{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-04-13_1_StR_45_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-04-13","aktenzeichen":"1 StR 45/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 45/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz W ME aus Ami, dort geboren am\nCHR, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. April 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WM in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt Dr. Wie bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n7. Oktober 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\n. des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nTatmehrheit mit drei sachlich zusammentreffenden fortgesetzten Vergehen der Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einkommensteuer, letztere in Tateinheit mit\nfortgesetzter Gewerbesteuerhinterziehung, zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\n1. Zur Verurteilung wegen der drei Steuerstraftaten\ndeckt die Revision, die insoweit keine Einzelausführungen\nmacht, keinen Rechtsfehler auf. Die Neufassung der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl I 613) hat keine im Revisionsverfahren zu berücksichtigende Rechtsänderung gebracht (§ 415 AO 1977).\n\n2. Auch die Verurteilung wegen Betrugs, gegen die\nsich der Beschwerdeführer insbesondere wendet, hält der\nrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte von Anfang 1970 bis mindestens Mitte 1973 bis zu acht\nArbeiter beschäftigt hat, denen er zwar Löhne auszahlte,\ndie er aber nicht bei der zuständigen AB in Aue\nanmeldete und für die er keine Sozialversicherungsbeiträge abführte. In dem genannten Zeitraum hat er auf\n\ndiese Weise fällige Arbeitgeberanteile in Höhe von\n12.500,- DM nicht an die AM abgeführt.\n\na) Zu Recht geht der Tatrichter davon aus, daß der\nAngeklagte die A@® durch Unterlassen getäuscht hat. Nach\n§ 317 Abs. 1 RVO hat der Arbeitgeber jeden von ihm Beschäftigten zu melden, der zur Mitgliedschaft bei einer\nOrts-, Betriebs- oder Innungskrankenkasse verpflichtet\nist, und hat auch die zur Durchführung der Versicherung\nerforderlichen Angaben zu machen. Hiernach bestand eine\nunmittelbar auf dem Gesetz beruhende Rechtspflicht zum\nHandeln im Sinne einer Offenbarungspflicht, deren Verletzung eine Unterdrückung wahrer Tatsachen im Sinne\ndes § 263 StGB begründet (vgl. Schönke/Schröder, StGB\n18. Aufl. § 263 Rdn. 22; Dreher, StGB 36. Aufl. § 263\nRan. 13; vgl. auch OLG Braunschweig NJW 1962, 314 für\ndie Verletzung der Anzeigepflicht des § 143 Abs. 1 AFG).\n\nb) Das Unterlassen der gesetzlich gebotenen Annmeldung hat auch zur Entstehung eines Irrtums bei der getäuschten AB geführt.\n\nDabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit allgemein ein Irrtum die positive Vorstellung einer der\nWirklichkeit widersprechenden Tatsache voraussetzt\nund ob das bloße Fehlen der Vorstellung einer wahren\nTatsache noch kein Irrtum sei (vgl. hierzu Lackner in\nLK 9. Aufl. § 263 Rdn. 68; BGHSt 2, 325, 326). Denn\nim vorliegenden Fall liegt es nicht so, daß sich die\nOrtskrankenkasse mangels jeglicher Kenntnis von der\nunternehmerischen Tätigkeit des Angeklagten auch kei-\n\nnerlei Vorstellung über eine bestehende Beitragspflicht\ngemacht haben könnte. Nach den Feststellungen hatte der\nAngeklagte am 12. Januar 1968 die Eintragung eines Holzund Bautenschutzgewerbes in die Rolle der handwerksähnlichen Betriebe bei der Handwerkskammer für Schwaben\nbeantragt; die Eintragung war am selben Tage geschehen.\nMit Bescheid vom 30. April 1971 hat die Regierung von\nSchwaben dem Angeklagten gemäß § 35 GewO die selbständige Ausübung des Holz- und Bautenschutzgewerbes ganz\nund auf Dauer untersagt (UA S. 6).\n\nBei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die\nA@B - ebenso wie andere beteiligte Stellen - Kenntnis\ndavon erhalten hat, daß dem Angeklagten die Ausübung\neines zunächst genehmigten Gewerbes untersagt worden\nwar. Denn der Tatrichter ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der Angeklagte zunächst von 1968 bis 1970\nsein Gewerbe insoweit ordnungsgemäß ausgeübt und Arbeitgeberanteile an die A abgeführt hat, da er ihm\nerst ab 1970 die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen anlastet (UA S. 11). Dann aber konnte der\nTatrichter ohne Rechtsfehler weiter folgern, daß die\nAB in der Folgezeit nicht ohne jede Vorstellung von\neiner etwa bestehenden Beitragspflicht des Angeklagten war, sondern auf Grund der Täuschung irrig annahnm,\nder Angeklagte übe nunmehr keine beitragspflichtige\nGewerbetätigkeit mehr aus. Für diesen Irrtum aber war\ndas pflichtwidrige Unterlassen des Angeklagten ursächlich.\n\nce) Auch die übrigen Merkmale des Betrugstatbestandes hat das Landgericht rechtlich einwandfrei dar-\n\ngetan, insbesondere die Vermögensverfügung und den Vermögensschaden der A@& Zu Recht ist für den Schuldumfang\nnur auf die fälligen Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung abgestellt worden. Arbeitnehmeranteile hat der\nAngeklagte nach den Feststellungen nicht einbehalten;\nihre Nichtabführung würde zudem nicht den Tatbestand des\nBetrugs, vielmehr den Sondertatbestand des § 529 RVO erfüllen.\n\nd) Die Revision kann nicht damit gehört werden, daß\ndem Angeklagten die Erfüllung seiner Meldepflicht gemäß\n§ 317 RVO nicht zumutbar gewesen sei, weil er damit die\nWeiterführung des verbotenen Gewerbebetriebes - und damit die Erfüllung des Straftatbestandes des § 146 Abs. 1\nNr. 6 GewO - hätte offenbaren müssen. Die Pflichterfüllung\nist nur dann unzumutbar, wenn damit eigene billigenswerte\nInteressen in erheblichem Umfang gefährdet würden (vgl.\nSchönke/Schröder, aaO vor § 13 Rdn. 155); das natürliche\nRecht auf Selbstschutz besteht aber nicht, wenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht in die\nstrafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen\nwird (BGHSt 3, 18, 19).\n\ne) Der Senat bejaht nach allem die in RGSt 33, 342,\n344 und OLG Braunschweig NJW 1962, 314, 315 offen gelassene Frage, daß unter besonderen Umständen auch durch\nbloßes Unterlassen der Anmeldung nach § 317 RVO ein Betrug hinsichtlich der fälligen Arbeitgeberanteile zur\nSozialversicherung begangen werden kann. Daß die Nichterfüllung dieser Meldepflicht in 8 530 Abs. 1 RVO als\nOrdnungswidrigkeit unter Bußgelddrohung gestellt worden\nist, hindert nicht die - unter Umständen tateinheitliche\n\nVerurteilung wegen Betrugs (ebenso schon RGSt 33, 342, 345;\nBGH, Beschluß vom 17. Januar 1961 - 1 StR 632/60).\n\n3. Da die Strafzumessung ebenfalls keinen Rechtsfehler\nersehen läßt, ist die Revision insgesamt als unbegründet zu\nverwerfen.\n\nLoesdau Mösl Pikart\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-13/1-str-45-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-13/1-str-45-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.725305+00:00"}}