{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-03-30_1_StR_63_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-03-30","aktenzeichen":"1 StR 63/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 63/76 URTEIL\nEUER\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Makler Albert W EB aus\nam GE 19:6 in TUE.\n\ngeboren\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nQ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n‘vom 30. März 1976, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Ulm vom 26. September 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Urkundenfälschung, begangen in Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug, und\nwegen Sachhehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Das angefochtene Urteil ist entgegen der Behauptung der Revision innerhalb der Frist des § 275 StPO zu\nden Akten gelangt. Das Urteil ist am 26. September 1975\nverkündet worden. Die Hauptverhandlung dauerte länger\nals drei Tage (3., 11., 18. und 26. September 1975).\n\nDas Gericht durfte deshalb die Fünfwochenfrist um zwei\nWochen überschreiten. Die Frist lief am 14. November 1975\nab. An diesem Tage ging das unterschriebene Urteil bei\nder Geschäftsstelle ein (HA III Bl. 609).\n\n2. Zu Unrecht beanstandet die Revision, der Vorsitzende der Strafkammer habe die Zeugin Hannelore WEB, die\nEhefrau des Angeklagten, und den Zeugen Friedrich vo,\nden Bruder des Angeklagten, vor deren Vernehmungen am 3.,\n11. und 18. September 1975 nicht gemäß § 63 StPO über ihr\nEidesverweigerungsrecht belehrt. Dieser Belehrung bedarf\nes nur, wenn der Richter den Zeugen tatsächlich vereidigen\n\nwill (RGSt 46, 114, 116). Beide Zeugen sind nicht vereidigt\nworden (HA II Bl. 547, 553).\n\n3. Darauf, daß die Zeugenbelehrung nach § 57 StPO unterblieben sei, kann die Revision nicht gestützt werden,\nweil diese Bestimmung eine Ordnungsvorschrift darstellt,\ndie im Interesse des Zeugen und nicht des Angeklagten erlassen ist (BGH VRS 69, 23; DAR 1958, 99). Die Zeugen sind\nim übrigen, teilweise mehrfach, nach § 57 StPO belehrt wor-\n\nden (HA II Bl. 544, 554). Die Belehrung erstreckte sich\nauf sämtliche Vernehmungen.\n\n4. Der Vorsitzende hat die Zeugin Hannelore wg\nam 3. September 1975 bei Aufruf aller Zeugen über ihr\nZeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des Angeklagten\nnach § 52 Abs. 3 StPO belehrt (HA II Bl. 544). Die Zeugin erklärte sich zur Aussage bereit. Am Nachmittag desselben Tages sagte sie zur Sache aus. Die Strafkamnmer\nvernahm sie am 11. und 18. September 1975 ermeut (HA II\nBl. 556, 557 db). Einer weiteren Belehrung nach § 52 Abs. 3\nStPO bedurfte es insoweit nicht, weil die späteren Vernehmungen nur eine Fortsetzung und Ergänzung der ersten\ndarstellten (BGH JR 1954, 229; BGH, Urteil vom 30. April\n1975 - 1 StR 78/75).\n\n5. Es trifft zu, daß der Zeuge Rainer DW nach\nseiner Vernehmung nicht vereidigt worden ist (HA II Bl. 550)\nund daß die Sitzungsniederschrift eine Begründung für das\nUnterbleiben der Vereidigung nicht enthält. Die Verurteilung des Angeklagten WEB kann aber auf diesem Verfahrensmangel (§ 59 StPO) nicht beruhen, weil DEM aus-\n\nschließlich zur Identifizierung des - im übrigen geständigen, jetzt rechtskräftig verurteilten - früheren Mitangeklagten Umlauf als Zeuge benannt war (HA I Bl. 31, 203 a).\n\n6. Auf das Fehlen einer erneuten Belehrung des Zeugen\nNEE nach § 57 StPO kann die Revision nicht gestützt\nwerden (vgl. oben I 3). Dieser Zeuge blieb nach seiner\nersten Vernehmung gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt, nachdem sämtliche Verfahrensbeteiligte auf seine Vereidigung\nverzichtet hatten (HA II Bl. 551). Nach der Vernehnmung\nder Zeugin EM sagte er noch einmal zur Sache aus\n(HA II Bl. 552). Ausweislich der Sitzungsniederschrift\n(HA II Bl. 552) blieb er danach \"aus den bisherigen Gründen weiterhin unvereidigt\".\n\n7. Erfolglos bleibt auch die Beanstandung, der Vorsitzende der Strafkammer habe den Zeugen MB vor dessen\nergänzender Vernehmung nicht nach §§ 55, 57 StPO belehrt,\nihn gesetzwidrig nicht vereidigt und für die Nichtvereidigung keine Begründung gegeben.\n\nDas Unterbleiben der Belehrung nach §§ 55, 57 StPO\nist kein Revisionsgrund (vgl. oben I 3, BGHSt 11, 213).\nDer Zeuge ist im übrigen vor seiner Vernehmung nach § 55\nStPO belehrt worden (HA II Bl. 557 b). Nach Vernehmung\ndes Zeugen Gi machte der Zeuge ME \"ergänzende Aussagen\" (HA II Bl. 557 c). Die Sitzungsniederschrift enthält dazu den Vermerk: \"Auf die Vereidigung des Zeugen\nMOB wurde allseits verzichtet; der Zeuge ME piien\ngemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt\". Nach der Sitzungspause vernahm die Strafkammer den Zeugen GI@WW und\n\ndie Angeklagten Umlauf und WB. Im Anschluß daran \"machte\nder Zeuge MÄR weitere Aussagen zur Sache\". Ausweislich des\nProtokolls wurde auf Vereidigung dieses Zeugen \"weiterhin\nallseits verzichtet\". Der Zeuge blieb \"weiterhin\" nach\n\n§ 61 Nr. 5 StPO unvereidigt (HA II Bl. 557 e). Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ist danach nicht ersichtlich.\n\n8. Die Revision beanstandet ferner, die Strafkammer\nhabe den Zeugen Franz FR gesetzwidrig nicht vereidigt.\nDie Sitzungsniederschrift enthalte keine Begründung für\ndas Unterbleiben der Vereidigung.\n\nDas Protokoll läßt dazu folgenden Verfahrensablauf\nerkennen: Der Kriminalkommissar Franz FB, der an den\ngegen den Angeklagten WER geführten Ermittlungen beteiligt war, erschien in der Hauptverhandlung am 3. September 1975 als Zeuge. Er sagte an diesem Tage zur Sache\naus (HA II Bl. 543, 546, 547, 548). Nach der Vernehmung\ndes Zeugen stellte der Vorsitzende die Entscheidung über\ndie Vereidigung zurück (HA II Bl. 547).\n\nBei Fortsetzung der Hauptverhandlung am 11. Septenber 1975 machte der Zeuge FB weitere Aussagen zur\nSache (HA II Bl. 555, 556). Am Schluß dieser Sitzung\nordnete der Vorsitzende an, daß die Hauptverhandlung\nam 18. September 1975 fortgesetzt werde. Den noch anwesenden Zeugen FEB i1ud er für die Fortsetzungsverhandlung mündlich auf Abruf (HA II Bl. 557). Ein Abruf\nfand nicht statt. Der Zeuge FR erschien deshalb in\nden Fortsetzungsverhandlungen am 18. und 26. Septenm-\n\nber 1975 nicht. Die Entscheidung über seine Vereidigung\nblieb offen.\n\nDamit ist § 59 StPO verletzt. Zeugen sind, sofern\nnicht eine gesetzlich zugelassene Ausnahme vorliegt, zu\nvereidigen. Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, daß\ndie förmliche Vernehmung unter Eid geeignet sei, die\nWahrheitsfindung durch das Gericht zu fördern. Ein Aus-\n\n nahmefall nach §§ 60 bis 63 StPO ist hier nicht in Be-\n\ntracht gezogen. Eine Entscheidung über die Vereidigung\n\ndes Zeugen Fl unterbiieb offenbar infolge eines Versehens.\n\nAuf diesem Verfahrensmangel beruht das angefochtene\nUrteil jedoch nicht. Die Strafkamner hat den Fehler bemerkt und die Aussage des Zeugen FE wegen des Verfahrensmangels nicht berücksichtigt. Das ist in den\nschriftlichen Urteilsgründen ausdrücklich für die Feststellung, Umlauf habe erklärt, daß \"dieser Mann an der\nganzen Aktion beteiligt war\", dargetan (UA S. 18). Der\nSenat schließt aus diesem Vermerk, daß der Tatrichter\ndie Aussage FÜ insgesamt nicht zum Nachteil des\nAngeklagten verwertet hat.\n\n9. Auch die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos.\nDarauf, daß der Tatrichter ein benutztes Beweismittel\nnicht ausgeschöpft habe, kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126; BGH, Urteil vom\n10. Februar 1976 - 1 StR 822/75).\n\n\\r\n\n410. Ein Erfordernis, sich mit allen verwerteten Beweismitteln in der schriftlichen Urteilsbegründung auseinanderzusetzen, besteht für den Tatrichter nach 8 267\nAbs. 1 StPO nicht. Bleibt eines unerwähnt, so ist daraus\nnicht zu schließen, daß es übersehen worden ist.\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand.\n\n4. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und\nBetruges wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.\n\nAuch gegen die Annahme, der Angeklagte habe durch\nErwerb der gestohlenen Paßformulare Sachhehlerei begangen, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Erwerb\nmuß in Bereicherungsabsicht geschehen sein, d.h. in der\nAbsicht des Täters, für sich oder einen Dritten einen\nVermögensvorteil zu erlangen. Diese Absicht ist festgestellt. Der Angeklagte wollte die Paßformulare \"bei\nGelegenheit gewinnbringend weiterveräußern und das eine oder andere Formular zu eigenen Zwecken benutzen\"\n(UA S. 8).\n\nWidersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze läßt\ndas angefochtene Urteil nicht erkennen.\n\n2. Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht\nzu beanstanden. Die Anrechnung der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem Gesetz (§ 51 StGB).\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-30/1-str-63-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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