{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-04-13_1_StR_13_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-04-13","aktenzeichen":"1 StR 13/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 13/76 | URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Gastwirt Branislav T\n\nEB\ngeboren am EEE 194: in zug.\n\nwegen gemeinschaftlicher Aussetzung\n\nO\n\n08)\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. April 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten TB\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. September 1975, auch soweit\nes die Mitangeklagte N betrifrt,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten NE und\nTER wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens der Aussetzung zu Freiheitsstrafen von je 8 Monaten verurteilt\nund die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten TR rügt vergeblich\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, hat jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg. Das Rechtsmittel wirkt\ninsofern auch zugunsten der Mitangeklagten NEE , die\nkeine Revision eingelegt hat.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer dadurch eine bedrohliche Situation für\nseinen stark angetrunkenen Gast U nitveranlaßt, daß\ner nicht einschritt, als die Mitangeklagte N «den\nBetrunkenen aus seinem Lokal führte (UA S. 22). Er hatte\nzwar dabei nicht die Absicht, U einer Gefahrenlage\nauszusetzen, rechnete aber eine solche ein und nahm sie\nbilligend in Kauf (UA S. 23). Die herbeigeführte bedrohliche Situation sieht das Landgericht darin, daß U,\nden die Mitangeklagte N vor dem Lokal an die\nHauswand gelehnt und sich selbst überlassen hatte, möglicherweise bei einem vergeblichen Gehversuch durch\neinen unglücklichen Sturz schwer verletzt oder bei\nÜberquerung der Straße überfahren worden wäre (UA S. 21/22).\nDer sodann im Bereich einer nahegelegenen Hofeinfahrt\ntatsächlich - aus ungeklärten Gründen - eingetretene\nTod des UM ist den beiden Angeklagten nicht zugerechnet worden (UA S. 24).\n\nDie aus alledem abgeleitete Annahme einer gemeinschaftlichen Aussetzung im Sinne von § 221 Abs. 1 erste\nAlternative StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand.\n\nDas Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß auch eine durch Alkoholgenuß herbeigeführte\nBewußtseinsstörung den in der Strafvorschrift verwendeten Begriff der „Krankheit\" erfüllt (RGSt 5, 393; BGHSt 26,\n35, 36; BayObLG NJW 1953, 556; OLG Hamm VRS 19, 431;\n\nKG JR 1973, 72). Richtig ist auch die Annahme des Tatrichters, daß dem Gastwirt einem infolge Trunkenheit\nerkennbar unzurechnungsfähigen Gast gegenüber eine\nGarantenpflicht obliegen kann, deren Verletzung unter\nbesonderen Umständen auch einen Schuldvorwurf nach\n\n§ 221 StGB rechtfertigt; das ist erst unlängst vom\nBundesgerichtshof ausgesprochen worden (BGHSt 26, 35).\nJene Entscheidung betraf jedoch einen Fall des Verlassens in hilfloser Lage (zweite Alternative des\n\n§ 221 StGB), während das Landgericht den vorliegend\nfestgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der\nersten Alternative dieser Vorschrift gewürdigt hat.\nDas hierfür bestimmende Tatbestandsmerkmal der \"Aussetzung einer hilflosen Person\" ist indessen den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen.\n\nHilflos ist, wer sich nicht ohne Hilfe anderer\ngegen eine seinem Leib oder Leben drohende Gefahr zu\nschützen vermag (BGHSt 4, 113, 115; Dreher, StGB 36. Aufl.\n8 221 Rdn. 2; abw. - Beschränkung auf Lebensgefahr -\n\nSchönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 221 Ran. 8; Lange\n\nin LK StGB 9. Aufl. § 221 Rdn. 1; Maurach, Deutsches\nStrafrecht 5. Aufl. BT § 4 I A). Dabei kann von einer\nAussetzung nur die Rede sein, wenn der Zustand der Hilflosigkeit in eine konkrete Gefährdung übergeleitet wird\n(Dreher aaO Rdn. 7); zur Aussetzung gehört also das Verbringen des hilflosen Opfers in eine Lage, in der es\nunter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nach\nobjektiver Wahrscheinlichkeit (Lange aa0 Rdn. 5) nur\n\nein rettender Zufall vor Tod oder schwerem Gesundheitsschaden bewahren kann (RGSt 7, 111; 31, 165, 167; 54,\n273; RG JW 1938, 2334; BGHSt 4, 113, 115).\n\nEine solche Gefahrenlage folgte hier nicht schon\naus dem bei vw festgestellten Zustand der starken\nAngetrunkenheit (vgl. KG JR 1973, 72), also auch nicht\nohne weiteres bereits daraus, daß der Angetrunkene unfähig war, sich ohne fremde Hilfe aufrecht zu erhalten,\ngeschweige denn, sich fortzubewegen (UA S. 9). Der Tatrichter hätte vielmehr zur Begründung des Vorwurfs der\nAussetzung besondere Umstände darlegen müssen, aus denen sich für den Zeitpunkt der Zurücklassung Urbans\nauf dem Gehweg die durch allgemeine Lebenserfahrung\nbelegte Wahrscheinlichkeit des Eintritts erheblicher\nkörperlicher Schäden ergab. Diesen Anforderungen genügt\ndie Urteilsbegründung nicht.\n\nDaß UM - möglicherweise in sitzender Haltung -\nan die Hauswand der Gaststätte gelehnt wurde (UA S. 10),\nbegründete allenfalls die Gefahr, daß er bei seiner Angetrunkenheit Mühe haben werde, in absehbarer Zeit aus\n\neigener Kraft nach Haus zu kommen oder zumindest für\n\nden Heimweg ein Beförderungsmittel zu finden. Für weitergehende Befürchtungen bestand dagegen nach den tatsächlichen Feststellungen - der Vorgang spielte sich in\neiner Maiennacht auf einer noch vereinzelt von Fußgängern\nbelebten und zu später Stunde schwach befahrenen Wohnund Geschäftsstraße ab (UA S. 5, 10, 11) - kein konkreter\nAnlaß. Die Hinweise des Landgerichts auf die Möglichkeit,\ndaß UM sich bei einem vergeblichen Gehversuch hätte\ndurch einen unglücklichen Sturz schwer verletzen können\noder daß er vielleicht bei unkontrollierter Überquerung\nder Straße überfahren worden wäre, stellen nur allgemeine Redewendungen dar, die vor allem auch durch den festgestellten Gang der Ereignisse keine Bestätigung gefunden haben (UA S. 11, 12).\n\nRechtlichen Bedenken begegnet daneben auch die Annahme der Mittäterschaft. Insoweit fehlt es bereits an\nsicheren Feststellungen über ein bewußtes und gewolltes\nZusammenwirken der beiden Angeklagten.\n\nNach alledem führt die Revision - gemäß § 357 StPO\nauch mit Wirkung für die Mitangeklagte N - zur\nAufhebung und Zurückverweisung.\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt, daß gegebenenfalls für den auf das vorübergehend helfende Eingreifen der\nAngeklagten NO folgenden Abschnitt des Geschehens\n(UA S. 12) zugleich das Vorliegen der zweiten Alternative\ndes § 221 Abs. 1 StGB zu prüfen sein wird.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-13/1-str-13-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-13/1-str-13-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.685408+00:00"}}