{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-04-06_1_StR_110_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-04-06","aktenzeichen":"1 StR 110/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 110/76 BESCHLUSS\ney\n\nin der Strafsache.\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heinz Kurt W u , ohne festen\nWohnsitz, geboren am EP 1935 in Megguuuuup/ OHR,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n[x\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 6. April 1976 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg vom 30. Oktober 1975\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Unterbringung des Angeklagten in\neinem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet\nworden ist,\n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom\n10. März 1976 ausgeführt:\n\nnl. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf\ndie allein erhobene allgemeine Sachrüge hin\n1äßt hinsichtlich des Schuldspruches und - im\nErgebnis - hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\n\nDie rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\ntragen den Schuldspruch. Ein Verstoß gegen § 2\n\n2.\n\nAbs. 3 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht gegeben.\n\nDie Ausführungen der Revision hierzu lassen vermuten,\ndaß sie von der irrigen Annahme ausgeht, § 2 Abs. 3\nStGB zwinge zu einem Vergleich der jeweiligen Fassungen\ndes gesamten Strafgesetzbuches (\"der gesamte Rechtszustand\"! - Bl. 1 unten der Rev.Rechtfertg. -; \"Rechtszustand im ganzen\" - Bl. 2 unten der Rev.Rechtfertg. -),\nEin Vergleich des Rechtszustandes, der bei Beendigung\nder Tat galt, mit dem Recht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist jedoch nur im Rahmen des einzelnen gesetzlichen Tatbestandes geboten.\n\nDie Formulierungen des Landgerichtes zur Anwendung\ndes § 2 Abs. 3 StGB können allerdings als unklar bezeichnet werden. Es ist zumindest mißverständlich,\nwenn die Strafkammer (UA Bl. 7 III. Abs.) ausführt,\nein minder schwerer Fall i.S.d. § 250 Abs. 2 n.F. StGB\nsei nicht gegeben. Die Strafe sei aber dennoch aus\n\n§ 250 Abs. 2 n.F. StGB zu bilden, weil \"dieser Strafrahmen der mildere\" sei. Die nicht näher begründete\nAnwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 n.F. StGB\n(der dem des § 250 Abs. 2 a.F. entspricht) beschwerte\nden Angeklagten jedenfalls nicht.\n\nAuch die diesen Ausführungen vorangehenden Darlegungen\ndes Landgerichtes lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Offenkundig will\ndie Strafkammer lediglich zum Ausdruck bringen, daß\neine dem § 50 n.F. StGB vergleichbare Bestimmung vor\ndem 1. Januar 1975 fehlte, sie sich also grundsätzlich für befugt halte, eine doppelte Strafmilderung\nvorzunehmen. Hierin liegt, entgegen dem Vorbringen\n\n2.\n\nder Revision, durchaus die Anwendung des milderen\n\n- früheren - Rechtszustandes. Daß die Strafkammer\n\nim Ergebnis eine solche doppelte Strafminderung im\nvorliegenden Falle abgelehnt hat, ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden.\n\nDie Anordnung der Maßregel (Unterbringung in einem\npsychiatrischen Krankenhaus) kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen des § 63\n\nStGB nicht hinreichend dargetan sind.\n\na) Über die Maßregeln der Sicherung und Besserung\n\nb)\n\nce)\n\nist, wenn - wie hier - gesetzlich nichts anderes\nbestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden,\ndas zur Zeit der Entscheidung gilt (8 2 Abs. 6 StGB).\n\nDie Anordnung der Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus setzt nach § 63 n.F. StGB voraus,\ndaß die zur Tatzeit bestehende erheblich verminderte\nZurechnungsfähigkeit auf einer geistigen Erkrankung\noder Abartigkeit oder jedenfalls auf einer besonderen körperlichen Beschaffenheit beruht, die i.V.m.\nsuchtbedingter Alkoholaufnahme zu schweren Gefahren\nführt (BGHSt 7, 35 [”36_7). Der länger andauernde\nZustand des Täters darf kein Charaktermangel sein,\nsondern muß Krankheitswert haben (BGHSt 10, 57 /50_7;\n> StR 192/75 v. 27. Mai 1975; 1 StR 586/75 v.\n\n14. Oktober 1975).\n\nDiese Voraussetzungen sind in dem angefochtenen\n\nUrteil nicht festgestellt. Die Strafkammer führt\n\nvielmehr aus, die Persönlichkeit des Angeklagten\nliege an der Grenze zum Krankheitswert, er sei aber\nnicht als krank anzusehen (UA Bl. 7 letzter Abs.).\nAuch eine Alkoholsucht des Angeklagten schließt\ndie Strafkammer ausdrücklich aus (UA Bl. 8 oben)\nund spricht nur von steigendem Alkoholmißbrauch.\nDie allein festgestellten Charaktermängel, auch\ni.V.m. steigendem Alkoholmißbrauch ohne Suchtwert, rechtfertigen die Maßregel des § 63 StGB\nnicht. \"Die Gefahr, daß ein geistig noch als normal zu wertender Mensch unter Alkoholeinfluß strafbare Handlungen begeht, bekämpft das Strafgesetzbuch in § 330 a und § 64, nicht aber in § 63\"\n\n(BGH v. 14. Oktober 1975 - 1 StR 586/75 - S. 8);\nder Gefährlichkeit eines Täters für die Allgemeinheit infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten begegnet das Gesetz schließlich, wie die\n\nRevision zutreffend hervorhebt, mit dem Institut\nder Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)\".\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nLoesdau Mösil Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-06/1-str-110-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-04-06/1-str-110-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.521272+00:00"}}