{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-05-04_1_StR_824_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-04","aktenzeichen":"1 StR 824/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"o52\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 824/75 URTEIL\nTaEr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Dr. Christian von M Gi aus\n\nMU, geboren am EB 195 ın zu,\n\n2. den Kaufmann Christian Kep aus Sm.\ngeboren am EEE 1915 in ZEBMp.\n\nwegen versuchten Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nKuhn j\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. von Meister,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Dr. von MB\nund KB gegen das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 6. Juni 1975 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\n1. den Angeklagten Dr. von MON wegen versuchten\nBetrugs zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten,\n\n2. den Angeklagten KR wegen Beihilfe zum versuchten Betrug zur Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\nBeide Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen\n\nRechts, der Angeklagte Dr. von MB auch Verstoß gegen\nVerfahrensvorschriften.\n\nI. Die Revision Dr. von MER:\n\n1. Die Revision meint, die Voraussetzungen für eine\nUnterbrechung der Hauptverhandlung um mehr als zehn Tage\nnach § 229 Abs. 2 StPO hätten nicht vorgelegen, da die\nVerhandlung zum Zeitpunkt der Unterbrechung nicht bereits\nan mindestens zehn Tagen stattgefunden habe; der zehnte\nVerhandlungstag sei eine „reine Farce\" gewesen und könne\ndaher nicht als „Hauptverhandlung\" gewertet werden.\n\nDas Protokoll ergibt dazu, daß am zehnten Verhandlungstag die Staatsanwaltschaft erneut bestimmte Akten\nmit daraus gefertigten Fotokopien zweier Zeugenaussagen\nübergab, daß sich die Angeklagten sodann zur Sache erklärten, daß weiterhin drei Schreiben verlesen wurden\n\nund die Angeklagten dazu Erklärungen abgaben. Diese Vorgänge dienten eindeutig der Förderung des Verfahrens und\ngenügten damit zur Wahrung der Frist des § 229 StPO;\nanders wäre es, wenn sich die Verhandlung auf die bloße\nErörterung beschränkt hätte, ob und wann die sachliche\nVerhandlung fortgeführt werden könne (RGSt 62, 263, 264;\nBGH NJW 1952, 1149; vgl. insbesondere BGH, Urteil vom\n\n4. Dezember 1970 - 1 StR 34/70 - S. 11m. Nachw.; Löwe/\nRosenberg, StPO 22. Aufl. § 229 Ann. 5).\n\n2. Die Revision beanstandet ferner, daß die Hauptverhandlung vom 18. April 1975 bis zum 16. Mai 1975 unterbrochen wurde und daß diese auf § 229 Abs. 2 StPO\nberuhende Unterbrechung entgegen § 228 Abs. 1 Satz 1 StPO\nnicht durch Beschluß des Gerichts, sondern durch Verfügung\ndes Vorsitzenden angeordnet worden sei.\n\nDas Protokoll bestätigt insoweit den Vortrag der\nRevision, daß die genannte Unterbrechung lediglich durch\nVerfügung des Vorsitzenden angeordnet worden ist.\n\nDie Rüge dringt jedoch nicht durch, da nicht er-\n\nsichtlich ist, daß das Urteil auf dem Verstoß beruhen\nkönnte.\n\na) Die Revision erblickt eine Beeinträchtigung der\nRechte des Angeklagten darin, daß eine längere Unterbrechung der Hauptverhandlung die Zuverlässigkeit der\nErinnerung beeinträchtigen und die Richter möglicherweise veranlassen kann, bei der Fällung des Urteils\ndas Ergebnis aus den Akten zu schöpfen und damit deh\n\nGrundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der\nHauptverhandlung zu verletzen. Diesem Anliegen ist\nJedoch bereits durch die Einführung der Fristen des\n\n§ 229 StPo Rechnung getragen worden; hierbei ist der\nGesetzgeber davon ausgegangen, daß bei Einhaltung dieser Fristen in aller Regel die Einheitlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung gewahrt und damit\n\nder Gefahr begegnet ist, die Urteilsberatung könne sich\nauf den Akteninhalt und nicht ausschließlich auf das Ergebnis der Hauptverhandlung gründen. Erst bei einer Überschreitung der für die Unterbrechung der Hauptverhandlung\nzulässigen Fristen kann nur in besonderen Ausnahmefällen\nausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht (BGH NJW 1952, 1149; BGHSt 23, 224).\n\nb) Hier ist jedoch nicht die Frist des § 229 StPo\nüberschritten, vielmehr ist die an sich zulässige Unterbrechung nicht durch das Gericht, sondern durch den Versitzenden angeordnet worden.\n\nZwar kann nicht allgemein gesagt werden, daß auf\neinem Verstoß dieser Art das Urteil nicht beruhen könnte. .\nWird etwa ein Antrag des Angeklagten auf Aussetzung oder\nlängere Unterbrechung nicht durch Beschluß des Gerichts\nverbeschieden, sondern nur durch den Vorsitzenden abgelehnt oder stillschweigend übergangen, so wird zu seinen Gunsten angenommen werden müssen, daß ihm die Möglichkeit genommen worden ist, Erklärungen abzugeben,\nund es wird deshalb auch nicht ausgeschlossen werden\nkönnen, daß auf der hierdurch herbeigeführten Beschränkung der Verteidigung das Urteil beruht (vgl.\n\nRGSt 23, 136, 137 zu § 228 StPo ar).\n\nSo lag es aber im gegebenen Fall nicht. Ein Antrag\ndes Angeklagten oder der Verteidigung lag nicht vor;\nkeiner der Beteiligten hat das Verfahren beanstandet\nund darauf hingewirkt, daß anstelle der Verfügung des\nVorsitzenden ein Gerichtsbeschluß erging. Vor allem\naber vermag die Revision keinen Gesichtspunkt vorzutragen, der auch nur entfernt darauf hindeuten könnte,\ndaß durch das Tätigwerden des Vorsitzenden anstelle des\nGerichts die Rechte des Angeklagten beeinträchtigt worden wären oder er in seiner Verteidigung behindert gewesen sein könnte.\n\nc) Bei dieser Sachlage kann der Senat ausschließen,\ndaß das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht; es ist\ndeshalb auch nicht mehr darauf einzugehen, ob und unter\nwelchen Voraussetzungen die widerspruchslose Hinnahme\nder Vorsitzendenverfügung durch die übrigen Mitglieder\ndes Gerichts in einen (stillschweigenden) Gerichtsbeschluß umgedeutet werden könnte.\n\n3. Die Rüge, § 261 StPO sei dadurch verletzt, daß\nbestimmte dem Angeklagten günstige Zeugenaussagen nicht\ngewürdigt worden seien, kann auf sich beruhen. Mit den\nvon der Revision angeführten Aussagen sei dargetan worden, daß eine Vermögensgefährdung durch die Handlungen\ndes Angeklagten noch nicht eingetreten sei. Darauf\nkommt es aber nicht an, da der Eintritt einer Vermögensgefährdung für die rechtliche Wertung der Tat als versuchter Betrug nicht erforderlich ist.\n\n4. Mit der Sachrüge beanstandet die Revision vorwiegend, daß das Verhalten des Angeklagten als Versuch\ndes Betrugs (§§ 263, 22 StGB nF) und nicht als straflose Vorbereitungshandlung gewertet worden ist.\n\nBei diesen Darlegungen ist verkannt, daß die Abgrenzung zwischen strafbarem Versuch und strafloser\nVorbereitungshandlung nach altem wie nach neuem Recht\naur dort problematisch sein kann, wo es darum geht,\nob ein noch nicht tatbestandsmäßiges Verhalten in den\nBereich des Versuchs einzubeziehen ist (BGHSt 26, 201,\n203); Versuch liegt dagegen in der Regel dann vor,\nwenn der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, also im Falle des § 263 StGB täuscht, bevor es\nzum Vermögensschaden kommt (BGH GA 1956, 355; Dreher,\nStGB 36. Aufl. § 22 Rdn. 10).\n\nHier hat der Tatrichter festgestellt, daß der\nAngeklagte die Anträge für die Gewährung von Investitionszulagen und Investitionszuschüssen bei den zuständigen Behörden eingereicht und diesen Anträgen\nScheinverträge beigefügt hat, mit denen die Behörden\ndarüber getäuscht werden sollten, daß Investitionen\nfür bestimmte maschinelle Anlagen geplant und durchgeführt seien (sogenannten TOEEEB-Vertrag) una das\ndie Finanzierung durch Geldgeber sichergestellt sei\n(sogenannter NGEEEB-Vertrag). Damit hat sich aber\nder Angeklagte bereits tatbestandsmäßig im Sinne\neiner Täuschungshandlung verhalten.\n\nStrafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)\nkam richt in Betracht, da die Firma Mo den Antrag\nauf Investitionshilfe erst zurücknahm, nachdem der Angeklagte als Geschäftsführer abgelöst worden war (UA S. 64).\n\n5. Auch im übrigen deckt die Revision weder zur\nSchuld- noch zur Straffrage einen Rechtsfehler auf.\n\nII. Die Revision des Angeklagten KR\n\nerhebt die allgemeine Sachrüge. Die darauf gebotene umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen.\n\nIll. Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-04/1-str-824-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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