{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-03-30_1_StR_30_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-03-30","aktenzeichen":"1 StR 30/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 139 StPO läßt es nicht zu, einem Assessor die Verteidigung zu übertragen.\n\n‚BGH, Urt. v. 30. März 1976 - 1 StR 30/76 - LG Traunstein","text_plain":"02€\n\nNachschlagewerk; ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO 1975 § 139\n\n§ 139 StPO läßt es nicht zu, einem Assessor die Verteidigung zu übertragen.\n\n‚BGH, Urt. v. 30. März 1976 - 1 StR 30/76 - LG Traunstein\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 30/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Johann MB aus MUB, geboren\nam GE 1946 in StB ei NEED, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein\nvom 9. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt;\nes hat weiterhin die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von\nvier Jahren verhängt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; der Beschwerdeführer erhebt zugleich die Kostenbeschwerde. Die\nauf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge führt zur\nAufhebung und Zurückverweisung.\n\nDer vom Angeklagten gewählte Verteidiger Rechtsanwalt COEEEB war in der Hauptverhandlung nicht erschienen; er ließ sich in Untervollmacht (Bd. II Bl. 319 d.A.)\nvon Assessor KW vertreten, der nicht von der Landes-Justizverwaltung als sein Vertreter bestellt worden war.\nNur während dessen Vernehmung als Zeuge trat der vom\nAngeklagten hierzu bevollmächtigte Rechtsanwalt |\nals Verteidiger ein; nach Abschluß der Vernehmung legte\nRechtsanwalt BW das Mandat nieder (Ba. II Bl. 315\nd.A.). Da es sich um eine notwendige Verteidigung handelte, genügte die Mitwirkung des Assessors Kl nicht.\nSie war durch den - hier allein in Betracht kommenden -\n§ 139 StPO nicht gedeckt.\n\nMangelnde Zustimmung des Angeklagten hat die Revision innerhalb der Begründungsfrist nicht gerügt. Aber\nAssessor KOMP gehörte nicht zu dem in § 139 StPO bezeichneten Personenkreis. |\n\nDie Vorschrift erlaubt - ohne daß es, anders als im\nFall des § 138 Abs. 2 StPO, der Zustimmung des Gerichts\nbedurfte - die Vertretung durch einen \"Rechtskundigen,\nder die erste Prüfung für den Justizdienst bestanden hat\nund darin seit mindestens einem Jahr und drei Monaten beschäftigt ist.\" Hieraus läßt sich jedoch nicht entnehnen,\ndaß die Verteidigung umso mehr einem Assessor übertragen\nwerden dürfe, der auch die zweite Prüfung bestanden hat.\n§ 139 StPO läßt eine solche ausdehnende Auslegung nicht\nzu (so auch Eb. Schmidt StPO § 139 Rdn. 5; Kleinknecht\nStPO 32. Aufl. § 139 Anm. 2, § 142 Anm. 3; KMR StPO\n6. Aufl. § 139 Anm. 2 b).\n\nDie von der Reichstagskommission eingefügte Vorschrift (Hahn, Die gesamten Materialien zur StPO, 2. Aufl.\nS. 1556) ist, soweit hier wesentlich, bis heute unverändert geblieben, obwohl nicht alle Gründe für ihre Einführung jetzt noch Bedeutung haben. So kann von einem\nMangel an Rechtsanwälten (vgl. Hahn aaO S. 946, 962)\nnicht mehr gesprochen werden. Heute noch wesentlich\nist die durch § 139 StPO eröffnete Möglichkeit, die\npraktische Ausbildung der Referendare zu fördern (Hahn\naa0 S. 1291); hierin allein läge allerdings kein Grund,\nden Anwendungsbereich des § 139 StPO zu beschränken.\nJedoch sind schon im damaligen Gesetzgebungsverfahren\nweitere Erwägungen angestellt worden, die gegen eine\nausdehnende Auslegung der Vorschrift sprechen. Der Antrag, als Verteidiger nach § 138 Abs. 1 StPO alle zum\nRichteramt befähigten Personen allgemein zuzulassen,\nwurde mit der Begründung abgelehnt, es gehe nicht an,\njemandem dieselbe Vertrauensstellung zu geben wie ei-\n\nnem Rechtsanwalt oder Hochschullehrer, der \"irgendeinmal\nein Examen gemacht\", sich danach aber in anderen Berufen\nbetätigt habe; andernfalls würden auch \"Justizbeanmte,\nseien es nun Richter oder Advokaten, welche kraft Diszi-Plinargewalt aus dem Ant entfernt\" seien, als Verteidiger\nauftreten können (Hahn aa0 S. 2090, 2091).\n\nDementsprechend hat das Reichsgericht seine Auffassung, § 139 StPO beziehe sich nur auf Rechtskundige,\ndie noch im Justizdienst beschäftigt seien, damit begründet, daß sich auf sie die staatliche Dienststrafgewalt\nerstrecke (RGSt 61, 104, 106). Dieser Gesichtspunkt ist\nauch heute noch von ausschlaggebender Bedeutung. Die\nweitgehenden Befugnisse des Verteidigers im Strafprozeß\nund die zum Teil schwierige Erfüllung seiner Pflichten\ngegenüber dem Angeklagten stehen, soweit der Verteidiger ein Rechtsanwalt ist, unter ehrengerichtlicher Kontrolle. Dem entspricht die disziplinarrechtliche Ver-\n\nantwortung des Referendars als eines Beamten auf Widerruf.\n\nDem steht nicht entgegen, daß das Beamtenrechtsrahmengesetz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) den Ländern\nnur die Möglichkeit gibt, Referendare zu Beamten auf\nWiderruf zu machen, nicht aber sie dazu zwingt (vgl.\nauch BVerfGE 39, 334, 372 £f). In jedem Fall unterliegt\nder im Vorbereitungsdienst Stehende der Aufsicht der\nausbildenden Justizbehörde. Der Sachverhalt zwingt\nnicht zur Erörterung der Frage, ob und wann bei einstufiger Ausbildung § 139 StPO anwendbar ist; § 5b\nAbs. 2 DRiG erwähnt zwar § 142 Abs. 2, nicht aber\n§ 139 StPo.\n\nof\n\nDie bei einem Rechtskundigen, der die erste juristische Prüfung bestanden hat, in jedem Fall gegebene Kontrollmöglichkeit fehlt bei einem Juristen, der die zweite\n‘ Prüfung bestanden hat und damit aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden ist. Es ließe sich sogar nicht ausschließen, daß ein Rechtsanwalt die Verteidigung jemanden\nüberträgt, der zwar die Befähigung zum Richteramt erlangt\nhat, danach aber durch Spruch des Ehrengerichts (als Rechtsanwalt) oder des Disziplinargerichts (als Richter oder\nStaatsanwalt) \"aus dem Amt entfernt\" worden ist. Demgemäß\n1äßt es § 139 StPO nicht zu, einem Assessor die Verteidigung zu übertragen.\n\nHiernach hat fast die gesamte Hauptverhandlung in\nAbwesenheit einer Person stattgefunden, die das Gesetz\nvorschreibt. Gemäß § 338 Nr. 5 StPO war deshalb das\nUrteil aufzuheben, ohne daß geprüft werden durfte, ob\nes auf dem Verfahrensverstoß beruht.\n\nA)\nen\n\nDie Kostenbeschwerde ist damit gegenstandslos geworden.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-30/1-str-30-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5b","ref_norm":"5b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-30/1-str-30-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.343659+00:00"}}