{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-04-06_1_StR_847_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-04-06","aktenzeichen":"1 StR 847/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Täter kann auch dann für die Allgemeinheit gefährlich\nsein, wenn von ihm erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte Einzelpersonen zu erwarten sind.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 63\n\nEin Täter kann auch dann für die Allgemeinheit gefährlich\nsein, wenn von ihm erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen bestimmte Einzelpersonen zu erwarten sind.\n\nBGH, Urt. v. 6. April 1976 - 1 StR 847/75 - LG Weiden i.d.OPf.\n\n-_ BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 847/75 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nAlf WE aus Kl, Landkreis NE,\ndort geboren am EEE 909\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 6. April 1976, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n'Lvesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt ß pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nAntsinspektor un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf.\n\nvom 15. September 1975 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft,\nden Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt.\n\nDagegen wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte im\nschuldausschließenden Zustand wahnhafter Eifersucht sei-\n\nne Ehefrau durch einen gezielten Schuß aus einem Karabiner\nverletzt.\n\nDer Tatrichter folgt dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, wonach von dem Beschuldigten mit\ngewisser Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige\nTaten auch in Zukunft zu erwarten seien. Diese Taten\nwürden sich aber nur gegen die Ehefrau des Beschuldigten richten, dagegen sei es äußerst unwahrscheinlich,\ndaß er gegenüber dritten Personen erhebliche rechtswidrige Taten unternehmen werde.\n\nEin Täter, der nur gegenüber einem einzelnen gefährlich sei, stelle aber keine Gefahr „für die Allgemeinheit\" im Sinne des § 63 Abs. 1 StGB dar; daher\nseien die Voraussetzungen für die Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus nicht erfüllt.\n\n2. Mit Recht beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß\ndamit die Grenzen für die Beurteilung dessen, was „für\ndie Allgemeinheit gefährlich\" ist, zu eng gezogen sind.\n\na) Nach § 42 b StGB aF war gegen einen Täter, der\neine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hatte, die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt anzuordnen, wenn „die öffentliche\nSicherheit\" es erforderte.\n\nDie Rechtsprechung hat unter der Geltung dieser Vorschrift die öffentliche Sicherheit auch dann als gefährdet angesehen, wenn der Beschuldigte nur für bestimmte\nPersonen gefährlich war. Denn die Allgemeinheit hat ein\nInteresse daran, daß schwerwiegende Angriffe gegen einzelne ihrer Mitglieder unterbleiben; die öffentliche\nSicherheit ist bedroht, wenn von dem Geisteskranken\nerhebliche Angriffe gegen strafrechtlich geschützte\nRechtsgüter zu erwarten sind, da sich solche Angriffe\ngegen den Bestand der Rechtsordnung und damit gegen die\nöffentliche Sicherheit richten (BGH LM StGB § 42 b Nr. 3;\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 1973 - 4 StR 586/73). Dementsprechend wurde eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit auch bejaht bei einer Reihe von Taten, die sich\nausschließlich gegen die Pflegeeltern des Beschuldigten\nrichteten (BGH, Urteil vom 13. März 1951 - 1 StR 43/51),\nbei der Verwirklichung der komplexhaften Vorstellung,\neinen bestimmten Hof anzünden zu müssen (BGH, Urteil\nvom 6. Dezember 1960 - 1 StR 524/60) oder bei der wiederkehrenden Verletzung des Jagdrechts einer einzelnen\n\nPrivatperson (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1951 - 1 StR\n407/51). Dabei wurde stets hervorgehoben, daß es weder\nauf die Art des verletzten Rechtsguts noch auf die Größe\ndes von dem Täter bedrohten Personenkreises ankommt,\n\nsondern allein darauf, daß erhebliche Angriffe zu erwarten sind.\n\nb) Dafür, daß mit der Einführung des § 63 StGB nF\ndurch das Zweite Strafrechtsreformgesetz insoweit eine\nsachliche Änderung beabsichtigt gewesen sein sollte, ist\nnichts ersichtlich.\n\nZwar war in § 82 E 1962 ausdrücklich vorgesehen,\ndaß ein Täter eingewiesen werden kann, wenn von ihm\ninfolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten\nzu befürchten sind und er deshalb „für die Allgemeinheit\noder für einzelne andere gefährlich ist\"; die Worte\n„Oder für einzelne andere!\" sind in die Fassung des § 63\nAbs. 1 StGB 1975 nicht übernommen worden. Dies geschah\naber, wie sich aus dem 2. Schriftlichen Bericht des\nSonderausschusses für die Strafrechtsreform ergibt,\ndeshalb, weil ein Täter, der gegenüber einer einzelnen\nPerson gefährlich ist, „nach Ansicht des Ausschusses\nzugleich eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet.\nDie durch jene Worte gekennzeichneten Fälle werden\ndeshalb schon durch die Formulierung ‚für die Allgemeinheit gefährlich! erfaßt, so daß jene Formulierung entbehrlich ist\" (BT-Drucks. V/4095 S. 26). In\nden diesem Bericht vorangegangenen Ausschußberatungen\nwar insbesondere der Fall des Täters erörtert worden,\nder nur für seine Ehefrau und für niemand anderen eine\n\nGefahr darstellt, und es wurde dazu die Auffassung vertreten, daß eine solche Ehefrau Teil der Allgemeinheit\nsei und daher eine Gefahr, die ihr gegenüber bestehe,\ninsoweit auch eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle\n(Prot. SondA Bd. 5 S. 2257).\n\nc) Der Senat ist nach allem der Auffassung, daß\nauch der Täter, von dem erhebliche Gefahren nur für bestimmte Einzelpersonen drohen, für die Allgemeinheit\ngefährlich sein kann. Das ergibt sich nach dem Zweck\ndes Gesetzes einerseits daraus, daß die Zahl der von\neinem bestimmten Täter bedrohten Personen immer nur\neine beschränkte bleiben wird (vgl. BGH NIW 1968, 1683),\nandererseits aus dem bereits hervorgehobenen Gesichtspunkt, daß jeder erhebliche Angriff auf eine Einzelperson die Rechtsordnung beeinträchtigt und den Rechtsfrieden auch der Allgemeinheit stört (im Ergebnis ebenso Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 63 Rdn. 16; Lackner,\nStGB 9. Aufl. § 63 Anm. 2 c) cc); Rudolphi/Horn/Samson/\nSchreiber, StGB Syst. Komm. § 63 Rdn. 13; etwas einschränkend Dreher, StGB 36. Aufl. § 63 Rdn. 10).\n\n3. Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung der Unterbringung kann daher nicht mit der vom Landgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden.\n\nDa die bisherigen Feststellungen nicht für eine\nabschließende Entscheidung ausreichen, ist die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.\nDer neue Tatrichter wird insbesondere Gelegenheit haben,\ndie Frage der Gefährlichkeit unter eingehender Gesamt-\n\nwürdigung des Täters und seiner Tat (§ 63 Abs. 1 StGB)\n\nzu prüfen und ferner im Falle der Anordnung der Unterbringung die gleichzeitige Aussetzung der Vollstreckung\n(§ 67 b StGB) zu erwägen.\n\nLoesdau Mösl Woesner\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-06/1-str-847-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-06/1-str-847-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.582385+00:00"}}