{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-04-27_1_StR_76_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-04-27","aktenzeichen":"1 StR 76/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 76/76 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Lrrenz KB zus vB\n\ngeboren an HE 1935 in Pag, Kreis\nWeilheim\n\nen\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. April 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter, |\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt uw bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts München II vom\n19. Juni 1975 insoweit mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, als die Vollstreckung der Unterbringung des Beschuldigten zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet,\nweil er sich im Zustand hirnorganisch bedingter Unzurechnungsfähigkeit mehrfach vor Kindern exhibitionistisch\nbetätigt hatte (§§ 176 Abs. 5 Nr. 1, 20, 63 StGB). Zugleich ist die Vollstreckung der Unterbringung nach\n§ 67 b StGB zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen die Aussetzungsanordnung.\n\nDas wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die Ansicht vertreten, der Zweck\nder Unterbringungsmaßregel werde auch durch die dem Beschuldigten erteilte Weisung erreicht werden, sich in\nregelmäßigen, von dem Facharzt Dr. vi, Nervenklinik der Universität München, zu bestimmenden Fristen\nbei diesem einzufinden und dessen Anordnungen im Rahmen\nder medizinischen und psychagogischen Heilbehandlung zu\nbefolgen. Zur Begründung dieser Auffassung führt das Urteil u.a. aus, daß bei Durchführung der vorgesehenen Behandlung mit weiteren Verfehlungen nicht zu rechnen sei,\nwie auch der Umstand zeige, daß der Beschuldigte von 1969\nbis Anfang 1973, solange er von der Psychiatrischen Klinik\nbetreut und überwacht wurde, keine rechtswidrigen Taten\nbegangen habe (UA S. 10). Damit ist nicht ohne weiteres\n\nzu vereinbaren, daß der Beschuldigte nach den Feststellungen sich bereits im Januar oder Februar 1973\nwiederum - vor einer elfjährigen Schülerin - in exhibitionistischer Weise betätigte (UA S. 6, 7), also zu\neinem Zeitpunkt, in dem die regelmäßige nervenärztliche\nBetreuung des Angeklagten noch nicht mit Sicherheit ab-.\ngeschlossen war oder jedenfalls nur dadurch ihr Ende\ngefunden hatte, daß der Angeklagte die Vereinbarungen\nüber ihre Fortsetzung durch Kontrolluntersuchungen nicht\neinhielt.\n\nDie Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ist\nsomit unzureichend begründet. Dieser Mangel führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/1-str-76-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/1-str-76-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.241230+00:00"}}