{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-04-27_1_StR_113_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-04-27","aktenzeichen":"1 StR 113/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"029\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 113/76 URTEIL\n\n.- u\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Bodo von Rp aus Fezuuuuuun,\ngeboren am nu 1920 in Ep, zur Zeit in\n\nHaft in anderer Sache,\n\nwegen Meineids\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 27. April 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (uuuuuuumgs\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 7. Oktober 1975 aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.,\n\n- 3.\n\nII. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIV. Soweit der Angeklagte freigesprochen\nworden ist, fallen die ausscheidbaren\nKosten und notwendigen Auslagen der\nStaatskasse zur Last. Die Gebühr für\ndas Revisionsverfahren wird auf die\nHälfte ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit Meineid (§§ 267, 154, 157, 25, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nI. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung hat\nkeinen Bestand,\n\n1. Nach den Feststellungen wollte sich der Angeklagte aus dem Nachlaß des verstorbenen Achilles\n\nPO pereichern, indem er vortäuschte, aus\n\nPr\n\n„h-\n\neiner Pelzlieferung an dessen Firma \"LW-Peize\"\nnoch eine Kaufpreisforderung von rund 800.000,-- DM\nzu haben.\n\nZu diesem Zwecke legte er dem Testamentsvollstrecker und in der Folge dem Prozeßgericht die\nFotokopie einer \"Lieferbescheinigung\" vor, die auf\nfolgende Weise zustande gekommen war:\n\nDer Angeklagte schrieb auf einem Kopfbogen\nseiner Firma A den Text einer Lieferbescheinigung,\nlegte diese \"Lieferbescheinigung\" ohne Unterschrift\nin ein Fotokopiergerät und legte auf dieses Schriftstück an die Stelle der Unterschrift einen aus einem\nOriginalwechsel herausgeschnittenen Streifen, der\nden Stempel der Firma Lg uns die echte Unterschrift des Achilles Po enthielt. Beides\nzusammen fotokopiert ergab die mit dem Stempel der\nFirma LEER und der Unterschrift des Achilles\n\nPO versehene \"Lieferbescheinigung\" in\nFotokopie (UA S. 8/9).\n\n2. a) Der Senat hat bereits entschieden, daß\nFotokopien grundsätzlich keine Urkunden im Sinne des\n§ 267 StGB sind, da die Ablichtung als solche regelmäßig nicht die wesentlichen Merkmale einer Urkunde\numfaßt und daher nicht die Garantiefunktion für die\nRichtigkeit des Inhalts übernehmen kann (BGHSt 24,\n140, 141).\n\nb) Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung\nhat die Rechtsprechung allerdings in den Fällen bejaht, in denen der Täter eine unechte Urkunde her-\n\n-5_\n\nstellt oder eine echte verfälscht, um ihren Inhalt\nsodann im Wege der Ablichtung dem zu täuschenden\nRechtsverkehr zugänglich zu machen; denn darin liegt\neine besondere Form des Gebrauchmachens von der Urschrift (BGHSt 5, 291, 293; BCH NJW 1965, 642, 643;\nBGHSt 24, 140, 142; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 197\nzu § 277 StGB).\n\nDiese Grundsätze sind Jedoch bei der besonderen\nGestaltung des vorliegenden Falles nicht anwendbar,\n\nDie zum Zwecke der Fotokopie zusammengelegten\nBestandteile stellen für sich keine Urkunden dar.\nDie auf dem Briefbogen des Angeklagten gefertigte\nLieferbescheinigung trug keine Unterschrift, ließ\nalso den Aussteller, auf den es hier allein ankonmen konnte, nicht erkennen; der Streifen mit dem\nStempel der Firma LEE und der Unterschrift des\nAchilles Fun dagegen enthielt für sich genommen keine gedankliche Erklärung und entbehrte\ndeshalb der Eigenschaft als Urkunde, Für die Anfertigung der Fotokopie wiederum wurden die beiden Bestandteile nur lose aufeinander gelegt und alsbald\nwieder getrennt; es entstand also keine zusammengesetzte Urkunde, da es an der festen und dauerhaften\nVerbindung zu einer \"Wesenseinheit\" fehlte (Tröndle\nin LK 9. Aufl. §§ 267 Rdn. 87 £; Schönke/Schröder,\nStGB 18. Aufl. § 267 Ran. 36 b).\n\nEs gab daher weder vor noch nach dem Ablichtungsvorgang eine unechte oder verfälschte Urkunde,\nvon der der Angeklagte mittels der Ablichtung Ge-\n\n-6-\n\nbrauch gemacht hätte; er war auch zu keiner Zeit in\nder Lage, die Urschrift zu der von ihm verwendeten\nFotokopie vorzulegen. Es kann bei dieser Sachlage\nendlich nicht davon gesprochen werden, daß die Fotokopie nach dem Willen des Ausstellers der Urschrift\nan deren Stelle hätte treten sollen und daher selbst\nals Urschrift zu gelten hätte (vgl. BGHSt 24, 140,\n142 vorletzter Absatz), da eine Urschrift nie\nexistiert hat und daher auch kein Aussteller vorhanden ist, auf dessen Willen es insoweit ankäme.\n\nc) Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit in einem wesentlichen Punkt von dem dem Urteil\ndes Senats vom 21. Februar 1974 (1 StR 597/73, bei\nDallinger, MDR 1975, 197) zugrunde liegenden Sachverhalt, wo der Täter ärztliche Bescheinigungen in\nder Weise herstellte, daß er von tatsächlich erstatteten fachärztlichen Gutachten jeweils den\nBriefkopf und die Unterschrift des Arztes abschnitt\nund mit dem von ihm selbst verfaßten Text der Bescheinigung zusammenklebte, worauf er von diesen\nPapieren Fotokopien fertigte.\n\nMag es auch auf den ersten Blick im Interesse\ndes Rechts- und Geschäftsverkehrs unerwünscht erscheinen, daß das Verhalten des Angeklagten nicht\nunter dem Gesichtspunkt der Urkundenfälschung strafbar sein soll, so ist doch andererseits nicht zu\nverkennen, daß bei solchen Manipulationen mit Fotokopien in der Regel der Zweck der Täuschung überwiegt, so daß der Unrechtsgehalt meist mit der Bestrafung wegen - vollendeten oder versuchten - Be-\n\n- 7-\n\ntruges abgegolten wird (vgl. Kienapfel, NJW 1971,\n1781, 1783). Daß der Angeklagte im vorliegenden\nFall wirksam vom Versuch des Betruges zurückgetreten ist (§ 24 StGB), rechtfertigt für diesen\nbesonderen Einzelfall keine Rechtsfortbildung,\ndie im übrigen bedenklich wäre (vgl. BGHSt 24,\n240, 242),\n\n3. Der Angeklagte hat sich auch nicht der\nFälschung technischer Aufzeichnungen schuldig gemacht (§ 268 StGB). Der Tatbestand erfaßt Fotografien oder Fotokopien nur dann, wenn die Aufnahme als solche ohne weiteres menschliches Zutun\nausgelöst wird und gewissermaßen selbst Teil eines\nüber die bloße Aufnahme hinausgehenden technischen\nAufzeichnungsvorganges ist (Tröndle aaO § 268 Rdn.\n23 f; BGHSt 24, 140, 142; Dreher, StGB 36, Aufl.\n§ 268 Rdn. 7; Lackner, StCB 9. Aufl. § 268 Anm.\n\n3 b; Kienapfel, JZ 1971, 163, 165; a.Aa. Schönke/\nSchröder, StGB 18, Aufl. § 268 Rdn. 17; Schilling,\nFälschung technischer Aufzeichnungen, 1970, S. 72\nff).\n\n4. Da weitere tatsächliche Feststellungen nach\nSachlage nicht zu erwarten sind, kann der Senat abschließend entscheiden und den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung freisprechen.\n\nII. Die Verurteilung wegen Meineids läßt dagegen im Schuldspruch, den die Revision im einzelnen\nnicht angreift, keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n-8-\n\nAber auch die gegen den Strafausspruch gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Der\nTatrichter hat die Strafe gemäß § 157 Abs. 1 StGB\ngemildert, weil der Angeklagte im Aussagenotstand\ngehandelt hat. Daß eine weitere Milderung nach\n§ 158 StGB rechtlich möglich war, weil der Angeklagte seine Aussage rechtzeitig berichtigt hat,\nhat die Strafkammer gesehen und im Urteil erörtert;\ndaß sie von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht\nhat, lag in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, dessen\nGrenze sie nicht willkürlich oder sonst rechtsfehlerhaft überschritten hat.\n\nDer Senat kann endlich ausschließen, daß die\nHöhe der für die Urkundenfälschung verhängten, nun\nwegfallenden Einzelstrafe den Strafausspruch wegen\ndes Meineids zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte.\n\n- 9.\n\nDas angefochtene Urteil bleibt daher bestehen,\nsoweit der Angeklagte wegen Meineids zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist.\n\nPfeiffer Mösi Pikart\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/1-str-113-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-27/1-str-113-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:22.181604+00:00"}}