{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-04-27_1_StR_201_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-04-27","aktenzeichen":"1 StR 201/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 201/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Kkenan KW aus N. geboren am\n\nWED 946 in I (Türkei), zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nofT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von\n16. Dezember 1975 im Ausspruch über die\nFreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII.. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden. Das\ngegen ihn gerichtete Vorbringen der Revision betrifft\ndie Tatfrage. Es zeigt keinen Rechtsfehler auf.\n\n2. Gegen den Ausspruch über die Freiheitsstrafe bestehen durchgreifende Bedenken.\n\na) Nach den Strafzumessungserwägungen 1äßt sich nicht\nausschließen, daß die Strafkammer rechtsirrig davon ausgegangen ist, erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten könne nur durch Anwendung des sich aus\n§ 250 Abs. 1, § 38 Abs. 2, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ergebenden Strafrahmens Berücksichtigung finden. Auf Grund der\nherabgesetzten Schuldfähigkeit und anderer, von der Strafkammer als strafmildernd angesehener Umstände (vgl. UA S. 10)\nkommt jedoch auch die Anwendung des für minder schwere\nFälle geltenden, für den Angeklagten erheblich günstigeren Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB in Betracht. Es\nliegt nahe, daß die Anwendung dieses Strafrahmens zur\nFestsetzung einer niedrigeren Strafe geführt hätte.\n\nb) Die von der Strafkamner erwähnten Erschwerungsgründe hätten nicht genügt, um Qualifikationstatbestände\ndes früheren Rechts (Straßenraub und Raub bei Nachtzeit)\nzu erfüllen. Es ist deshalb irreführend, wenn die Strafkammer von \"ehemaligen Tatbestandsmerkmalen\" spricht,\nderen Berücksichtigung zum Nachteil des Angeklagten zulässig sei. Diese Erwägung betrifft auch nicht die wesentliche Frage. Es kommt darauf an, ob Tatmodalitäten\nfür die Konkretisierung der Tatbewertung ins Gewicht\nfallen. Das ist nicht ohne weiteres schon dann der Fall,\nwenn es sich um \"ehemalige Tatbestandsmerkmale\" handelt.\n\n3. Von der Aufhebung des Ausspruchs über die Freiheitsstrafe wird die Einziehungsanordnung (Abs. II des\nUrteilsspruchs) nicht berührt.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/1-str-201-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/1-str-201-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.223139+00:00"}}