{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-04-27_1_StR_143_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-04-27","aktenzeichen":"1 StR 143/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 143/76 URTEIL\nHr\n\n_— _—\n\nen\n\nin der Strafsache\ngegen\nden Gelegenheitsarbeiter Battal S ww aus\nEOEEEREBEEEB., geboren am Gi 1943 in Bo@/\n\nTürkei, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n028\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 27. April 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt num\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvelt u.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFreiburg i.Br. vom 19. August 1975\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden\nist,\n\n- 3 -\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes, Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision hat mit der Sachbeschwerde teilweise\nErfolg.\n\n1. Nach Annahme des Schwurgerichts hat der verheiratete Angeklagte aus niedrigen Beweggründen versucht,\nseine Geliebte Hanife iR zu töten. Hierzu führt\ndas Urteil im wesentlichen aus: Hanife habe dem Angeklagten immer deutlicher zu erkennen gegeben, daß sie\ndas Verhältnis mit ihm wegen schwerer persönlicher Konflikte und wegen der aus seiner geringen Arbeitsleistung\nresultierenden finanziellen Schwierigkeiten nicht mehr\n\n-u-\n\nfortsetzen wolle. Diesen verständlichen Willen habe\nder Angeklagte unter keinen Umständen respektieren\nwollen; er habe sich vielmehr immer mehr von dem Gedanken beherrschen lassen, seine bisherige Freundin\n\"mit der Todesdrohung unter Druck zu setzen und\nschließlich diese Tötungsabsicht, die zu dem gegebenen Anlaß in einem äußersten Mißverhältnis stand,\nauch in die Tat umzusetzen.\" Daneben habe sich der\nAngeklagte bei seinem durch hemmungslose Eigensucht\nbestimmten Tötungsentschluß auch dadurch leiten lassen, daß Hanife ihm ihre bisherige finanzielle Unterstützung entziehen wollte. Die Verbindung dieser Motivelemente lasse die Beweggründe der Tat insgesamt\nals besonders verwerflich und auf niedrigster Stufe\nstehend erscheinen (UA S. 9).\n\nDiese Ausführungen reichen zur Rechtfertigung\ndes Tatbestandsmerkmals der niedrigen Beweggründe\nschon deshalb nicht aus, weil sie keine Würdigung\nder objektiven Gesamtumstände erkennen lassen, die\nden Angeklagten zur Tat bewogen haben. In diesem Zusammenhang hätte namentlich die Konfliktslage erörtert werden müssen, die sich für den Angeklagten\ndaraus ergeben hatte, daß er sich nach Aufnahme des\nLiebesverhältnisses mit Hanife von Frau und Kindern\ntrennte (UA S. 2, 5), daß er jedoch von der Einleitung des Scheidungsverfahrens absah, weil er den Eindruck gewann, Hanife werde die begonnene enge Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen, sondern sich von\nihm abwenden (UA S. 2, 3), und daß ihm Hanife gleichwohl - trotz wachsender Spannungen - noch bis in die\nletzte Zeit hinein Gelegenheit zu intimen Begegnungen gewährte (UA S. 3). Ferner konnte nicht unberücksichtigt bleiben, daß unmittelbar vor der Tat ein\n\n-5.\n\nWortwechsel stattgefunden hatte, durch den der Angeklagte in Erregung geraten war (UA S. 6). Es ist\nnicht auszuschließen, daß eine nähere Prüfung dieser\nVorgänge - zumal bei Beachtung der Herkunft und besonderen Vorstellungswelt des Angeklagten - bereits\nzu Zweifeln an dem erforderlichen groben Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Taterfolg (vgl. BGHSt 3,\n\n180; BGH, Urteil vom 7. April 1970 - 1 StR 632/69)\ngeführt hätte.\n\nVor allem aber leidet das Urteil daran, daß es\nder subjektiven Seite des Handelns aus niedrigen Beweggründen zu wenig Beachtung schenkt. Zu den inneren Erfordernissen des Handelns aus niedrigen Beweggründen gehört, daß der Täter sich bei Begehung der\nTat derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den\nAntrieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen\nmachten (BGH LM StGB § 211 Nr. 2; BGHSt 6, 329; BGH\nNIW 1967, 1140; BGH, Urteil vom 5. März 1974 -\n\n1 StR 20/74). Soweit hierbei gefühlsmäßige und triebhafte Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom\nTäter gedanklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden können (BGH, Urteile vom 3. Juli 1951 -\n\n1 StR 267/51, vom 26. Januar 1971 - 1 StR 204/70 -\nund vom 11. Dezember 1973 - 1 StR 517/73). Diese Voraussetzungen legt das Schwurgericht nicht dar. Darin liegt hier ein Mangel, der auch bei Heranziehung\ndes Gesamtinhalts der Urteilsgründe nicht behoben\nwerden kann. Die Tat war nicht vorgeplant; sie entsprang vielmehr nach den bisherigen Feststellungen\neinem Erregungszustand (UA S. 6), bei dem sich die\nbereits vorhandene Agressivität des Angeklagten während der Tatausführung zum Vernichtungswillen steigerte (UA S. 8). In diesem Zusammenhang wird dem An-\n\n-6 -\n\ngeklagten zugutegehalten, daß seine labile Persönlichkeitsstruktur, die langdauernde Spannungslage,\ndie akute Zuspitzung des affektiven Konflikts vor\nder Tat und Alkoholbeeinflussung eine tiefgreifende Störung der Selbstbestimmung zur Folge hatten,\nso daß eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) nicht ausgeschlossen werden\nkönne (UA S. 11). Bei diesen Besonderheiten der\nSachlage und des Persönlichkeitsbilds war es unerläßlich, der Frage nachzugehen, ob der Angeklagte\nim Zeitpunkt der Tat neben der Kenntnis der für das\nVorliegen niedriger Beweggründe maßgebenden Umstände auch die insoweit erforderliche Fähigkeit der Abwägung und Triebsteuerung besaß.\n\nNach alledem kann der Schuldspruch wegen versuchten Mordes nicht aufrechterhalten werden. Da ergänzende Feststellungen nach Lage der Sache nicht\nausgeschlossen sind, unterliegt das Urteil insoweit\nund im Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufhebung\nund Zurückverweisung.\n\n2. Im übrigen läßt die auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde gebotene umfassende Nachprüfung\ndes Urteils Rechtsfehler nicht erkennen. Die jeweils an der unteren Grenze des Strafrahmens liegenden Einzelstrafen wegen Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung werden durch die Aufhebung\nnicht berührt.\n\n- 7-\n\nDie weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.\n\n- Pfeiffer Mösl Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/1-str-143-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/1-str-143-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.202793+00:00"}}