhaft gewonnenen Beweisergebnisses - bei Widerspruch in der Hauptverhandlung - ein Verwertungsverbot zur Folge hatten,\nso kann für § 168 c StPO nichts anderes gelten. Die\ndargelegte gesetzgeberische Absicht, den Beschuldigten in seinem Anwesenheitsrecht bei richterlichen\nZeugenvernehmungen im vorbereitenden Verfahren besserzustellen, gebietet auch eine entsprechend wirksame\nAbsicherung, die verhindert, daß im vorbereitenden\nVerfahren ein für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens möglicherweise entscheidendes Beweisergebnis\nherbeigeführt werden kann, ohne daß dem Beschuldigten\noder seinem Verteidiger zuvor Gelegenheit gegeben war,\nhierauf Einfluß zu nehmen.\n\nDabei kann es keine Rolle spielen, ob eine im vorbereitenden Verfahren infolge Verletzung der Benachrichtigungspflicht vorschriftswidrig vorgenommene richterliche Vernehmung eines Zeugen in die Hauptverhandlung\ndurch Verlesen der Vernehmungsniederschrift oder - wie\nhier - durch Vernehmung des Ermittlungsrichters eingeführt wird. Daß beide Fälle gleichzubehandeln sind, ergibt sich schon aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör,\nder in Art. 103 GG als Grundrecht gewährleistet und auch\n\n-8-\n\nin Art. 6 MRK enthalten ist; danach dürfen gerichtliche\nEntscheidungen nur auf Grund von Tatsachen und Beweisergebnissen ergehen, zu denen die Beteiligten vorher Stellung nehmen konnten (BVerfGE 6, 12; 7, 278). Für die Anwendung dieses Grundsatzes kann es auf die Art der Verwertung eines fehlerhaft gewonnenen Beweisergebnisses\nnicht ankommen (#g1l. Kern/Roxin, Strafverfahrensrecht\n13. Aufl. 1975 8 18BI 1).\n\n3. Nach alledem hat die Revision an sich mit Recht\neinen Verstoß gegen ein bestehendes Verwertungsverbot\ngerügt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kann\nJedoch hier nach Sachlage ausgeschlossen werden, daß das\nUrteil auf diesem Fehler beruht.\n\nZwar hat die Jugendkammer die Zeugenaussage des\nRichters Gr unter den für die tatsächlichen Feststellungen maßgebenden Beweismitteln aufgeführt (UA\nS. 9) und seine Angaben auch im Zusammenhang mit einer\nSchutzbehauptung des Angeklagten gewürdigt (UA S. 11).\nDabei handelte es sich aber, wie das Urteil klar erkennen läßt, nur um eine zusätzliche Wertung. Von der\nSchuld des Angeklagten hat sich das Gericht auf Grund\ndes abgelegten Geständnisses überzeugt; auch das - einschränkende - Verteidigungsvorbringen des Angeklagten\nhält die Jugendkammer bereits nach seinen eigenen Einlassungen für widerlegt (UA S. 10).\n\nDa auch die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene\numfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\nerkennen läßt, ist die Revision somit zu verwerfen.\n\n- 9.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts,\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-11/1-str-166-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-11/1-str-166-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.785681+00:00"}}