{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-03-29_1_StR_784_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1977-07-12","aktenzeichen":"1 StR 784/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AußenwirtschaftsG § 34 Abs. 1 Nr. 1\n§ 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG i.d.F. des Gesetzes vom\n29. März 1976 (BGBl I 869) kann nicht rückwir-\n\nkend angewendet werden.","text_plain":"VEN\n\nNachschlagewerk: ja\nnur zu B\nBGHSt: nein\n\nAußenwirtschaftsG § 34 Abs. 1 Nr. 1\n§ 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG i.d.F. des Gesetzes vom\n29. März 1976 (BGBl I 869) kann nicht rückwir-\n\nkend angewendet werden.\n\nBGH, Urt. v. 12. Juli 1977 - 1 StR 784/76 - LG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_784/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Peter L WEB aus StB,\ngeboren am MB. EEE 1930 in Sz auEEENED,\n\nUP\n\nwegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 12. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVizepräsident des Bundesgerichtshofs\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nPikart,\n\nDr. Woesner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin ze\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der\nStaatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Stuttgart vom 21. Mai 1976\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten\ndadurch entstandenen notwendigen Auslagen\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Körperschaftssteuerhinterziehung in Tateinheit mit\nversuchter Gewerbesteuerhinterziehung zur Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung sie zur\nBewährung ausgesetzt hat.\n\nFerner hat das Landgericht gegen den Angeklagten\nwegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Außenwirtschaftsgesetz\n(AWG) folgende Geldbußen verhängt:\n\n1. wegen einer fortgesetzten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 4 Nr. 1 AWG aF (Erschleichung von Ausfuhrgenehmigungen) eine Geldbuße von\n20.000,-- DM;\n\n2. wegen einer fortgesetzten vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach § 33 Abs. 1 AWG, § 70 Abs. 1 Nr. 1\nBuchst. a AWVO (Ausfuhr der optischen Anzeige, der\nKernspeichererweiterung und der Ferndatengeräte\nvon Juli 1971 bis Juni 1972) eine Geldbuße von\n50.000,-- DM;\n\n3. wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach\n§ 33 Abs. 1 AWG, § 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWVO\n\n(Ausfuhr eines Plattenstapels Ende Juni 1972) eine\n\nGeldbuße von 5.000,-- DM;\n\n4. wegen einer weiteren vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach den zuletzt genannten Vorschriften\n(Ausfuhr von Peripheriegeräten im September 1972)\neine Geldbuße von 20.000,-- DM;\n\n&\nun\n\n5. wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach\n§ 33 Abs. 1 AWNG, § 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AWVO\n(Transithandelsgeschäft bezüglich einer Zentraleinheit im Dezember 1972) eine Geldbuße von 50.000,-- DM;\n\n6. wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit nach\n§ 33 Abs. 1 AWG, § 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWVO\n(Ausfuhr eines Input/Output-Sets im Februar 1973)\neine Geldbuße von 20.000,-- DM;\n\n7. wegen einer weiteren fortgesetzten vorsätzlichen\nOrdnungswidrigkeit nach den zuletzt genannten Vorschriften (Ausfuhr der sogenannten Telex-Geräte im\nMärz/April 1973 einschließlich einer versuchten Ausfuhr am 18./19. Juli 1973) eine Geldbuße von\n30.000,-- DM.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision und der als\nRevision zu behandelnden Rechtsbeschwerde (vgl. § 83 OWiG)\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer auf die Verstöße gegen\ndas Außenwirtschaftsgesetz beschränkten Revision die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nA. Die Revision des Angeklagten\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde,\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer seinem hilfsweise gestellten Antrag nicht stattgegeben habe, zum Beweis dafür, daß nicht er die ungenehnigten Ausfuhren angeordnet habe, die ganze Belegschaft seiner\nFirma von 1971 bis 1973 zu vernehmen.\n\nDer Tatrichter hat diesen Hilfsamtrag in den Urteilsgründen abgelehnt mit der Begründung, es handle sich um\neinen Beweisermittlungsamtrag und nicht um einen zulässigen\nBeweisamtrag; für die Annahme, es könnten außer den zahlreichen bereits als Zeugen vernommenen ehemaligen Angestellten des Angeklagten noch andere Personen aus dem Kreis seiner\nfrüheren Belegschaft sachdienliche Aussagen machen, fehle\njeglicher Anhalt (UA S. 206).\n\n2. Die Rüge dringt nicht durch. Der Antrag des Angeklagten enthielt zwar ein bestimmtes Beweisthema, bezeichnete aber kein bestimmtes Beweismittel; er hatte\nvielmehr zum Ziel, erst durch die Vernehmung der Zeugen\ndiejenigen Personen ausfindig zu machen, die etwas zur\nSache bekunden könnten, da aus der Gesamtzahl der Belegschaft von 180 bis 250 Personen (UA S. 8) naturgemäß nur\nwenige in Betracht kommen konnten, die über das Beweisthema Bescheid wußten. Daraus ergibt sich aber, daß das\nLandgericht ohne Rechtsirrtum den Antrag als Beweisermittlungsamtrag und nicht als zulässigen Beweisamtrag behandelt hat (BGH, Urteil vom 3. März 1971 - 2 StR 531/70);\ngegen seine Auffassung, es ergebe sich kein Anhalt dafür,\ndaß noch weitere Zeugen hätten sachdienliche Angaben\nmachen können, vermag die Revision zudem nichts Konkretes\nvorzutragen.\n\nII. Die Sachrüge vermag ebenfalls keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.\n\n1. Gegen die Rechtswirksamkeit der vom Landgericht\nangewendeten Bußgeldvorschriften des § 33 AWG, § 70 AWVO\nerhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen. Der Senat\nhat bereits in seinem Urteil vom 19. Januar 1965 (NJW 1965,\n\n769 - insoweit in BGHSt 20, 150 nicht abgedruckt) für\ndie Strafvorschriften des § 34 AWG aF, § 5 Abs. 1, § 70\nAbs. 1 Nr. 1 AWVO aF ausgeführt, diese Vorschriften entsprächen dem Erfordernis, daß der Gesetzgeber mit hinreichender Deutlichkeit selbst umreißen müsse, was strafbar sein solle, und nur die Umschreibung von Einzelheiten\ndes Tatbestandes dem Verordnungsgeber überlassen dürfe\n(vgl. BVerfGE 14, 174, 185; 14, 254, 258). Die dort gegebene Begründung gilt uneingeschränkt auch für die Bußgeldvorschriften des § 33 AWG idF des Gesetzes vom |\n29. März 1976 (BGBl I 869) und des § 70 AWVO idF der Verordnung vom 3. April 1976 (BGBl I 891); auch § 33 AWG nF\nnimmt ausdrücklich auf Beschränkungen der Ausfuhr Bezug,\ndie das Gesetz selbst in den §§ 7, 2 AWG für zulässig erklärt und aus denen hervorgeht, daß die Ausfuhr nicht vollkommen frei ist, sondern gewissen Beschränkungen unterworfen werden kann. § 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c AWVO\nin Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 AWVO\nund den Ausfuhrlisten bildet daher nur eine besondere Ausgestaltung einer schon durch § 33 AWG unter Bußgelddrohung\ngestellten Beschränkung der freien Außenwirtschaft (vgl.\nBGH aa0; Göhler, OWiG 5. Aufl. § 3 Anm. 3 A m. Nachw.).\n\n2. Mit seinen Einzelbeanstandungen rügt der Beschwerdeführer zunächst (B I 1 der Revisionsbegründung),\nes liege ein Widerspruch darin, daß das Landgericht einerseits annehme, der Angeklagte habe seinem Prokuristen FEB\ndie Durchführung des Exportgeschäfts nach der UdSSR übertragen (UA S. 8, 14), während es ihm andererseits diese\nEinlassung nicht glaube (UA S. 110).\n\nEin solcher Widerspruch liegt nicht vor. Der Feststellung, FEB sei für die Durchführung der Ausfuhrgeschäfte zuständig gewesen, steht nicht entgegen, daß\n\neen\n\nder Angeklagte sich trotzdem weiter auch um diese Geschäftsvorgänge gekümmert hat; denn er war \"der Typ des\naktiven Geschäftsmanns und Chefs, der alle wichtigen Geschäftsvorfälle und Maßnahmen selbst traf und zumindest\nhierbei eingeschaltet wurde\" (UA S. 115), so daß die\nStrafkammer es für ausgeschlossen hielt, daß der Angeklagte den Zeugen FEB nach dessen Beauftragung nicht\nmehr überwacht hätte.\n\n53. Die Beanstandung, der Tatrichter habe nicht zu\nLasten des Angeklagten würdigen dürfen, daß er sich als\ndeutscher Staatsangehöriger über US-amerikanische Exportverbote hinweggesetzt habe (BI 2), geht an der Feststellung\ndes Urteils vorbei, daß der Angeklagte von seiner Lieferfirma IBM auf dieses Verbot hingewiesen worden war und\ndessen Beachtung gegenüber der IBM ausdrücklich zugesichert hatte (UA S. 111).\n\n4. Die Revision beanstandet als Widerspruch (B II 1),\ndaß der Angeklagte nach den Feststellungen einerseits\n\"zuversichtlich, ja optimistisch\" bezüglich der beantragten Ausfuhrgenehmigungen gewesen sei (UA S. 112), während\ner sich andererseits im klaren gewesen sein solle, daß er\nmit einer endgültigen Genehmigung nicht zuverlässig rechnen konnte (UA S. 20).\n\nEin Widerspruch ist in diesen beiden Urteilsstellen\nnicht zu erblicken. Sie besagen vielmehr übereinstimmend,\ndaß der Angeklagte zwar in Bezug auf die Erteilung von Genehmigungen optimistisch war, aber mit der Möglichkeit der\nVersagung gerechnet hat und auch für diesen Fall zur Ausfuhr der Computeranlagen entschlossen war (bedingter Vorsatz). Für einige wertvolle Computerteile (optische Anzeige, Kernspeichererweiterung, Ferndatenanlage) hat er\neine Genehmigung zudem gar nicht erst beantragt (UA S. 22/\n23).\n\n5. Mit der Möglichkeit eines Verbotsirrtums\n\n(B II 2) brauchte sich das Landgericht nicht auseinanderzusetzen. Der Angeklagte hat auch dann exportiert, wenn\ndie Genehmigungen - deren Erforderlichkeit er kannte -\nnoch nicht erteilt waren oder wenn er eine solche Genehmigung gar nicht beantragt hatte. Auch aus dem \"zweigleisigen Antragsverfahren\" ergibt sich nicht, daß der\nAngeklagte einem Verbotsirrtum erlegen sein könnte.\nVoraussetzung für die von ihm erstrebte sogenannte\n\"Symposiums-Genehmigung\" war, daß die Waren nur vorübergehend in die UdSSR verbracht worden wären; das aber hatte\nder Angeklagte nie beabsichtigt, er war vielmehr nach dem\nmit Maschpriborintorg geschlossenen Vertrag zur endgültigen Lieferung der darin bezeichneten Computeranlage\nverpflichtet.\n\n6. Damit entfällt auch der geltend gemachte angebliche Widerspruch in den Urteilsgründen (B II 3). Dem\nUrteil ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, daß der Angeklagte zwar an der Stelle des Bundesamts für gewerbliche Wirtschaft (BAW), bei der er die Genehmigung für\ndie endgültige Verbringung beantragt hatte, auf den\ngleichzeitig gestellten Antrag auf vorübergehende Verbringung hingewiesen hat, daß er aber umgekehrt der für\ndie Genehmigung varübergehender Verbringung zuständigen\nStelle die Absicht endgültiger Verbringung der Computeranlage in die UdSSR verschwiegen hat; dort hat er vielmehr stets den Schein gewahrt, es sei nur eine Vorfürung der Anlage beabsichtigt (UA S. 18).\n\n7. Der behauptete Widerspruch bei der Würdigung\nder Aussage des Zeugen FEB (5 111 1) liegt nicht vor.\nAuch wenn dieser Zeuge im Ermittlungsverfahren seine Mitwirkung an den Handlungen des Angeklagten in möglichst\n\ngünstigem Licht erscheinen lassen wollte, braucht dies\nnicht notwendig auf Kosten des Angeklagten geschehen zu\nsein, indem er diesen zu Unrecht belastete.\n\n8. Die angespannte Situation der Gesellschaft des\nAngeklagten (B III 2) wurde nicht schon dadurch beseitigt,\ndaß der russische Vertragspartner eine Anzahlung in Höhe\nvon 6 Mio DM leistete; sie konnte erst durch die endgültige Zahlung nach Abschluß der Lieferung behoben werden, da der Vertragspartner im Falle des Ausbleibens der\nLieferung nicht nur seine Anzahlung zurückfordern, sondern\n\ndarüber hinaus eine Vertragsstrafe verlangen konnte\n(UA S. 122).\n\n9. Zu Unrecht erblickt die Revision (B IV 1) einen\nWiderspruch darin, daß der Vertrag mit der EOT vom 21. April\n1972 genaue Lieferdaten nicht enthalten habe, daß aber das\nGericht gleichwohl eine Verpflichtung des Angeklagten zur\nLieferung der Zentraleinheit (CPU = Central Processing\nUnit) bis zum 31. Dezember 1972 angenommen habe.\n\nAuch bei dieser Beanstandung geht die Revision, wie\nmehrfach, am vollständigen Wortlaut der Urteilsgründe vorbei. Der Tatrichter stellt fest, daß auch mit der EOT,\nähnlich wie früher mit der Maschpriborintorg, eine Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der für 1972 und 1973\nvereinbarten Liefertermine festgesetzt worden sei, wobei\nnur die genauen Daten im Vertrag nicht enthalten seien;\ndas schließt nicht aus, daß außerhalb des schriftlichen\nVertrages vom 21. April 1972 die Lieferdaten im einzelnen\nzwischen den Vertragspartnern festgelegt worden sind,\nda sonst die Vereinbarung einer Vertragsstrafe keinen\nSinn gehabt hätte.\n\n- 10 -\n\n10. Wenn die Strafkammer den Aussagen des Zeugen\nSch \"im wesentlichen gefolgt\" ist (UA S. 140) und den\nZeugen MB \"für völlig unglaubwürdig\" hält (UA S. 143),\ndann brauchte sie das angesichts der umfassenden und sorgfältigen Beweiswürdigung nicht noch im einzelnen zu belegen (B IV 4, 5).\n\n11. Die Strafkammer durfte es \"erstaunlich\" finden\n(UA S. 149), daß der Angeklagte mit dem Änderungsvertrag\nvom 17. November 1972 die Verpflichtung zur \"Chefmontage\nund Inbetriebnahme für eine andere Maschine IBM\ndurch seine Fachleute\" gegen einen Festpreis übernommen\nhabe (UA S. 52/53), obwohl er nicht gewußt haben will,\nwer der Lieferant dieser anderen Maschine sein würde und\nob es sich um eine neue Maschine oder um eine second-hand-Anlage handelte. Wenn sie aus diesem Umstand zusammen mit\neiner Reihe weiterer Indizien die Überzeugung gewann (UA S.\n150), daß der Angeklagte trotz der gegen ihn erlassenen\n\"Denial-Order\" des US-Handelsministeriums (UA S. 42) die\nLieferung an seinen russischen Vertragspartner selbst erbringen und nicht einem Dritten überlassen wollte, dann\nhält sich das im Rahmen tatrichterlicher Beweiswürdigung\nund ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (B IV 6\nder Revisionsbegründung).\n\n12. Den Vertrag vom 17. November 1972 und den Antrag vom 31. Oktober 1972 beim BAW durfte der Tatrichter\nals \"gleichzeitig\" ansehen (B IV 8), da er davon ausgeht,\ndaß dem formellen Vertragsschluß vom 17. November \"einige\nVerhandlungen vorausgegangen sein müssen\" (UA S. 150).\n\n13. Die Revision meint (B IV 9), die Strafkammer\nhabe bei den über Wien geleiteten Transporten zu Unrecht\neine Ordnungswidrigkeit angenommen; ihre Auffassung, maß-\n\n- 11 -\n\ngeblich sei das Verbrauchsland, nicht das Empfangsland\nund schon gar nicht ein reines Durchgangsland (UA S. 217),\n\nstelle eine unzulässige Analogie zu Lasten des Angeklagten\ndar.\n\nDie Meinung der Revision steht mit dem geltenden\nRecht nicht im Einklang. § 5 AWVO stellt für die Genehmigungspflicht bezüglich der Ausfuhr ausdrücklich auf\ndas Verbrauchsland ab; dieses aber ist nach der Begriffsbestimmung der Verordnung das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen (§ 8 Abs. 5 AWVO). Daß die ausgeführten Waren\nnicht in Österreich, sondern ausschließlich in der UdSSR\ngebraucht werden sollten, stellt aber die Revision selbst\nnicht in Abrede.\n\n14. Der Beschwerdeführer sieht einen Verstoß gegen\nden Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" (BV 1) in\nder Wendung des Urteils, es sei \"nicht bewiesen, ja unwahrscheinlich, daß die Unterredung des Zeugen FEB bei\nder DB Bank lange vor der Lieferung der Zentraleinheit im Dezember 1972 mit dem Zeugen HB und einem anderen\nMitarbeiter der DB Bank StB mit Bezug gerade\nauf die Sendung Dezember 1972 geführt wurde\" (UA S. 156/\n157).\n\nDie Rüge beruht offensichtlich auf einem Mißverständnis des angefochtenen Urteils. Dieses legt an anderer\nStelle dar, daß die Unterredung Filters mit der DeEREEED\nBank über die Möglichkeit einer Auslandszahlung durch\nein \"Back-to-back-letter of credit\" im Frühjahr/Sommer\n1972 stattgefunden hat (UA S. 63); der von der Revision\nbeanstandete Satz besagt also lediglich, es sei nicht\nbewiesen, daß diese Unterredung, die lange vor der Liefe-\n\n- 12 -\n\nrung der Zentraleinheit im Dezember 1972 lag, gerade mit\n\nBezug auf diese Sendung geführt worden sei; diese Annahme\nwirkt sich aber keinesfalls zum Nachteil des Angeklagten,\nsondern allenfalls zu seinen Gunsten aus.\n\n15. Die Revision beanstandet die Annahme eines verbotenen Transitgeschäfts (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c,\n§ 4O Abs. 1 Satz 1 AWVO) und meint, die Feststellungen\nergäben nicht, daß der Angeklagte die in Rede stehende\nZentraleinheit \"erworben\" habe (B V 2).\n\nAuch diese Rüge hat keinen Erfolg. Nach § 40 Abs. 2\nAWVO sind Transithandelsgeschäfte solche Geschäfte, bei\ndenen außerhalb des Wirtschaftsgebiets befindliche Waren\noder in das Wirtschaftsgebiet verbrachte, jedoch einfuhrrechtlich noch nicht abgefertigte Waren durch Gebietsansässige von Gebietsfremden erworben und an Gebietsfremde\nveräußert werden. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen\ndie Maschine erworben, und zwar nicht im eigenen Nanen, smdern auf die Firma seines Strohmannes Sch durch die Vermittlung der Firma COD in DUEEEEEEEB. Veräußerer war die\nFirma CIS in See, N@B Y@BB; der Angeklagte verpflichtete COD zur Einhaltung der Liefertermine durch Vereinbarung einer Vertragsstrafe, für deren etwaige Zahlung\ner sein eigenes Privatkonto in den Vertrag aufnehmen ließ\n(ua S. 54/55). Nach diesen Feststellungen konnte das Landgericht ohne weitere Rechtsausführungen davon ausgehen,\ndaß der Angeklagte der Erwerber der Maschine war (UA S. 218).\n\nDie Maschine gelangte aus den USA über den Zollbereich des Flughafens Frankfurt nach Amsterdam (UA S. 59),\nwo sie rußlandmäßig verpackt und zur Versendung über\nKopenhagen nach Moskau gebracht wurde (UA S. 58, 60);\nEmpfang, Verpackung und Weiterversand wurden vom Angeklagten im einzelnen gesteuert und kontrolliert (UA S. 58).\n\n- 13 -\n\nIm übrigen ist tatbestandsmäßig im Sinne des § 70 Abs. 1\nNr. 1 Buchst. c AWVO nur die Veräußerung, nicht der Erwerb\nder Ware (vgl. Schulz, Außenwirtschaftsrecht, § 70 AWVo\nRan. 47 ff), so daß es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte die Ware erworben hat, sondern nur darauf, ob er\nsie im Rahmen eines Transithandelsgeschäfts veräußert hat.\nDaran aber hat das Landgericht nach den Feststellungen zu\nRecht keinen Zweifel gehabt.\n\n16. Die Rüge eines Widerspruchs hinsichtlich der\nWürdigung der Zeugenaussage Weise (B VI 1) scheitert schon\ndaran, daß das angefochtene Urteil - entgegen der Darstellung der Revision - diesen Zeugen nicht schlechthin als\n\"ohne Einschränkung glaubhaft\" bezeichnet, sondern nur\nbezüglich seiner Angaben über die Überweisungen an die\n\nFirma TEE durch die m Landesbank\n\n(\"insofern\"; UA S. 161).\n\n17. Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer\nferner die Annahme des Versuchs einer Ordnungswidrigkeit\nim Falle der geplanten Verbringung des Kernspeichers nach\nBerlin zum Weitertransport nach Moskau (B VII 3); bei\ndiesem Versuch handelt es sich um einen Teilakt der fort-\n\ngesetzten Ordnungswidrigkeit bezüglich der sogenannten\nTeMEB-Geräte.\n\nDas Landgericht hat auf den hier gegebenen Sachverhalt ohne Rechtsirrtum die Grundsätze angewendet, die\nder Senat im Urteil vom 19. Januar 1965 (BGHSt 20, 150)\nfür den Versuch der ungenehmigten Ausfuhr angestellt hat.\nDiese Grundsätze, wonach bei der verbotenen Ausfuhr der\nVersuch regelmäßig schon im Bereich der Maßnahmen beginnt,\ndie den Transportvorgang einleiten (BGH aa0 S. 151), haben\ndurch die Neufassung des § 22 StGB für den vorliegenden\nFall keine Änderung erfahren.\n\n- 14 -\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte den\nTransport des Kernspeichers von Frankfurt nach Berlin\nund den Weitertransport von dort nach Moskau spätestens\nAnfang Juli 1973 \"im einzelnen geregelt und bestimmt\"\n(UA S. 82). Die Sendung lagerte bei der Firma DITG in\nKB \"bereits rußlandmäßig verpackt und beschriftet\" (UA S. 78) mit der Empfängeranschrift der EOT und den\nDaten des EOT-Vertrages (UA S. 81); sie sollte nach Berlin\nnur zu einem kurzen Zwischenaufenthalt gelangen und in\nder Originalverpackung an EOT nach Moskau weitergeleitet\nwerden (UA S. 82). Zu dem geplanten Transport kam es\nnur deshalb nicht, weil die Sendung von der Zollfahndung\n\nin KGB beschlagnahmt wurde.\n\nDamit hat der Angeklagte objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung auf das geschützte Rechtsgut\nangesetzt und hat auch subjektiv die Schwelle zum \"jetzt\ngeht es los\" (BGHSt 26, 201, 203) überschritten. Er hatte\nvon sich aus alles getan, was zur Herbeiführung des von\nihm erstrebten Erfolges zu tun war, und konnte daher, da\naus seiner Sicht von ihm nichts weiter zu veranlassen war,\neine Urlaubsreise antreten, auf der er durch die Nachricht\nvon der Beschlagnahme überrascht wurde (UA S. 83).\n\nDaß der Versuch einer Ordnungswidrigkeit in bestimmten Fällen geahndet werden kann (§ 33 Abs. 6 AWG),\nverstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103\nAbs. 2 GG; ebensowenig ist es zu beanstanden, daß der\nTatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen angesichts\nder Bedeutung des Falles hier zur Ahndung des Versuchs\ngeschritten ist, zumal dieser nur den Teilakt einer fortgesetzten Ordnungswidrigkeit bildet.\n\n18. Die Einziehung des Kernspeichers (UA S. 230 ff)\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; daß die Straf-\n\n- 15 -\n\nkammer weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne von\n\n§ 24 Abs. 2 OWiG nicht für ausreichend angesehen und die\nVerhältnismäßigkeit der Einziehung bejaht hat, erscheint\nim Hinblick auf die vielfachen Verstöße des Angeklagten\ngegen die Ausfuhrbeschränkungen (UA S. 233) ohne Rechtsfehler.\n\n19. Die Revision beanstandet (B VIII), daß die\nStrafkammer hinsichtlich der Lieferungen auf Grund des\nEOT-Vertrages vom 21. April 1972 nicht eine einzige fortgesetzte Handlung, sondern mehrere selbständige Handlungen angenommen hat (UA S. 228 ff). Auch diese Rüge\ndringt nicht durch.\n\nZwar hat der Angeklagte nach der Überzeugung des\nTatrichters von vornherein die Absicht gehabt, den Vertrag zu erfüllen, und zwar notfalls auch ohne Genehmigung.\nEr hat jedoch die Computereinheit: entgegen seinem Plan\nnicht geschlossen erwerben und auf einem vorher geplanten\nWeg nach Moskau bringen lassen können. Vielmehr hat er -\ninsbesondere nach Erlaß der Denial-Order und der Rückholung der IBM-Anlage - die einzelnen Bestandteile der zu\nliefernden Anlage von verschiedenen Lieferanten besorgen\nund sie auf verschiedenen Wegen nach Moskau schaffen lassen müssen. Er konnte weder voraussehen, woher er die einzelnen Bestandteile bekommen würde, noch auf welchem Wege\ner sie in die UdSSR würde verbringen können; demgemäß\nkonnte das Landgericht ohne Rechtsfehler annehmen, daß\ner insoweit keinen Gesamtvorsatz hatte, der die ganze\nVertragsabwicklung in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nGestaltung umfaßt hätte.\n\n20. Die Verurteilung wegen der versuchten Steuerhinterziehung läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler ersehen.\nWas die Revision (B IX 1) im einzelnen gegen die Berech-\n\n- 16 -\n\nnung der geschuldeten Steuern einwendet, richtet sich\ngegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung;\nRechtsfehler oder Widersprüche treten darin nicht zutage.\n\n21. Die Bußgeld- und die Strafbemessung ist nicht\ndeshalb rechtsfehlerhaft (B X 1), weil die Strafkammer\nden Zumessungsgründen allgemeine Erwägungen über die Bedeutung der Ordnungswidrigkeitstatbestände des Außenwirtschaftsrechts vorangestellt hat (UA S. 238); straferschwerend hat sie die Tatbestände als solche nicht gewertet. Die besondere Bedeutung der elektronischen Datengeräte durfte sie im Rahmen dieser Tatbestände berücksichtigen (UA S. 239).\n\nWarum die Strafkammer den Angeklagten für wohlhabend hält, hat sie eingehend begründet; die hierzu angestellten Erwägungen halten sich im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung (UA S. 242 bis 244). Das Landgericht brauchte sich auch nicht damit auseinanderzusetzen, daß der Angeklagte als Geschäftsführer der von\nihm vertretenen GmbH gehandelt hat, da die von ihm getätigten Geschäfte, wenn auch unter wechselnden Rechtsformen, allein seine eigenen Geschäfte waren.\n\n22. Für die versuchte Steuerhinterziehung bedurfte\ndie Verhängung einer Freiheitsstrafe und nicht einer Geldstrafe angesichts der Höhe der in Rede stehenden Beträge\nkeiner eingehenderen Begründung (B X 2). Da das Landgericht\ndie Möglichkeit der Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen\n(§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB) ausdrücklich erwähnt hat\n(UA S. 245), kann ihm nicht vorgeworfen werden, es habe\ndiese Möglichkeit nicht geprüft.\n\n23. Soweit einzelne Rügen nicht ausdrücklich verbeschieden worden sind, hat sie der Senat für offensichtlich unbegründet erachtet.\n\n- 17 -\n\nB. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nI. Das Rechtsmittel ist beschränkt auf die Verstöße\ngegen das Außenwirtschaftsgesetz; die Beschwerdeführerin\nbeanstandet, daß die Strafkammer insoweit nur Ordnungswidrigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 AWG und nicht Straftaten nach\n§ 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG angenommen hat.\n\nII. Nach der hier allein in Betracht kommenden\nVorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,\nwer eine der in § 33 Abs. 1 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die Sicherheit der Bundesrepublik\nDeutschland beeinträchtigt.\n\nEine Straftat nach dieser Vorschrift kommt schon\nnicht in Betracht, soweit es sich um die Erschleichung von\nGenehmigungen nach § 33 Abs. L AWG handelt; denn § 34 AWG,\nder die Straftaten umschreibt, verweist lediglich auf\nAbs. 1, nicht aber auf Abs. 4 des § 33 AWG. Die Revision\nkann also lediglich die Verurteilung wegen der sechs Ordnungswidrigkeiten betreffen, in denen das Landgericht einen\nVerstoß gegen § 33 Abs. 1 AWG angenomnen hat.\n\nIII. In diesen Fällen kann das Rechtsmittel jedoch\nkeinen Erfolg haben, weil der Anwendung des § 34 Abs. 1\nNr. 1 AWG nF das Rückwirkungsverbot entgegensteht.\n\n1. Nach § 70 Abs. 1 AWVO aF beging eine Straftat,\nwer vorsätzlich ohne die nach § 5 erforderliche Genehmigung\nWaren ausführte (Nr. 1) oder ohne die nach § 40 Abs. 1 erforderliche Genehmigung Waren im Rahmen eines Transithandelsgeschäftes veräußerte (Nr. 3).\n\n- 18 -\n\nDurch die Neufassung des § 33 AWG, § 70 AWVO\nwurden diese Handlungen, seien sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen, von Straftaten in Ordnungswidrigkeiten\numgewandelt (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c AWVO nF);\ndie Neufassung stellt daher das mildere Gesetz dar und\nist vom Landgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB mit Recht angewendet worden.\n\nNun ist allerdings sowohl die ungenehmigte Ausfuhr\nwie auch die ungenehmigte Veräußerung im Rahmen eines\nTransithandelsgeschäfts dann eine Straftat geblieben,\nwenn eines der Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1\nAWG nF zusätzlich verwirklicht wird. Ist das der Fall,\ndann stellt sich die Frage, ob nach den Grundsätzen der\nEntscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom\n10. Juli 1975 (BGHSt 26, 167) die Kontinuität des Unrechtstyps zu bejahen ist, die Straftatbestände des alten und\ndes neuen Rechts also zueinander derart in Beziehung gesetzt werden können, daß kein tiefgreifender Wesensunterschied zwischen der alten und der neuen Vorschrift festgestellt werden kann (BGH aa0 S. 173) mit der Folge, daß\nder Täter, der den neuen Straftatbestand erfüllt, wegen\nder Straftat verurteilt werden kann.\n\nDieser Vergleich ergibt, daß der Gesetzgeber den\nUnrechtstyp der unerlaubten Ausfuhr oder Durchfuhr von\nWaren generell von der Straftat zur Ordnungswidrigkeit\nherabgestuft hat und eine Straftat nur noch dann als gegeben ansieht, wenn zu der ungenehmigten Ausfuhr oder\nDurchfuhr noch ein erschwerendes Tatbestandsmerkmal hinzukommt, im konkreten Fall nämlich die Beeinträchtigung\nder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Dieses\nTatbestandsmerkmal muß von der subjektiven Tatseite erfaßt sein, also vom Vorsatz (oder dem Vorwurf der Fahr-\n\n- 19 -\n\nlässigkeit) ergriffen werden. Daran ändert nichts, daß\nnach der Ermächtigungsnorm des § 7 AWG Beschränkungen im\nAußenwirtschaftsverkehr generell nur angeordnet werden\nkönnen, um - soweit es hier in Betracht kommt - die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten; denn\ndiese Abgrenzung richtet sich nur an den Verordnungsgeber\nund kann allenfalls zur Folge haben, daß ihre Nichteinhaltung die Unwirksamkeit einer den Außenhandel einschränkenden Verordnung zur Folge haben könnte, sie\n\nführte aber unter der Geltung der früheren Gesetzesfassung nicht dazu, daß die Beeinträchtigung der Sicherheit Tatbestandsmerkmal der Straftat nach § 70 AWVO aF\n\niVm § 34 AWG aF gewesen wäre.\n\n2. Daraus ergibt sich, daß die Strafbarkeit nach\nneuem Recht nur noch bei Hinzutreten eines Qualifikationsmerkmals gegeben ist, das nach altem Recht nicht Voraussetzung der Strafbarkeit war. Damit ist aber für die\nStraftat ein gegenüber dem früheren Recht wesensmäßig\nverschiedener Tatbestand gegeben, der dem Täter bei Begehung der Tat nicht bekannt sein konnte; seine Verurteilung aus dem neuen Gesetz würde deshalb gegen das Bestimmtheitsgebot und damit gegen das Rückwirkungsverbot\nverstoßen (BGH aa0 S. 172/173).\n\nIV. Damit kommt es auf die Erwägungen der Beschwerdeführerin nicht an, ob das Landgericht zu Recht\noder zu Unrecht eine Beeinträchtigung der Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 AWG nF\nverneint hat; denn selbst wenn eine solche Beeinträchtigung anzunehmen wäre, könnte der Angeklagte nicht wegen\neiner Straftat nach dieser Vorschrift verurteilt werden,\nda seine Taten vor dem Inkrafttreten der Neufassung begangen worden sind.\n\n- 20 -\n\nNach allem erweist sich das Rechtsmittel der\nStaatsanwaltschaft ebenfalls als unbegründet.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nPikart Woesner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-12/1-str-784-76","cited_norms":[{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AWG 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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