{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-03-23_1_StR_580_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-03-23","aktenzeichen":"1 StR 580/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 580/75 URTEIL\nBITIET\n\n„in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Privatier Gerhard 5 WEEEEEEB aus OEEEEEEEEEED,\ngeboren am MEEEEEEENEEEE> 1913 in Sg,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 23. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WR\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n26. März 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nSn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Lohnsteuerhinterziehung, fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung, wegen eines weiteren Falles der Umsatzsteuerhinterziehung, ferner wegen fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung und fortgesetzter Gewerbesteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr,\nderen Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat,\nund zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu\nje 100.- DM verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1. Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer das\nUrteil nicht in der „Wochenfrist® des § 275 Abs. 1 StPO\nzu den Akten gebracht habe.\n\nBei dieser Rüge ist übersehen, daß das angefochtene\nUrteil nach dem 1. Februar 1975 verkündet worden ist und\ndemgemäß erst in der Frist des § 275 Abs. 1 StPo nF zu\nden Akten gebracht werden mußte (Art. 9 Abs. 4 des\n1. StrVRG vom 9. Dezember 1974 - BGBl I 3393). Diese\nFrist beträgt, da die Hauptverhandlung 19 Tage gedauert\nhat, neun Wochen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPo nF), endete\nalso für das am 26. März 1975 verkündete Urteil am\n28. Mai 1975. Da die Revision nicht angibt, an welchem\nTage das Urteil zu den Akten gebracht wurde, ist die\nRüge schon nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2\n\nSatz 2 StPO). Im übrigen wäre sie unbegründet, da das\nUrteil innerhalb der genannten Frist zu den Akten gebracht worden ist (Bd. II Bl. 193 d.A.).\n\n2. Die Revision meint, es bestünden Anhaltspunkte\n\ndafür, daß die Urteilsfeststellungen nicht mit dem Er-\n\ngebnis der Hauptverhandlung übereinstimmten, und beruft\nsich dafür auf bestimmte Zeugenaussagen und einzelne\nStellen der Sitzungsniederschrift.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache\ndes Tatrichters; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil.\nWas in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuldund Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht; ein Gegenbeweis ist nicht zulässig (BGHSt 21,\n149, 151), insbesondere ist es dem Revisionsgericht\nverwehrt, die Urteilsfeststellungen an Hand der im\nSitzungsprotokoll wiedergegebenen Zeugenaussagen zu\nüberprüfen (BGH NJW 1966, 63; ständige Rechtsprechung\n- inzwischen weitgehend überholt durch die Neufassung\ndes § 273 Abs. 2 StPO).\n\nAus den Urteilsgründen selbst ergibt sich kein\nAnhaltspunkt für den behaupteten Verfahrensverstoß\n(vgl. BGH, Urteile vom 5. Oktober 1965 - 5 StR 314/65 -\nund vom 25. Februar 1975 - 1 StR 558/74).\n\n3, Die Revision beanstandet, daß das angefochtene\nUrteil im Anschluß an die Darstellung des als erwiesen\nangesehenen Sachverhalts keine zusammenfassende Auf-\n\n-5_.\n\nzählung der verwendeten Beweismittel enthalte; es sei\ndeshalb nicht überprüfbar, was zum Gegenstand der Verhandlung gemacht wurde und woher die einzelnen Tatsachen stammen.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Mag es auch weithin\nüblich sein, daß die Beweismittel, aus denen sich der\nfestgestellte Sachverhalt ergibt, zusammenfassend aufgezählt werden, so beruht diese Übung nicht auf einem\ngesetzlichen Erfordernis. An sich wäre der Tatrichter\nnicht einmal verpflichtet, in den Urteilsgründen alle\nals beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen (BGH, Urteile vom 1. Juli 1971\n= 1 StR 362/70 -, vom 22. Januar 1975 - 1 StR 341/74 -\nund vom 4. November 1975 - 1 StR 552/75). Hier hat im\nübrigen das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung\nim einzelnen angeführt, was es Jeweils auf Grund der\nEinlassung des Angeklagten sowie der Bekundungen bestimmter Zeugen (vor allem A und HOW) und\nSachverständiger für erwiesen angesehen hat.\n\n4. Die Revision erhebt zahlreiche Aufklärungsrügen (Rev.Begr. S. 8 bis 13) hinsichtlich der Höhe des\nGewinnes, den der Angeklagte in den Jahren 1963/1964\nerzielt und nicht versteuert hat. Diese Rügen scheitern\nsämtlich daran, daß der Beschwerdeführer nicht angibt,\nauf welchen Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen\nBeweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit\nhätte benützen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2,\n168).\n\n5. Die Verteidigung hatte beantragt, durch Erholung\neines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, daß der Angeklagte\n\na) bei einer Einnahmen- und Überschußrechnung sowie\nbei einem Vermögensvergleich im Jahre 1965 keinen Gewinn\nerzielt habe,\n\nb) bei einer Einnahmen- und Überschußrechnung in den\nJahren 1963/64 keinen Gewinn erzielt habe,\n\nc) bei den zugrunde liegenden Umsätzen (Einnahmen)\nfür die Jahre 1963 und 1964 nicht einen Gewinn von je\n250.000,- DM, wie vom Finanzamt geschätzt, erzielt habe,\n\nd) bei der gemeinschaftlichen Tätigkeit mit Beckmann in den Jahren 1963 und 1964 einen Verlust von\n860.000,- DM erlitten habe.\n\nDas Landgericht durfte diese Anträge mit der Begründung ablehnen, das Beweismittel sei ungeeignet, weil\nlückenlose Unterlagen für ein Sachverständigengutachten\nnicht vorhanden seien. Ein Sachverständiger ist immer\ndann ein ungeeignetes Beweismittel, wenn es an tatsächlichen Grundlagen für das zu erstattende Gutachten fehlt\n(BGHSt 14, 339, 342). Hier stellt die Revision selbst\nnicht in Abrede, daß lückenlose Unterlagen nicht zur\nVerfügung standen; ihre Meinung, ein Sachverständiger\nhätte gleichwohl die Lücken durch Interpretation nach\nseiner fachmännischen Erfahrung ergänzen können, geht\nan der Tatsache vorbei - die aus der im angefochtenen\n\nUrteil mehrfach herangezogenen rechtskräftigen Einspruchsentscheidung des Finanzamts LEE vom 17. April 1970 ersichtlich ist -, daß die „Buchführung\"* aus 80 bis 100\nOrdnern mit ungeordneten Belegen bestand, aus denen der\nSteuerprüfer im Zusammenwirken mit den Angeklagten und\ndessen Steuerbevollmächtigten in jahrelanger Arbeit das\nmaßgebliche Zahlenwerk zu rekonstruieren hatte.\n\nDarauf, daß der Tatrichter rechtlich einwandfrei die\nhinterzogene Steuer aus dem Vergleich des Vermögensstandes von Ende 1962 mit Ende 1964 berechnet hat, wird bei\nder Sachrüge eingegangen.\n\n6. Den Antrag auf Erholung eines Sachverständigengutachtens darüber, daß ein vom Angeklagten im Vergleichsverfahren des Jahres 1967 vorgelegter und beeidigter Status keine sicheren Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse in den Jahren 1963 und 1964 zulasse, durfte die\nStrafkammer ohne Rechtsverstoß mit dem Hinweis auf die\neigene Sachkunde ablehnen, zumal diese Sachkunde auf\ndie Vernehmung des finanzamtlichen Prüfers, des Steuerbevollmächtigten des Angeklagten und die Auswertung der\nEinspruchsentscheidung des Finanzamts gestützt war.\n\n7. Die Ablehnung des gemäß § 265 Abs. 4 StPO gestellten Antrages auf Aussetzung der Hauptverhandlung\nläßt keinen Ermessensfehlgebrauch des Tatrichters erkennen; insbesondere vermag die Revision nicht darzutun, daß der Angeklagte nicht schon durch den Gang\nder Hauptverhandlung auf die Unterscheidung zwischen\n\nder Hinterziehung von Umsatzsteuer einmal persönlich und\neinmal als Gesellschafter vorbereitet war (vgl. BGHSt 19,\n141, 143).\n\nII. Die Sachrüge.\n\n4. Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer.\n\na) Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler den Angeklagten als Unternehmer im Sinne der steuerrechtlichen\nVorschriften angesehen.\n\nOb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des 8 15\nNr. 1 EStG und ein stehender Gewerbebetrieb im Sinne\ndes § 2 GewSt6G - alle Vorschriften jeweils in der zur\nTatzeit geltenden Fassung - vorliegt, beurteilt sch\nnach übereinstimmenden Grundsätzen (vgl. § 2 Abs. j)\nSatz 2 GewStG; BFHE 109, 427, 430).\n\nNach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewStpV, der auch für die\nBestimmung des Begriffs „Gewerbebetrieb\" im Sinne von\n§ 15 EStG Bedeutung hat, ist jemand Unternehmer, wenn\ner sich selbständig und nachhaltig in der Absicht der\nGewinnerzielung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt (BFHE 88, 450, 452) und seine Tätigkeit\nweder als Ausübung eines freien Berufs im Sinne des\n§ 18 EStG oder als eine andere selbständige Arbeit\nim Sinne des Einkommensteuerrechts (BFHE 109, 368, 370)\nnoch als private Vermögensverwaltung (BFHE 88, 450 ff)\nangesehen werden kann.\n\nDer Angeklagte hat sich nach den Feststellungen des\nUrteils in den Jahren 1963 und 1964 als Bauunternehmer,\nals Baubetreuer und im Grundstückshandel betätigt.\n\naa) Diese Tätigkeit ist nach Art und Umfang nicht\nmehr als private Vermögensverwaltung - etwa im Sinne\neiner finanziellen Alterssicherung - zu betrachten.\nZwar kann die Veräußerung von Vermögensbestandteilen\nebenso zur privaten Vermögensverwaltung gehören wie\nder Vermögenserwerb, doch ist die Abgrenzung zwischen\nprivater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit im Einzelfall nach den gesamten Umständen unter\nBerücksichtigung der Verkehrsauffassung vorzunehmen\n(BFHE 88, 450, 453). Im speziellen Fall wird die Erstellung und Veräußerung von Wohngebäuden nur dann im\nRahmen einer privaten Vermögensverwaltung liegen, wenn\nsich die Bau- und Veräußerungsmaßnahmen noch als Verwaltung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung\naus zu erhaltenden Substanzwerten darstellen, nicht\nmehr dagegen, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung entscheidend in den\nVordergrund tritt (BFHE 108, 190, 193; vgl. auch\nBFHE 109, 427, 430/31 m. Nachw.).\n\nHier konnte das Landgericht als entscheidend ansehen, daß der Angeklagte als Grundeigentümer, Bauherr, Vermieter und Verkäufer planvoll und in großem\n. Maße tätig geworden ist, um sein Vermögen zu vermehren; diese Gesamttätigkeit ging weit über das hinaus,\nwas die Verkehrsauffassung als private Vermögensverwaltung und -vermehrung bezeichnet; die sich über Jahre\n\n- 10 -\n\nerstreckende Gesamttätigkeit konnte auch ohne Rechtsverstoß als nachhaltig bezeichnet werden (vgl. BFHE 88, 450,\n453 f).\n\nbb) Der Angeklagte hat auch keinen freien Beruf ausgeübt. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört zur freiberuflichen Tätigkeit die selbständige Berufstätigkeit u.a.\nder Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, Steuerbevollmächtigten und\nähnlicher Berufe. Der Angeklagte übte keinen dieser Berufe aus.\n\nSeine Tätigkeit ist auch kein ähnlicher Beruf im\nSinne des Steuerrechts; denn ein solcher liegt nur vor,\nwenn er in wesentlichen Punkten mit einem oder mehreren\nder ausdrücklich im Gesetz genannten Berufe verglichen\nwerden kann (BFHE 82, 46, 47; 105, 370, 372; 109, 368,\n370).\n\nMit dem Beruf des Architekten ist die Tätigkeit\ndes Angeklagten nicht vergleichbar. Denn das Berufsbild\ndes Architekten ist entscheidend gekennzeichnet durch\ndie künstlerisch und bautechnisch gestaltende Tätigkeit,\nwie sie etwa im Entwerfen von Plänen für Bauwerke und\nin der damit zusammenhängenden Bauleitung zum Ausdruck\nkommt; daneben treten andere Aufgaben, wie etwa die\nfinanzielle Betreuung, in den Hintergrund. Die Übernahme von solchen Nebenaufgaben eines Architekten reicht\naber nicht aus, um die Tätigkeit des Angeklagten der des\nArchitekten ähnlich und damit als freiberuflich nach\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erscheinen zu lassen (BFHE 109,\n368, 371; 111, 464, 467; Blümich/Boyens/Steinbring/Klein,\nGewStG 8. Aufl. § 2 Anm. 54h b 4).\n\n- 1 -\n\nDie Tätigkeit des Angeklagten ist auch nicht mit\nden freien Berufen des Rechtsanwalts oder des Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten vergleichbar. Denn zu\nderen Aufgaben gehört es, ihre Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten oder Steuerfragen zu beraten und zu vertreten. Zu einer so umfassenden Beratung und Vertretung\nist aber der Angeklagte zwar möglicherweise - als Jurist -\ntatsächlich, nicht aber rechtlich in der Lage (§ 1 Abs. 1\nRBerG; § 107 a Abs. 1 AbgO).\n\nSchließlich ähnelt die Tätigkeit des Angeklagten\nnicht dem Beruf eines beratenden Volks- und Betriebswirts;\ndenn dieser befaßt sich - im Gegensatz zur Tätigkeit des\nAngeklagten - mit allen Fragen der Unternehmensführung,\ndie üblicherweise Gegenstand eines volks- und betriebswirtschaftlichen Studiums sind (BFHE 109, 368, 372).\n\nDer Umstand, daß die Tätigkeit des Angeklagten gewisse Merkmale aller genannten Berufe enthält, genügt\nfür die Annahme einer freiberuflichen Arbeit nicht\n_ (BFHE 111, 464, 468). |\n\ncc) Die Strafkammer durfte nach allem ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Angeklagte in der geschilderten Weise unternehmerisch tätig geworden ist.\nDie Nachhaltigkeit dieser Betätigung ist ebenfalls\nohne Rechtsirrtum bejaht worden; nachhaltig ist in der\nRegel eine wiederholte Tätigkeit, und zwar auch dann,\nwenn sie auf einem einmaligen Entschluß beruht und die\neinzelnen Maßnahmen unselbständige Teile einer in orga-\n\n- 12 -\n\nnisatorischer, technischer und finanzieller Hinsicht\naufeinander abgestimmten Gesamttätigkeit sind (BFHE 88,\n207, 208). Für die Beurteilung dieser Frage durfte das\nLandgericht - was die Revision verkennt - selbstverständlich die Tätigkeit des Angeklagten auch in dem\nZeitraum heranziehen, für den ihm kein strafrechtlicher\nVorwurf gemacht wird.\n\ndd) Daß der Angeklagte selbst seine Tätigkeit als\nAusübung eines Gewerbes gewertet hat, ist vom Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt worden (UA S. 14).\n\nb) Die Berechnung des vom Angeklagten in den Jahren\n1963 und 1964 erzielten steuerpflichtigen Gewinnes ist\nrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nDer Tatrichter berechnet diesen Gewinn aus dem Vergleich des Vermögens von Ende 1964 mit dem von Ende 1962.\nEine derartige Vermögenszuwachsrechnung ist steuerlich\ndann eine zulässige - und oft einzig mögliche - Berechnungsart, wenn eine andere Berechnung wegen nicht ordnungsmäßiger Buchführung ausscheidet (vgl. BFHE 86, 736,\n738; 87, 504, 505).\n\nEine solche Berechnung ist auch dem Strafrichter\ngestattet, wenn die zu vergleichenden Zahlen auf sicherer Grundlage stehen und die Möglichkeit nicht steuerpflichtiger Einkünfte ausscheidet (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 159/51). Dabei darf der Strafrichter\ndie vom Finanzamt zum Zwecke der Steuerermittlung gemäß\n§ 217 AbgO vorgenommene Schätzung nicht einfach über-\n\n- 13 -\n\nnehmen, sondern muß selbst in eigener Verantwortung einen\nSachverhalt feststellen, der es ihm ermöglicht, sich die\nÜberzeugung von der Schuld des Angeklagten zu bilden\n\n(vgl. BGH NIW 1953, 872, 874; BGH, Urteil vom 30. Mai 1967 -\n1 StR 150/67). Andererseits ist dem Tatrichter eine\nSchätzung der Werte der in den Vermögensvergleich aufzunehmenden Gegenstände und Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in dubio pro reo\" nicht verwehrt; .\nsie ist vielmehr entsprechend § 155 Abs. 2, § 244 Abs. 2\nStPO geboten, wenn andere Erkenntnisquellen nicht zur\nVerfügung stehen (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1951 - 1 StR\n159/51).\n\nDiesen Erfordernissen entspricht das angefochtene\nUrteil. Der Tatrichter hat, wie sich aus dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe ergibt, keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, daß das Vermögen des Angeklagten teilweise aus\neinem nicht steuerpflichtigen Erwerb stammen könnte.\n\nDie Schätzung der einzelnen Werte beruht im wesentlichen\nauf den Angaben der Zeugen Hab und Homme (UA S. 27, 28),\ndie das Landgericht für genügend zuverlässig und sachkundig halten durfte (Hg hat als Finanzbeanmter die\ngesamte Prüfung beim Angeklagten vorgenommen, Ho»\n\nist Angestellter und Ehemann der den Angeklagten vertretenden Steuerbevollmächtigten), sowie auf früheren\n\nund in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltenen Angaben\ndes Angeklagten. Der Tatrichter hat die einzelnen Werte\nnicht unkritisch übernommen, sondern sich im einzelnen\n\nmit verschiedenen Positionen auseinandergesetzt (UA S. 30).\nDabei hat er ersichtlich die Bewertungsmaßstäbe des\n\n§ 6 EStG zugrunde gelegt.\n\n—\n\n- 41h -\n\nDie Einzelausführungen der Revision, auf der Passivseite hätten Aufwendungen, Schuldzinsen u.dgl. berücksichtigt werden müssen, gehen fehl. Der Beschwerdeführer\nverkennt, daß bei einem Vermögensvergleich die getätigten\nAufwendungen ohnehin nicht mehr erscheinen können, da sie\nin dem Vermögen nicht mehr enthalten sind (wovon auch\n§ 4 Abs. 1 EStG ausgeht). In der Berechnung des Tatrichters sind zwar keine Einlagen berücksichtigt, doch\nergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, namentlich aus der Feststellung, daß der Vermögensstand\ndes Angeklagten Ende 1962 ausgeglichen war, daß der\nAngeklagte aus seinem Privatvermögen keine Einlagen\ngetätigt hat. Daß eine Forderung von 200.000,- DM gegen\nBeiEEEm» aus einer vertraglich fixierten Abrechnung vom\n22. Januar 1965 in den Vermögensvergleich für 1964 einbezogen wurde, ist zutreffend, da die wirtschaftliche\nund rechtliche Grundlage dieser Forderung in der vor\ndem Vertrag liegenden Zeit lag. Wenn demgegenüber das\nLandgericht einen für Ende 1964 errechenbaren Saldo\nzu Ungunsten des Angeklagten aus seinen Geschäftsverbindungen zu BEP nicht in Ansatz gebracht hat,\nweil nach der konkreten Ausgestaltung dieser Geschäftsbeziehung kein Grund zu einer Aktualisierung einer konkreten Forderung bestand (und eine weitere Abrechnung\nmit Beim auch niemals vorgenommen wurde), liegt\ndies auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung und\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nc) Die Einkommensteuerhinterziehung und die Gewerbesteuerhinterziehung stehen zueinander im Verhältnis der\nTatmehrheit, da nach § 25 GewStDV und § 56 EStDV ge-\n\n- 15 -\n\ntrennte Steuererklärungen abzugeben sind (vel. RG W 1936,\n1677; RG HRR 1938, 1525).\n\n2. Hinterziehung von Lohnsteuer,\n\n3. Hinterziehung von Umsatzsteuer.\n\nrechtfertigender Rechtsfehler erkennbar. Der Freibetrag\nist zutreffend mit 12.000,- DM Jährlich berücksichtigt.\nEin Freibetrag von 20.000,- DM ist nach § 7a Abs. 2\nUStG aF nur für Freiberufliche im Sinne von § 18 Abs. 1\nziff,. 1 EStG, Handelsvertreter und Makler vorgesehen.\nDer Angeklagte gehört keiner dieser Berufsgruppen an.\n\n4, Die Erwägungen zur Strafzumessung sind ohne\nRechtsfehler. Das Landgericht hat nach § 2 Abs. 3 StGB\nzutreffend § 392 AbgO nF als das gegenüber § 396 AbgO ar\nmildere Gesetz angewandt (BGH, Urteil vom 6. Juni 1973 -\n1 StR 82/72).\n\n- 16 -\n\nIII. Die Revision des Angeklagten ist nach allem als\nunbegründet zu verwerfen. Soweit einzelne Rügen nicht\nausdrücklich behandelt sind, hat der Senat sie für offensichtlich unbegründet erachtet.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-23/1-str-580-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GewStDV 1955","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"EStDV 1955","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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