{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-05-04_1_StR_172_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-04","aktenzeichen":"1 StR 172/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 172176 URTEIL j\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Versicherungsvertreter Franz L\n\nMi, dort geboren am EEE 1955,\n\n2. den Maler Johann Sch ED aus MB, gevoren am GE 1944 in EEE, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n029\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter we\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten LP una\nSch wird das Urteil des Landgerichts\nMünchen I vom 25. September 1975\n\nT. im Schuldspruch geändert und wie folgt\nneu gefaßt: Die Angeklagten sind jeweils schuldig der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Raub (§§ 223, 223 a, 249\nAbs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB);\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten je eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung, begangen in\nTateinheit mit gemeinschaftlich versuchter Vergewaltigung und mit gemeinschaftlichem Raub, schuldig befunden.\nEs hat deshalb den Angeklagten LEW zur Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren, den Angeklagten Schi zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil\nrichten sich die Revisionen der Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben teilweise Erfolg.\n\nA. Die Revision des Angeklagten Sch\n\nI. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.\n\nAuf die Beanstandung, der Tatrichter habe dem in\nder Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen Dr. JE\n\nweitere Fragen vorlegen müssen, kann die Revision nicht\ngestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil vom\n10. Februar 1976 - 1 StR 822/75).\n\nII. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\n1. Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung\n(§§ 223, 223 a StGB) ist erfüllt, weil die Angeklagten\n\ndie Hausfrau Christine von FEEmEp gemeinschaftlich\nerheblich mißhandelten.\n\n2. Auch gegen die Verurteilung wegen tateinheitlich\nbegangenen gemeinschaftlichen Raubes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte nahm unter Ausnutzung der\nGewalteinwirkung, die noch fortbestand, der Geschädigten\n\nGegenstände im Werte von einigen Tausend DM in Zueignungsabsicht weg.\n\n3. Dagegen kann die Verurteilung wegen eines in Tateinheit verwirklichten Versuchs der Vergewaltigung nicht\nbestehen bleiben. Beide Angeklagten wendeten gegen Frau\nvon FEED, eis diese mit einem Geschlechtsverkehr\nnicht mehr einverstanden war, Gewalt an. Der Angeklagte Schi pedronte und schlug sie. Er fesselte ihre\nHände auf dem Rücken, um mit ihr gegen ihren Willen\ngeschlechtlich zu verkehren. Schließlich kniete er\nsich zwischen die Beine der auf dem Bauch liegenden,\ngefesselten Frau und hob deren Gesäß an. Dabei machte\ner Bewegungen, als ob er den Geschlechtsverkehr aus-\n\nüben wollte. Daß es zu einer geschlechtlichen Vereinigung kam, ist nicht festgestellt. Sch@B ließ von der\ngefesselten Frau ab, während IWW sich anzog (UA S. 9).\n\nAus welchem Grunde er sein sexuelles Vorhaben aufgab,\nbleibt offen.\n\nDie festgestellten Umstände legten die Prüfung und\nErörterung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) nahe. Der Versuch war unbeendet, denn\nder Angeklagte brach die weitere Ausführung der Tat ab.\nFür die Strafbefreiung genügte danach, daß Sch\ndie Vollendung nicht mehr wollte, obwohl er sie nach\nseiner Vorstellung noch hätte erreichen können. Dazu\nenthält das angefochtene Urteil Jedoch keine Ausführungen.\n\nDer Senat schließt aus, daß der Strafkammer ergänzende Feststellungen zu diesen Anklagepunkt möglich\nwaren, weil sie ihre Überzeugung angesichts des Bestreitens des Angeklagten Sch allein auf die Aussage Li gegründet hat, dieser aber offen ließ, ob\nSch den Geschlechtsverkehr vollzog oder nicht\n(UA S. 13). Den Bekundungen der Frau von FEB\nist die Strafkammer nur gefolgt, soweit andere Beweismittel ihre Aussagen bestätigten und die Darstellung sich nicht auf den Sexualbereich bezog\n\n(UA S. 11).\n\nDas bedeutet, daß die Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts vom Versuch nicht auszuschließen ist.\nDie Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung muß\n\ndeshalb entfallen. Für die Annahme sexueller Nötigung\n(§ 178 StGB) reichen die Feststellungen gleichfalls\nnicht aus.\n\n4. Da sich mit der Änderung des Schuldspruchs\nauch der Unrechtsgehalt des festgestellten strafbaren\nVerhaltens ändert, muß der Strafausspruch aufgehoben\nwerden.\n\nB. Die Revision des Angeklagten LG\n\nI. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\nII. 1. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen tateinheitlich begangenem gemeinschaftlichen Raubes ist aus den oben zu A II 1 und 2\ndargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie gegen die Annahme gemeinschaftlichen Handelns\ngerichteten Angriffe der Revision wenden sich gegen\ndie Feststellungen des Tatrichters und sind deshalb\nunzulässig. Auch nach dem ersten Schlag, der nach\n§ 154 a StPO außer Betracht bleibt, schlug der Angeklagte Igg der Frau von FO noch mehrfach ins\nGesicht und auf die Oberarme. Er band ihre Hände mit\neiner Zierkordel über dem Bauch zusammen. Das geschah\nim Einvernehmen mit Sch. L@B schuf durch Schlagen und Fesseln des Opfers erst die hilflose Lage,\n\ndie Schi ausnützte (ua s. 19). Die brutalen Verletzungshandlungen des SCHÜ und das erneute Fesseln\ndes Opfers durch diesen waren ihm \"recht\" (UA S. 9).\nDie Feststellungen schließen danach aus, daß jeder der\nAngeklagten eigenständig einen strafrechtlichen Erfolg\nverwirklichte.\n\nLER nutzte die Fesselung des Opfers durch Sch,\ndie als Gewaltanwendung anzusehen ist, dazu aus, einen\nTeppich in Zueignungsabsicht wegzunehmen. Raub kann auch\nvorliegen, wenn der Täter, der zunächst gegen eine Person zu anderem Zweck Gewalt gebraucht, die fortdauernde\nGewaltanwendung aufgrund neu gefaßten Entschlusses dazu\nbenutzt, dem Opfer Gegenstände wegzunehmen (BGHSt 20, 32).\nSo liegen die Dinge hier. Der Angeklagte nutzte nicht nur,\nwie die Revision meint, eine vorausgeschaffene abgeschlossene Nötigungssituation aus, sondern eine noch\nfortwirkende.\n\n2. Auch beim Angeklagten LE entfälit die Verurteilung wegen gemeinschaftlich versuchter Vergewaltigung. Bei diesem Angeklagten ist nicht auszuschließen,\ndaß er, als Sch möglicherweise freiwillig von der\nFrau abließ, mit dessen Willensrichtung übereinstimnte.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs hat auch beim\nAngeklagten LM die Aufhebung des Strafausspruchs zur\nFolge. j\n\nPfeiffer Loesdau RiBGH Dr. Mösl ist\ndurch Urlaub ortsabwesend und dadurch\nverhindert zu unterschreiben.\n\nPfeiffer\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-04/1-str-172-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-04/1-str-172-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.534392+00:00"}}