{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-05-04_1_StR_105_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-05-04","aktenzeichen":"1 StR 105/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 105/76 URTEIL\nvr?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bundesbahnarbeiter Osman J EEE aus\nStEEES- OB, geboren an WED 1938 in\n\nKIE (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nIoo\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 4. Mai 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nDr. Mösl\nDr. Woesner\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt gugs\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n17. Oktober 1975 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels einschließlich\n\nder dem Angeklagten dadurch entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, wobei es davon ausging, daß die Voraussetzungen\nder verminderten Schuldfähigkeit nicht auszuschließen\n\nseien. Es hat deshalb die Strafe nach §§ 21, 49 StGB\ngemindert.\n\nDie auf das Strafmaß beschränkte Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erhebt eine Aufklärungsrüge und die allgemeine Sachbeschwerde.\n\nDer Revision ist der Erfolg zu versagen.\n\n1. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos.\n\n. Das Schwurgericht hat festgestellt, bei dem Angeklag-\n\nten, der zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,8 %o\nhatte, sei es zu einem affektiven Erregungsausbruch\ngekommen, wobei die Vorgänge unmittelbar vor der Tat\nund die Prägung des Angeklagten durch frühere Demütigungen, die auf ihn eingewirkt hätten, zu berücksichtigen seien. Zugunsten des Angeklagten glaubte das\nSchwurgericht daher nicht ausschließen zu können,\n\ndaß das Hemmungsvermögen des Angeklagten so stark\nherabgesetzt gewesen sei, daß er dem Anreiz, auf sein\n\nOpfer einzustechen, um es zu töten, erheblich weniger\nWiderstand habe entgegensetzen können als ein Durchschnittsmensch. Die Folgerung des Schwurgerichts, es\nlasse sich daher nicht ausschließen, daß zur Tatzeit\ndie Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit\nim Sinne des § 21 StGB vorgelegen hätten, begegnet\nkeinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ermessensentscheidung des Schwurgerichts, die Strafe\nnach §§ 21, 49 StGB zu mildern, ist im Ergebnis nicht\nzu beanstanden.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nRiBGH Dr. Woesner ist beurlaubt und daher ver- Kuhn\nhindert zu unterschreiben\n\nPfeiffer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-04/1-str-105-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-05-04/1-str-105-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.514699+00:00"}}