{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-03-23_1_StR_9_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-03-23","aktenzeichen":"1 StR 9/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 9/76 URTEIL\n33:76\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Richard L me aus Heil, geboren am\nEEE. 1944 in zu,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt iHEEEERE»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Deggendorf vom\n29. Oktober 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nMit Urteil vom 11. Dezember 1974 hatte das Landgericht\nden Angeklagten wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt, ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von zwei\nJahren verhängt. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers im vollen Umfang aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Eine andere Strafkammer hat nunmehr den Angeklagten wiederum wegen Vergewaltigung zur Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt; sie hat die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von\n14 Monaten ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten\nerhebt zwei Verfahrensrügen und die allgemeine Sachbeschwerde. Sie bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Zu Beginn der Hauptverhandlung erstattete der\nVorsitzende einen Bericht über den bisherigen Verfahrensverlauf; das Urteil vom 11. Dezember 1974 wurde verlesen\nund mitgeteilt, daß es durch Beschluß des Bundesgerichtshofs aufgehoben worden sei. Der Staatsanwalt trug dann den\nAnklagesatz vor.\n\nDie Revision beanstandet die vollständige Verlesung\ndes aufgehobenen Urteils als unzulässig: hierdurch könnten die Schöffen in derselben Weise zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt worden sein, wie wenn ihnen das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift zugänglich gemacht worden\nwäre.\n\nDie Rüge greift nicht durch. Der Senat kann - wie\nschon im Urteil vom 7. März 1972 (1 StR 484/71) - offenlassen, ob die Mitteilung der gesamten Anklageschrift in\njedem Fall einen Verfahrensfehler darstellt (vgl. BGHSt 13,\n73). Die Verlesung des - in derselben Sache ergangenen -\naufgehobenen tatrichterlichen Urteils begegnet jedenfalls\nkeinen rechtlichen Bedenken.\n\na) Die Strafprozeßordnung enthält keine besonderen\nVorschriften über die erneute Hauptverhandlung nach Aufhebung des Urteils im Revisionsrechtszug. Die hiernach\nanzuwendenden Bestimmungen über das Verfahren erster\nInstanz schließen aber nicht aus, daß die Prozeßbeteiligten über den bisherigen Verfahrensverlauf unterrichtet werden. Dazu kann die Verlesung des aufgehobenen\nUrteils und der Revisionsentscheidung geboten sein.\n\nDer Bundesgerichtshof hat die Verlesung auch der vollständigen Urteilsgründe zur Information für zulässig\ngehalten, sogar als Urkundenbeweis oder zum Zweck des\nVorhalts (BGHSt 6, 141, 142), und zwar auch dann, wenn\ndas erste Urteil aus formellen Gründen insgesamt aufgehoben worden war (BGH MDR 1955, 121 Nr. 111). Der\nBeweiszweck steht im vorliegenden Fall nicht in Frage.\nFestzuhalten ist aber, daß in den genannten und anderen Entscheidungen (BGH, Urteile vom 4. November 1955\n\n- 5 StR 421/55 - und vom 20. Januar 1961 - 4 StR 496/60)\ndie Verlesung nicht als unzulässig angesehen worden ist.\n\nb) Der Gesichtspunkt, unter dem die Revision das\nVerfahren beanstandet (mögliche Voreingenommenheit der\nSchöffen), wird - soweit ersichtlich - vom Bundesge-\n\nrichtshof nur in dem letztgenannten Urteil angesprochen.\nDie Entscheidung erklärt die Verlesung sowohl zur Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten als auch zum Zweck\ndes Urkundenbeweises für zulässig; in den Gründen heißt\nes weiter: \"Die Gefahr, daß den Geschworenen dadurch eine falsche Ansicht über das Tatgeschehen aufgedrängt werden könnte, bestand schon deshalb nicht, weil gleich\ndarauf auch das aufhebende Urteil des Bundesgerichtshofs\nverlesen wurde, das die tatsächlichen Darlegungen des\nersten tatrichterlichen Urteils in mehrfacher Hinsicht\nals rechtlich angreifbar beanstandete.\" Aus dieser Formulierung (\"schon deshalb nicht\") ist zu ersehen, daß\n\nder 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine Auffassung\nnicht allein auf die besondere Sachlage (kritische\nStellungnahme des Revisionsurteils zur Beweiswürdigung)\n\nstützen wollte, die im vorliegenden Fall nicht gegeben\nist.\n\nc) Der erkennende Senat hält die vollständige Verlesung des ersten Urteils auch unter Berücksichtigung\nder von der Revision erhobenen Bedenken für zulässig.\nSchon das Reichsgericht hat auf § 324 Abs. 1 Satz 2 StPO\nhingewiesen; aus dem Gebot, das erstinstanzliche Urteil\nin der Berufungsverhandlung zu verlesen, lasse sich ersehen, \"wie wenig der Gesetzgeber Bedenken hatte, daß\ndie Unbefangenheit des Gerichts in der Beweiswürdigung\ndadurch beeinträchtigt werde\" (JW 1931, 2825 Nr. 47).\nZwar besteht insofern ein Unterschied zu Fällen der\nvorliegenden Art, als das angefochtene Urteil bei seiner Verlesung in der Berufungsinstanz noch nicht aufgehoben ist; hierauf weist die Revision hin. Sie ver-\n\nkennt aber den - auch für das Reichsgericht - maßgeblichen\nGesichtspunkt: Es hat bereits eine - zum größten Teil\nöffentliche - Verhandlung stattgefunden, die durch ein\nöffentlich verkündetes Urteil abgeschlossen worden ist.\nDaß das Verfahren und sein Ergebnis der Allgemeinheit\nund damit auch den in der neuen Verhandlung amtierenden\nSchöffen zur Kenntnis gelangt ist (insbesondere durch\nPresseberichte), läßt sich danach nicht ausschließen, ist\nsogar die Regel und wird von der Rechtsordnung in Kauf\ngenommen. Es verhält sich hier anders als bei der Mitteilung des Ermittlungsergebnisses der Anklageschrift,\ndas nur den bisher nicht öffentlich bekannten Akteninhalt wiedergibt und dessen Verdachtsgründe erst in einer\nmündlichen Verhandlung geprüft werden müssen.\n\n>, Die Revision behauptet, der Staatsanwalt habe in\nseinem Plädoyer nur beantragt, den Angeklagten wegen Vergewaltigung kostenfällig zu verurteilen und ihm die Fahrerlaubnis unter Anrechnung der Frist der vorläufigen Entziehung für jetzt noch eineinviertel Jahre zu entziehen;\neinen bestimmten Antrag zur Höhe der Strafe habe er nicht\ngestellt. Die Rüge ist nicht begründet.\n\nDie Revision kann sich zwar auf den Wortlaut der\nSitzungsniederschrift berufen. Dem Protokoll kommt jedoch die Beweiskraft des § 274 StPO in diesem Punkt nicht\nzu, weil es erkennbar Jückenhaft ist (BGHSt 16, 306, 308;\n17, 220, 222; ständige Rechtsprechung). Das ergibt sich\nschon daraus, daß hiernach der Staatsanwalt zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Sperre (§ 8 69, 69 a StGB)\neinen auf die Sachlage bezogenen, vom ersten Urteil ab-\n\n7\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-23/1-str-9-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-23/1-str-9-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:19.149533+00:00"}}