{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-04-13_1_StR_65_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-04-13","aktenzeichen":"1 StR 65/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 65/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm Sch ME aus Fommuiiiumm\ndort geboren am EEE 1935,\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nEN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. April 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt mme® in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. EP bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt END aus SEEEEEREEEE>\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II von\n20. August 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts und wegen Beitragsvorenthaltung unter\nEinbeziehung der vom Amtsgericht Aachen vom 15. Juni 1973\nverhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts\nund des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.. Ob und inwieweit die Verfahrensrügen zulässig\nund begründet sind, kann Gahingestellt bleiben, weil\ndie Sachrüge zum Erfolg führt.\n\nII. 1. Die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts\n(§ 239 Abs, 1 Nr. 1 KO) kann nicht bestehen bleiben, weil\ndie Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht hinreichend\ndargetan ist.\n\na) Die Strafbarkeit der Benkrotthandlungen nach\n§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO setzt außer den Tatbestandsmerkmalen der Zahlungseinstellung und des Beiseiteschaffens\nvon Vermögensgegenständen, die nach den Feststellungen\nder Strafkammer erfüllt sind, die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Täters voraus. Diese liegt nur vor,\nwenn die Gesamtheit der Gläubiger einen Nachteil erleiden soll (BGHSt 8, 55, 56). Ein Schuldner, der in\nKenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger\n\n12)\n\nbefriedigt, um sie im Verhältnis zu den anderen Gläubigern\n\nzu begünstigen, will zwar notwendigerweise den Rest der\nGläubiger dadurch benachteiligen. Dennoch hat er nicht\ndie Willensrichtung, die der Tatbestand des § 239 Abs. 1\nNr. 1 KO erfordert, denn er hintertreibt auf diese Weise\nnicht die Verwertung der Masse, sondern nur die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger. Die Benachteiligung\nder übrigen Gläubiger ist in einem solchen Fall nichts\nanderes als die unvermeidliche Folge der Bevorzugung\nder begünstigten. Der Schuldner schädigt die Masse nicht\nüber das Maß dessen hinaus, das schon die Begünstigung\nbewirkt (BGH LM KO § 239 Nr. 14).\n\nb) Die Feststellungen schließen diese Möglichkeit\nnicht aus. Als der Angeklagte im Oktober 1972 seine Zahlungen einstellte, hatte er gegenüber 28 Arbeitern Lohnschulden in Höhe von 10.000,- DM und gegenüber 10 weiteren Gläubigern Schulden in Höhe von 60.000,- DM. Nach\nEinlösung des Barschecks über 10.256,58 DM entschloß\ner sich, sein Baugeschäft aufzugeben und \"dieses Geld\nzum Nachteil seiner Bauarbeiter und sonstigen Gläubiger\nfür sich selbst zu verwenden\" (UA S. 8). Was mit der\nVerwendung für eigene Zwecke gemeint ist, ergeben jedoch die weiteren Ausführungen: Der Angeklagte fuhr\nnoch an demselben Tag nach Eschweiler, heiratete dort\nam nächsten Tag und verwendete das Geld teils zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 5.800,- DM, teils\nzur Begleichung von Mietrückständen und teils zur Anschaffung von Haushaltsgegenständen (UA S. 7, 11).\n\nDiese Darlegung läßt die Möglichkeit offen, daß\nder Angeklagte die mit dem Beiseiteschaffen des Scheck-\n\nFe\n.\n\n- 5.\n\nbetrages verbundene Benachteiligung der übrigen Gläubiger\nnur als unvermeidliche Folge der Bevorzugung der Begünstigten hinnahm. Dann würde es an der Gläubigerbenachteiligungsabsicht fehlen. Der Darlehensgeber erhielt mehr als\ndie Hälfte des beiseitegeschafften Betrages. Wieviel auf\nMietrückstände entfällt, ist nicht geklärt. Die Anschaffung\nvon Haushaltsgegenständen kurz nach der Heirat kann sich\nals Aufwendung für den notwendigen Lebensbedarf erweisen,\ndie § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht erfassen will (RGSt 66,\n88, 89; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1957 - 5 StR 254/57).\nDafür, daß der Angeklagte mit den Anschaffungen übermäßigen Aufwand trieb, ist nichts ersichtlich.\n\nc) Ein Verhalten des Schuldners, das die Masse nicht\nüber die Bevorzugung einzelner Gläubiger hinaus schädigen\nsoll, kann als Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO strafbar sein. Die Feststellungen reichen jedoch bisher zur\nBejahung dieses Tatbestandes nicht aus.\n\n2. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum\nTatbestand des § 1428 Abs. 1 RVO sind unvollständig.\n\na) Der Angeklagte behielt in der Zeit von 4. bis\n30. September 1972 die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung für die bei ihm beschäftigten Arbeiter ein\nund verwendete sie \"im Rahmen seines Geschäftsbetriebes\"\n(UA S. 7). In dieser Zeit leistete er an seine Arbeiter\nlediglich Abschlagszahlungen. Weder die Höhe dieser Zahlungen noch die der einbehaltenen Beiträge ist festgestellt. Die Höhe der Beiträge richtet sich nicht nach\ndem vertragsmäßig geschuldeten Arbeitslohn, sondern nach\ndem tatsächlich ausgezahlten Entgelt. Hat der Arbeitgeber\n\nnicht die erforderlichen Mittel, um den vollen Arbeitslohn\nauszuzahlen und zugleich die Arbeitnehmeranteile an die\nSozialversicherung abzuführen, so muß er grundsätzlich den\nauszuzahlenden Lohn entsprechend kürzen, daraus die Arbeitnehmeranteile berechnen und einbehalten (RGSt 40, 235;\n\nBGH, Urteil vom 23. Juli 1953 - 2 StR 766/52). Das gilt\njedoch nicht, wenn die Mittel des Arbeitgebers so gering\nsind, daß er aus ihnen die Lohnforderungen nur in einem\nUmfang befriedigen kann, der den dringenden Lebensbedarf\nder Arbeiter gerade noch deckt. Dann ist kein Raum für die\nAnnahme, der Arbeitgeber habe, soweit er die Lohnforderungen\nnicht erfülle, Beitragsteile einbehalten und nicht abgeführt.\nEbensowenig kann in einem solchen Fall von ihm unter strafrechtlichem Gesichtspunkt verlangt werden, er müsse von\n\nden kaum für das Notdürftige ausreichenden Abschlagszahlungen noch mehr abziehen, um den Anspruch des Sozialversicherungsträgers zu erfüllen (RG HRR 1932, 1016).\n\nDazu enthält das angefochtene Urteil nichts.\n\nb) Die Strafkamner stellt weiter fest, der Angeklagte\nhabe die Anteile nicht, wie es seine Pflicht gewesen sei,\nan die AOK DEE abgeführt. Zugleich geht sie aber da- _,\nvon aus, daß er zur selben Zeit ein Guthaben bei .der AOK\nRep in Höhe von 3.066,77 DM hatte (UA S. 9, 31).\nDer Angeklagte bat die AOK ReEEEEn sein Guthaben an\ndie ACK BeiiEn zu überweisen.\n\nBei dieser Sachlage bedurfte es klarer Ausführungen\ndarüber, ob das Guthaben bei der einen AOK die Schuld bei\nder anderen überstieg und ob der Angeklagte damit rechnete, daß die AOK Rep den Guthabenbetrag entsprechend\n\nseiner Bitte alsbald an die AOK DEE überweisen und\n\nihn so von seiner Verbindlichkeit gegenüber der AOK BEHEREREn\nbefreien werde. Auch dazu besagt das angefochtene Urteil\n\nnichts. Die Feststellung, der Angeklagte habe gewußt, daß\n\nseine Bitte um Überweisung an seiner Leistungspflicht ge-\n\ngenüber der ACK DM nichts ändere (UA S. 12), gentigt\ninsoweit nicht. Maßgebend ist nicht allein diese Kenntnis\n\ndes Angeklagten, sondern nach Lage der Dinge auch die et-\n\nwaige Erwartung, daß die Sozialversicherungsträger den\n\nihn befreienden Ausgleich unverzüglich vornehmen werden.\n\nWar sie gegeben, so kann der Vorsatz des Angeklagten durch\n\neinen Tatsachenirrtum ausgeschlossen sein. Da der Angeklagte \"mit späterer Schadenswiedergutmachung durch tiber- |\nweisung rechnete\" (UA S. 13), bestand besondere Veran- |\nlassung, darauf einzugehen, ob der Angeklagte auch eine\n\nsofortige Überweisung erwartete.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-13/1-str-65-76","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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