{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-03-30_1_StR_20_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-03-30","aktenzeichen":"1 StR 20/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"02Ff\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_20/76 URTEIL\n30 / 3.7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Vladimir C 5 zus StB.\ngeboren am EEE 1925 in OWiW@/Jugoslawien, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Woesner,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n1. September 1975 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Er rügt vergeblich Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Revision beanstandet, daß das Schwurgericht die\nin einem Hilfsbeweisamtrag benannte Zeugin Magdalena I]\nals unerreichbares Beweismittel angesehen hat.\n\nDie Rüge ist unbegründet.\n\nDas Schwurgericht hat in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden\nBemühungen zur Feststellung des Aufenthalts der Zeugin ergebnislos entfaltet: Schon vor der Hauptverhandlung sind\numfangreiche Ermittlungen nach der zunächst nur als \"die\nAmerikanerin\" bekannten Zeugin angestellt worden. Das Tatgericht hat sie in der Hauptverhandlung bei den im Inland\nin Betracht kommenden Behörden fortgesetzt. Sie haben (wie\nauch die Revision selbstvorträgt) ergeben:\n\nDie Zeugin hat sich im Jahre 1970 zuerst nach Spanien,\ndann nach Sarı Dem in VW und schließlich nach\nLG abgemeldet. Zwischen den beiden letzten Abmeldungen\nlag eine Anmeldung, bei der festgehalten wurde, daß die\n\nZeugin mit ihrer Tochter aus \"Fi\" gekommen\n\nist.\n\nDem Ergebnis der Nachforschungen war zu entnehmen,\ndaß die Zeugin unstet herumzog. Für einen längeren und\nnoch fortdauernden Aufenthalt der Zeugin an einem ihrer\nausländischen Reiseziele oder für eine Rückkehr in ihr\nHeimatland Jugoslawien ergaben sich keine Anhaltspunkte.\nSie ließen sich auch nicht der im Hilfsbeweisamtrag vom\nAngeklagten vertretenen Ansicht entnehmen, \"es wäre erforderlich gewesen, über das jugoslawische Konsulat die\nVerwandten der Zeugin in Jugoslawien ausfindig zu machen,\num von ihnen zu erfahren, wo sich die Zeugin zur Zeit\naufhält\". Es kann infolgedessen nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß das Schwurgericht weitere\nNachforschungen als aussichtslos angesehen hat.\n\n2. Auch die Aufklärungsrüge greift nicht durch.\nDer Straßenbahnfahrschein kam als wesentliche Beweistatsache nicht in Betracht, weil \"die Monatsangabe\nnicht mehr lesbar war\" (UA Bl. 22). Das hat das Schwurgericht nicht verkannt. Es erwähnt den Straßenbahnfahrschein, weil er die aus den übrigen Indizien gezogenen\nFolgerungen nicht in Frage stellt. Er selbst hat für\ndie Schlüsse des Tatgerichts keine eigenständige Bedeutung erlangt. Weitere Aufklärung (Auswertung des\nStempelaufdrucks durch einen Sachverständigen) hätte\nauch nicht zu einer dem Angeklagten günstigen Feststellung führen können. Auf ihrem Unterbleiben beruht\ndaher das Urteil nicht.\n\n3. Die Revision ist zu Unrecht der Meinung, das\nTatgericht habe mit der Vereidigung der Zeugen\n\nTe POED und FEB gegen S 60 Nr. 2 StPO\n\nverstoßen.\n\na) Die Vereidigung dieser Zeugen ist durch folgenden\nBeschluß angeordnet worden (Bl. 17 des Hauptverhandlungsprotokolls = Bl. 133 HA):\n\n\"Die Zeugen ... sind zu vereidigen, weil sie der\nTeilnahme der den Gegenstand der Untersuchung bildenden\n\nTat oder der Begünstigung oder der Strafvereitelung\nnicht verdächtig sind.\"\n\nDieser Beschluß macht deutlich, daß sich das Schwurgericht der Frage des Vereidigungsverbots bewußt geworden ist, sie geprüft und verneint hat. Dennoch erledigt\nsich die Verfahrensrüge nicht schon mit der Erwägung,\ndaß darüber, ob ein Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 2 StPo\naus tatsächlichen Gründen gegeben ist, allein der Tatrichter im Wege freier Beweiswürdigung zu entscheiden\nhabe (vgl. BGHSt 4, 255; 4, 368, 369; 9, 71, 72; 22,\n\n266, 267). Der Rüge kann auch nicht mit dem an sich zutreffenden Satz begegnet werden, das Tatgericht sei\nprozessual nicht genötigt, die von ihm gewonnene Überzeugung näher zu begründen. Denn wenn, wie es hier der\nFall ist, die (von der Revision zutreffend dargestellte)\nSachlage ergibt, daß die Anordnung der Vereidigung durch\nRechtsirrtum beeinflußt sein kann, wird der Mangel einer näheren Begründung von Bedeutung. Die Verfahrensrüge der Verletzung des Vereidigungsverbots greift\ndurch, falls weder der in der Sitzungsniederschrift\nwiedergegebene Beschluß noch das Urteil die naheliegende Möglichkeit eines Rechtsirrtums ausräumen und das\nUrteil auf dem (in Betracht kommenden) Verstoß gegen\n\n§ 60 Nr. 2 StPO beruht (BGHst 4, 255; RGSt 28, 111, 113).\n\nb) Das Schwurgericht hat im Urteil erkennbar gemacht,\naus welchen Erwägungen die Anwendung des § 60 Nr. 2 StPO\nunterblieben ist. Die zu ersehenden Gründe schließen die\nMöglichkeit eines Rechtsirrtums aus. Deshalb kann die\nRüge keinen Erfolg haben.\n\naa) Die unbedenkliche Verneinung einer Beteiligung\nberuht auf den Feststellungen zum Tatgeschehen, die auch\nfür einen entfernten Verdacht, daß einer der Zeugen in\nderselben Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt habe\n(vgl. dazu BGHSt 4, 255, 256; 4, 368, 371; 6, 382, 383;\nBGH bei Dallinger MDR 1975, 725), nichts ergeben. Daß\nder Zeuge FEED wegen Verdachts der Mittäterschaft\nvorübergehend in Untersuchungshaft war, hat das Schwurgericht nicht übersehen (vgl. UA Bl. 37). Auf die Einstellung des gegen den Zeugen geführten Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO durch Verfügung der\nStaatsanwaltschaft vom 12. Mai 1975, die den Beteiligungsverdacht nicht ohne weiteres entfallen ließ, hat\nes sich nicht berufen. Infolgedessen ist anzunehmen,\ndaß es in rechtsfehlerfreier Weise die Frage der Tatbeteiligung allein auf der Grundlage seiner in den Feststellungen zum Ausdruck kommenden Überzeugung nach umfassender Prüfung der dafür wesentlichen Gesichtspunkte\nbeurteilt hat.\n\nbb) Zum Vereidigungsverbot der Strafvereitelung,\nmit dem die Revision sich befaßt, hat das Schwurgericht\nFeststellungen getroffen, die beweisen, daß es die\nÜberzeugung erlangt hat, es bestehe jedenfalls für die\ninnere Tatseite kein Verdacht:\n\nDie Zeugin TP- Fu \"konnte und wollte das\n(vom Angeklagten) Gehörte nicht glauben. Sie hoffte,\nMB sei nichts Ernsthaftes passiert und tröstete\nsich damit, daß er seine Ankündigung wahrgemacht habe\nund nach Jugoslawien zurückgekehrt sei\" (UA Bl. 14;\nähnlich UA Bl. 35 unter Angabe von Gründen für die\nHoffnung der Zeugin).\n\nDer Zeuge Fi \"wollte den Angeklagten nicht\nbelasten, denn er glaubte nicht an dessen Schuld am\n\nTode des MD cp\" (va 51. 39).\n\nMit diesen Feststellungen ist schon der Verdacht\nausgeräumt, daß die Zeugen damit rechneten, der Angeklagte habe Kg getötet. Damit entfällt der (bedingte) Vorsatz hinsichtlich der Vortat. Einer weiteren Prüfung der inneren Tatseite bedurfte es nicht.\n\ncc) Für die Ansicht der Revision, das Schwurgericht habe rechtsirrtümlich (vgl. BGHSt 1, 360, 362;\nBGH, Urteil vom 4. Februar 1970 - 2 StR 535/69) angenommen, Begünstigungsverdacht entfalle deshalb,\nweil die Zeugen in der Hauptverhandlung die Wahrheit\nsagten, finden sich im angefochtenen Urteil keine\nAnhaltspunkte. Andere Voraussetzungen des Vereidigungsverbots als die erörterten kommen nicht in Betracht.\n\nBe\n\nx ;\nu\n\nII. Sachrüge:\n\nDie umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils\nauf Grund der allgemeinen Sachrüge hat ergeben, daß gegen\nden Schuldspruch, die Strafzumessungserwägungen und den\nStrafausspruch keine Bedenken bestehen.\n\nPfeiffer Loesdau Woesner\n\nHerdegen ” Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-30/1-str-20-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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