{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-04-27_1_StR_90_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-04-27","aktenzeichen":"1 StR 90/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 90/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lohnfuhrunternehmer und Landwirt Alois H (U\n\naus Haß (Lanakreis Dep), geboren am WEBER 1935\nTV\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. April 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WWW in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt u bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Regensburg vom\n\n15. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt\ndem Angeklagten zur Last, ein Verbrechen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und zugleich ein Verbrechen des Raubes und ein Vergehen der gefährlichen\nKörperverletzung dadurch begangen zu haben, daß er in\nder Nacht vom 19. auf 20. Mai 1974 der Prostituierten\nBrigitte BG in seinem auf dem Bahnhofsplatz in\nStB abgestellten PKW die Handtasche entriß und\nsodann Frau BP aus dem Fahrzeug stieß mit der Folge,\ndaß sie auf die Straße stürzte und sich Verletzungen\nzuzog. Anschließend sei der Angeklagte mit unbeleuchtetem Fahrzeug davongefahren, um unerkannt und im Besitz\nder Beute zu bleiben.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.\nDie Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des formellen\nund des materiellen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt\nvertretene Sachrüge ist begründet. Die Verfahrensbeschwerde bedarf weder mit Rücksicht auf das Ziel des\nRechtsmittels noch im Hinblick auf die neue Verhandlung\nvor dem Tatgericht der Erörterung.\n\n1. Die Strafkammer hat das Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt zusammengefaßt:\n\nDer Angeklagte habe sich damit verteidigt, zur\nTatzeit nicht am Tatort, sondern auf einer Familienfeier gewesen zu sein. Es könne offen bleiben, ob die-\n\nses Vorbringen zutreffe. Es fehle nämlich nach Ausschöpfung\naller dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen\nbereits am sicheren Aufschluß darüber, ob es bei der den\nGegenstand des Verfahrens bildenden Auseinandersetzung\nzwischen der Prostituierten und ihrem Kunden in dessen\n\nKraftfahrzeug überhaupt zu einem strafbaren Verhalten gekommen sei.\n\n2. Diese Erwägungen tragen den Freispruch nicht.\nDie Strafkammer hätte die Beweiswürdigung auf die Frage\nerstrecken müssen, ob die Alibibehauptung des Angeklagten zutrifft, nicht widerlegbar oder widerlegt ist. Hätte\ndie Strafkammer die Überzeugung gewonnen, daß es sich bei\ndieser Behauptung um eine Lüge handelt, wäre sie zwar\nnach wie vor nicht gehindert gewesen, den Angeklagten\naus tatsächlichen Gründen vom Anklagevorwurf freizusprechen. Denn das \"Fürwahrhalten ohne Zweifel\" (Henkel,\nStrafverfahrensrecht 2. Aufl. S. 351), die \"persönliche\nGewißheit\" des Tatrichters (BGHSt 10, 208, 209), ist das\nErgebnis einer Prüfung, für die grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen\neine bestimmte Schlußfolgerung geboten ist (BGHSt aaO\nS. 210). Die Zurückweisung der Alibibehauptung als falsch\nhätte aber dazu führen müssen, das Verhalten des Angeklagten nach dem Sturz der Zeugin BB auf die Straße in\ndie tatsächliche und rechtliche Betrachtung einzubeziehen. Denn wenn der Angeklagte der Kunde der Zeugin war\nund wenn ihr Sturz zu einer nicht völlig belanglosen Gesundheitsbeschädigung führte und erhebliche Gefahr mit\nsich brachte, kann er sich strafbar gemacht haben, weil\ner sich mit seinem PKW \"überstürzt\" (UA S. 6), \"flucht-\n\nartig\" (UA S. 7) entfernte. Die in Betracht kommenden\nVergehen der Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB a.F.)\nund der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 c StGB) bilden mit dem zum Unfall führenden Geschehen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (vgl. BGHSt 16, 200, 202; 23, 141, 144,\n145; 24, 185, 186; 25, 72, 74). Einheitliche, in der Anklage bezeichnete Vorgänge hat das Tatgericht ohne Nachtragsanklage (wenn auch eventuell unter Umgestaltung der\nStrafklage gemäß § 265 Abs. 1 StPO) bei der Urteilsfindung einer den Unrechtsgehalt voll ausschöpfenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zu unterziehen (BGHSt 25,\n72, 75; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1974 - 5 StR 578/74 -\nund vom 13. Januar 1976 - 1 StR 624/75). Die Strafkamner\nist ihrer Kognitionspflicht zum Teil nicht nachgekommen,\nweil sie infolge eines materiellrechtlichen Irrtums angenommen hat, der Angeklagte sei in vollem Umfange freizusprechen, wenn es am Nachweis fehle, daß er sich bis\nzum Sturz der Zeugin E ] tatbestandsmäßig verhielt.\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des freisprechenden\nUrteils, damit das Tatgericht in neuer Hauptverhandlung\nsich mit der Frage auseinanderzusetzen vermag, ob der\nAngeklagte und nur er als Täter in Betracht kommt. Diese Frage darf nicht aus der Beweiswürdigung ausgeklammert\nwerden, weil von ihrer Beantwortung das Hereinspielen\n\nvon im angefochtenen Urteil nicht erörterten rechtlichen\nGesichtspunkten abhängen kann.\n\nZu diesen Gesichtspunkten ist zu bemerken:\nWeder Verkehrsunfallflucht noch unterlassene Hilfeleistung\nentfallen ohne weiteres schon dann, wenn festgestellt\nwird oder nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Ange-\n\nklagte die Zeugin BEER aus seinem PKW stieß (vgl. BGHSt 2u,\n\n53. Die Frage nach der Identität des Angeklagten mit\ndem Kunden der Zeugin BEW betrifft einen nicht nur für\ndie Rechtsanwendung, sondern auch für die Beweiswürdigung\nwesentlichen Umstand. Es kann keine Rede davon sein, daß\neine unrichtige Alibibehauptung des Angeklagten und die\n\"Gestellung falscher Zeugen\" für diese Behauptung \"allenfalls den Schluß auf ein schlechtes Gewissen\", nicht aber\n\"auf ein bestimmtes strafbares Verhalten\" des Angeklagten\nzulassen (so aber UA S. 7). Infolgedessen liegt im Ausklammern der Identitätsfrage ein sachlichrechtlicher\nMangel auch deshalb, weil dadurch möglicherweise eine\nFeststellung und die entscheidungserhebliche Auseinandersetzung mit ihr (nicht nur mit einer gedanklichen Unterstellung, die schon aus Rechtsgründen nicht zu dem Angeklagten nachteiligen Folgerungen führen durfte - vgl.\n\nUA aaO) unterblieben sind. Wenn die Frage der Beweisbarkeit von Umständen offengelassen wird, die im Falle\nihres Nachweises (möglicherweise) entscheidungserhebliche\nBedeutung erlangen würden, kann dem Grundsatz nicht Rechnung getragen werden, daß das Tatgericht sich mit seinen\nFeststellungen unter allen für das Urteil wesentlichen\nGesichtspunkten auseinandersetzen muß, wenn sie geeignet\nsind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. RGSt 77,\n75, 79; 77, 157, 161; 12, 311, 315; BGH NJW 1959, 780,\n781; 1967, 1140, 1141; BGH, Urteil vom 4. November 1975\n\n- 1 StR 552/75 -; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n22. Aufl. § 267 Anm. 4 b). Ein Fehler, der das Tatgericht\n\n- 7 -\n\n(möglicherweise) daran gehindert hat, einen Rechtsgrundsatz zu praktizieren, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz selbst,\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/1-str-90-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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