{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-04-06_1_StR_58_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-04-06","aktenzeichen":"1 StR 58/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 58/76 URTEIL\n\ne#%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankangestellten Albert KEN aus\n\nVOEED- LEE, geboren am u 1941 in\nOS / 0 = VEEEEEEEEN »\n\nwegen Untreue\n\n“\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 6. April 1976, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt SB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nAmtsinspektor EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n. Die Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n8. August 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsnittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nzwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt begangen,\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten\nverurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.\n\nDie Revision beanstandet, die Strafkamner habe einem Beweisamtrag des Verteidigers zwar stattgegeben, den\nbeantragten Beweis jedoch nicht eingeholt. Zum Beweise\ndafür, daß der freigeschäftliche Taxkurs der I@-Aktien\non der FE Börse in der Zeit vom 8. bis 26. Jui 1971 zwischen 10 und 12 notiert worden sei, habe der\nVerteidiger die Vernehmung eines Börsensachverständigen\nals sachverständigen Zeugen und hilfsweise die Vernehmung eines Sachverständigen beantragt. Die Strafkanner\nhabe jedoch keinen sachverständigen Zeugen oder Sachverständigen gehört, sondern \"irgendwie ermittelte Kurse\nder I@@-Aktien informatorisch bekanntgegeben\",\n\nDie Rüge ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die\nschriftlichen Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer ihre Feststellung, die I@-Aktien seien zwar\nvorübergehend vom 2. bis 9. Juli 1971 auf 8,75 DM ge-\n\nstiegen, dann aber stetig bis zu 0,40 DM am Tag gesunken,\nauf die Bekundung der Zeugin Kö gestützt hat (UA S. 9),\nDiese Zeugin ist Wertpapiersachbearbeiterin der Be\nHeEE- u. Ve. Sie hat der Strafkammer \"auf\nGrund ihrer Unterlagen fachkundig berichtet\" (UA S. 9).\nDie Sitzungsniederschrift enthält dazu den Vermerk: \"Die\nZeugin machte Angaben zur Sache bezüglich des Kurses\"\n\n(HA Bl. 181). Die spätere Protokollausführung \"es wurden\ndie ermittelten Kurse der I@$-Aktien informatorisch bekanntgegeben\" (HA Bl. 182) stellt die Annahme, daß die\nZeugin Kö die Kurse der Strafkammer mitgeteilt hat\n\nund daß die ermittelten Werte demgemäß durch ihre Aussage gedeckt sind, nicht in Frage.\n\nMit der Vernehmung der Zeugin Kö war dem im Beweisamtrag zum Ausdruck gelangten Begehren Genüge getan.\nWeshalb die sachverständige Zeugin über die freigeschäftlichen Tax-Kurse nichts habe aussagen können, legt die\nRevision nicht dar. Wenn diese Kurse dem Angeklagten als\nWertpapiersachbearbeiter der Volksbank von zugänglich\nwaren, ist ohne Darlegung besonderer Umstände nicht einzusehen, daß sie der Wertpapiersachbearbeiterin der\n\nDOG \"GE - v. Ve unbekannt geblie-\n\nben sein sollen.\n\nII. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil im Ergebnis stand.\n\n1. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bankkunden Dr. zu un\n\nder Volksbank We sowie zwischen dieser und der ER -\nWED vo in FE in einzeinen gestaltet waren,\ndenn ein Mißbrauch der Verfügungsbefugnis durch den Angeklagten ist jedenfalls insoweit gegeben, als er den Erlös\nvon 66.508,75 DM, der zunächst auf ein Zwischenkonto der\nVolksbank WE dei der gebucht war, auf\neigene Sparkonten bei der Volksbank überführte. Durch\ndiese Maßnahme fügte der Angeklagte der Volksbank einen\nVermögensschaden in Höhe des Erlöses zu. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, daß die Treugeberin später einen geringeren Betrag aufbringen mußte, um die vom Angeklagten eigenmächtig veräußerten Aktien für ihren Kunden\nDr. ZOG zurückzukaufen. Der spätere Wertverfall der\nAktien bewirkte lediglich eine nachträgliche Minderung\ndes bereits eingetretenen Vermögensschadeng,\n\nDie Voraussetzungen der inneren Tatseite sind gleich-\n\nfalls erfüllt. Der Angeklagte war sich des Mißbrauchs der\nVerfügungsbefugnis bewußt. Der Urteilszusammenhang ergibt,\ndaß er den durch die Umbuchung des Erlöses entstandenen\nVermögensschaden mit direktem Vorsatz bewirkte. Die Hoffnung auf einen Spekulationsgewinn schließt den direkten\nSchädigungsvorsatz nicht aus. Der Angeklagte nahm lediglich an, daß er den bereits eingetretenen Schaden später\nmit eigenen Mitteln werde ausgleichen können, rechnete\ndabei aber von vornherein auch mit einen Fehlschlag.\nDaß er durch seine Maßnahmen \"die Vermögensinteressen\nder Bank beeinträchtigte, kalkulierte er als unumgänglich ein\" (UA S. 3). Die Annahme der Strafkammer, der\nVorsatz des Angeklagten erstrecke sich auf den Rück-\n\nkaufswert der Aktien in Höhe von 2.113,45 DM, beschwert\nden Angeklagten nicht.\n\n2. In den Einzelfällen Wal, Depot B allgemein\nund Dr. ZEN (TEEEEEEB-Axtien) waren die für die\nErfüllung des Mißbrauchstatbestandes maßgebenden Umstände gleichartig. Die Voraussetzungen des Fortsetzungszusammenhanges sind rechtlich einwandfrei dargetan.\n\n3. Auch gegen die Bejahung des Treubruchstatbestandes im Einzelfall Iffert bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte wußte, daß er\ndurch Veräußerung der Wertpapiere der Frau I nicht\nnur diese, sondern auch die Volksbank schädigte. Die\nVolksbank mußte in diesem Einzelfall 111.447,89 DM für\nden Wiederkauf aufwenden.\n\nEine etwaige Straflosigkeit der Untreue als Nachtat gegenüber dem Zueignungsdelikt kommt im Fall IB\nabgesehen von den sonstigen Voraussetzungen, schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vortat nach § 154 a StPO\n\nausgeschieden worden ist (BGH GA 1971, 83).\n\n4. Die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen\nerkennbaren Rechtsfehler. Die Anrechnung der Untersuchungshaft folgt unmittelbar aus dem Gesetz (§ 51 StcB).\n\nLoesdau Mösl Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-06/1-str-58-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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