{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-05-04_1_StR_78_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-04","aktenzeichen":"1 StR 78/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 78/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Geschäftsführer Wolfgang O EEE zus\n\nREED: seboren an GERN 1520 in StHREEERB-Z20EEREEER,\n\n2. den Brauereibesitzer Eugen WEN zus NIE.\ndort geboren amB 1921,\n\n- Sachbezeichnung: Ei u.a. -\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nO3\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt uw |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt GEHEN\nals Vertreter des Nebenklägers AED,\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger des Angeklagten OP,\nRechtsanwalt beim Bundesgerichtshof TEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Weg,\nJustizangestellter 8\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger Anna Maria Kup\nund Wenzel AUS gegen das Urteil des\nLandgerichts Tübingen vom 16. Oktober 1975\nwerden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten OP und\nWEB sowie den früheren Mitangeklagten EEE von\ndem Vorwurf freigesprochen, durch Fahrlässigkeit die\nExplosion eines sog. Vorwärmers der Brauerei des Angeklagten WEB und dadurch den Tod des Stane KEN (Enemann der Nebenklägerin KB) und die Körperverletzung\nvon elf Personen (darunter die des Nebenklägers AED)\nmitverursacht zu haben. Die Revisionen der genannten Nebenkläger rügen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bleiben ohne Erfolg. Die Strafkammer hat die rechtlichen An-\n\nforderungen nicht verkannt, die an die Sorgfaltspflicht\n\nder beiden Angeklagten nach den Umständen und nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gestellt\nwerden müssen.\n\nI. Angeklagter MM]\n\nWie das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat,\nscheitern die im einzelnen gegen ihn erhobenen Vorwürfe\nschon daran, daß er als Kaufmann für die Firma Weigiuw\ntätig wurde, nicht als Techniker. Das ergibt sich u.a.\naus dem Werksvertretervertrag, wonach er für den Vertrieb\nder Ölbrenner zuständig war, während schon die Montage\nSache der Werksfirma war; auf Planung, Konstruktion und\nZusammensetzung des Brenners und auf die Einrichtung des\nSchaltsystems hatte er keinen Einfluß (UA S. 25). Ihm\nfehlten hierfür auch die notwendigen technischen Kenntnisse - umso mehr, als es sich bei der Firma Veggii\num ein Spezialunternehmen handelte.\n\nDie Annahme der Revision des Nebenklägers 7]\nder Angeklagte sei selbständiger Unternehmer gewesen und\nhätte sich deshalb die erforderlichen technischen Kenntnisse (allenfalls durch qualifizierte Mitarbeiter) verschaffen müssen, findet in den Feststellungen des Urteils\nkeine Stütze. Das schriftliche Angebot für die Lieferung\ndes Ölbrenners machte die Firma Ve (va s. 20, 21);\nsie bestätigte auch den vom Angeklagten “EB an on\nerteilten Auftrag (UA S. 21, 22). Es ist deshalb nicht\nrechtsfehlerhaft, wenn die Strafkammer die Auffassung\nvertritt, daß für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften die technischen Fachkräfte der Firma We verantwortlich waren, nicht aber der Angeklagte OD.\n\nDaran ändert das Begleitschreiben nichts, das der\nAngeklagte dem Angebot vom 20. November 1957 beifügte.\nHierin l:ommt zum Ausdruck, der Ölbrenner entspreche den\n\"Sicherkeitsbestimmungen der in Kürze in Kraft tretenden\nDin-Norn 4755\" (UA S. 21). Nach Punkt 7.4. dieser Vorschrift; hätten Begrenzungsmonostate bzw. -thermostate\nvorgesciıen werden müssen (UA S. 24). Die Revision des\nNebenk/ägers A meint, der Angeklagte habe entweder ‚die Din-Norm inhaltlich nicht gekannt oder aber\nsich “darüber hinweggesetzt; deshalb habe er fahrlässig\ngeharlielt. Dieser Annahme steht Jedoch, wie das Landgeridht ausführt (UA S. 25, 26), ebenso wie hinsichtlich der anderen Vorwürfe der Umstand entgegen, daß\nder Angeklagte für die entscheidenden technischen Einzeljieiten nicht verantwortlich war. Es liegt nahe, daß\ner/in seinem Begleitschreiben nicht eigenes, sondern frenmdeis, von der Herstellerfirma mitgeteiltes Wissen weitergib, auf das er sich als Nichtfachmann verlassen durfte.\n\nII. Angeklagter wu\n\n1. Das Landgericht hat geprüft, ob sich der Angeklagte in sechs Punkten fahrlässig verhalten hat; es\nhat diese Frage im Ergebnis zutreffend verneint. Soweit\n\nsich die Revision des Nebenklägers AB nit Einzelausführungen dagegen wendet, kann sie nicht durchdringen.\n\na) Die Anmeldung der Vorwärmeranlage beim TÜV wurde\nerst erforderlich, als durch den Einbau der Kreiselpumpe\nein \"geschlossenes\" Drucksystem geschaffen wurde. Daß ein\nsolches System vorlag, konnte der Angeklagte aber nach\nder rechtsfehlerfrei gewonnenen Überzeugung der Strafkammer mangels Fachkenntnis nicht beurteilen: nicht einmal Diplom-Ingenieur DEE - dessen Firma ZUR den\nVorwärmer lieferte - habe das erkannt, es sei vielmehr\nerst in der Hauptverhandlung durch die Ausführungen des\nSachverständigen Bf klar geworden (UA S. 30). Gegenüber diesen Feststellungen kann die Revision nicht mit\nder Behauptung gehört werden, die technischen Zusammenhänge seien auch für einen Laien wie den Angeklagten\nüberschaubar gewesen.\n\nb) Das bestellte und gelieferte, aber nicht eingebaute thermisch gesteuerte Ablaufventil hätte zwar eine\nÜberhitzung und damit eine Explosion verhindern können.\nDas Landgericht stellt jedoch den Angeklagten von dem\nVorwurf der Fahrlässigkeit frei mit der Begründung, er\nhabe seinen Brauer Bin angewiesen, die Vorwärmeranlage bei Überschreitung von 85° C von Hand abzuschalten (UA S. 32, 33). Das ist im Ergebnis rechtlich nicht\n\nzu beanstanden. Die Revision meint, mit der Anweisung an\nBi habe der Angeklagte seiner Pflicht nicht genügt:\ndiese Maßnahme habe gerade dann versagen müssen, wenn sie\nam dringendsten gebraucht wurde, nämlich bei einen unkontrollierten Aufheizen des Vorwärmers. Der Tatrichter hat\nJedoch rechtlich unangreifbar festgestellt, daß der Angeklagte mit einer unbefugten Inbetriebnahme nicht zu rechnen brauchte (UA S. 37, 38).\n\n'c) Daß der Angeklagte eine Wartung des - schließlich\nfestgerosteten - Sicherheitsventils unterließ, hat das\nLandgericht ihm aus einer Reihe von Gründen nicht zum\nVorwurf gemacht. Insbesondere führt die Strafkammer an,\nder Angeklagte habe auf die von der Spezialfirma In\nangegebenen Verarbeitung aus nichtrostenden Chromstahl\n(UA S. 8) und damit auf die Funktionstüchtigkeit des\nVentils vertrauen dürfen, es seien auch noch kurz vor\nder Explosion kleinere Wassermengen ausgetreten, und\ndas Gewerbeaufsichtsamt habe bei Betriebsprüfungen die\nUntauglichkeit des Ventils nicht bemerkt. In der Frage,\nob ein Sicherheitsventil überhaupt - und wenn ja, in\nwelchen Zeitabständen - gewartet werden müsse, bestand\nnach den Ausführungen des Urteils (UA S. 34, 35) keine\nEinigkeit unter den Sachverständigen. Jedenfalls durfte\ndas Landgericht davon ausgehen, daß der Angeklagte nach\nseinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht\nder Meinung sein mußte, eine Kontrolle durch einen Fachmann sei zweckmäßig und erforderlich. Daß die Herstellerfirma eine Wartung (wöchentliches Anlüften)\nfür erforderlich hielt (UA S. 35), kann entgegen der\nMeinung der Revision den Vorwurf der Fahrlässigkeit\n\nnicht begründen. Abgesehen davon, daß zwei Sachverständige diese Auffassung für falsch hielten, hat nach den\nFeststellungen (UA S. 35) der Angeklagte die entsprechende Bedienungsanleitung nie erhalten.\n\nd) Schließlich sieht die Strafkammer auch keine\nPflichtverletzung darin, daß der Angeklagte während der\nBetriebspause den Vorwärmer nicht entleeren oder vollständig füllen ließ. Sie stützt sich hierbei auf das\nGutachten des Sachverständigen BB: der die Handhabung des Angeklagten als üblich und normalerweise\nrisikolos bezeichnet hat (UA S. 38). Entgegen der\nAuffassung der Revision läßt sich rechtlich hiergegen\nnichts einwenden.\n\n2. Die Revision des Nebenklägers AN na1t\nden Ausführungen des Urteils außerdem allgemein entgegen, der Angeklagte hätte die Explosion dadurch vermeiden können, daß er für die gesamte technische Erneuerung des Sudhauses eine einzige Firma als Generalunternehmerin bestellte oder - wenn er, wie geschehen,\nmehrere Firmen betraute - sich der Hilfe eines fachkundigen Ingenieurs bediente, der die Gesamtanlage\nund die Notwendigkeit zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen zutreffend hätte beurteilen können. Das\nFehlen einer einheitlichen Regie sei der grundsätzliche Mangel, unter dem die Erneuerung der Brauerei\ngelitten habe.\n\nDiese Darlegungen können jedoch einen selbständigen\nVorwurf der Fahrlässigkeit nicht begründen. Die bindenden\nFeststellungen des Urteils geben nichts dafür her, daß\nder Angeklagte der Sachkunde und Erfahrung der Firmen\nhätte mißtrauen sollen, die er mit der Planung und Fertigung betraut hatte. Wie seine Revisionserwiderung zutreffend bemerkt, war er \"umgeben von Fachleuten\": Vorwärmer, Ölbrenner und Sicherheitsventil wurden von Firmen hergestellt und eingebaut, die jeweils Spezialunternehmen auf diesem Gebiet waren. Wer die von der Firma\nVORM, HB & Co. gelieferte Kreiselpumpe (UA S. 12)\ninstalliert hat, ist zwar dem Urteil nicht zu entnehmen;\nfestgestellt ist jedoch, daß Dipl.Ing. DEN als Fachmann der Firma ZW Hiervon wußte, gleichwohl aber\ndie Konsequenzen für die Frage zusätzlicher Sicherheitseinrichtungen nicht erkannte (UA S. 30); dasselbe\ngilt für den Chef der Firma Wegß (va Ss. 23). Für\ndas Landgericht bestand hiermach kein Anlaß zur Prüfung,\nob etwa die von der Revision als notwendig angesehene\neinheitliche Regie zu einer anderen technischen Gestaltung und damit zur Vermeidung der Explosion geführt hätte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\n. Pfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-04/1-str-78-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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