{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-04-13_1_StR_189_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-04-13","aktenzeichen":"1 StR 189/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"O0oY\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_189/76 BESCHLUSS\n\nAy .74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau und Rentnerin Franziska D EEE »\ngeborene Wgß, aus wi. geboren an EB 1914\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 13. April 1976 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 26. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun\nMonaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\nder Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes Rücktritts nach § 24 Abs. 1 StGB mit der Begründung verneint, die Angeklagte habe erkannt, daß ihr - beendeter -\nTötungsversuch fehlgeschlagen sei (UA S. 12). Diese Begründung wird von den Feststellungen nicht getragen, nach\ndenen die Angeklagte unmittelbar vor der Tat vier Patronen\nin ihre Kleiderschürze gesteckt, aber nur drei Schüsse abgegeben hat (UA S. 6). Warum sie, nachdem sie das Opfer\ngetroffen hatte, nicht auch noch die vierte Patrone abfeuerte, ist den schriftlichen Urteilsgründen nicht zu ent-\n\nnehmen. Das Landgericht hat weiter festgestellt, daß der\nAngeklagten bereits um 1,03 Uhr eine Blutprobe entnommen\nwurde (UA S. 9), wobei nach den Feststellungen von einem\nZeitpunkt \"nicht viel früher als 23,00 Uhr\" als Tatzeit\n(UA S. 6) auszugehen ist. Hieraus ergibt sich, daß die\nTat alsbald den Behörden bekannt geworden ist. Das Urteil\nenthält jedoch keine ausreichenden Feststellungen darüber,\nwie sich die Angeklagte nach Abgabe des dritten Schusses\nverhalten hat. Lediglich im den Ausführungen zur Strafzumessung findet sich der beiläufige Hinweis, daß die\nAngeklagte ärztliche Hilfe herbeigeholt habe. - Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um sicher auszuschließen, daß die Angeklagte freiwillig die weitere\n\nAusführung der Tat aufgegeben oder deren Vollendung verhindert hat.\n\nLoesdau . Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-13/1-str-189-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-13/1-str-189-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.707196+00:00"}}