{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-03-16_1_StR_792_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-03-16","aktenzeichen":"1 StR 792/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 792/75 URTEIL\nAR 27\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Helmut F ei aus\nME Zeboren am ME 1937 in Mumie,\n\nwegen Totschlags\n\no82\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. März 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt es au: EEE»\nals Verteidiger,\nJustizangestellter Wk\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht München II\nvom 25. Juni 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines im\nZustand erheblich verminderten Steuerungsvermögens begangenen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren\n6 Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nI.\n\nVerfahrensrügen\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß seine Schwägerin Agathe Po (Nebenklägerin), die am ersten Tage der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung\nüber ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Zeugin ausgesagt\nhatte, am zweiten Verhandlungstage ohne Wiederholung der\nBelehrung weiter zur Sache vernommen worden ist. Der insoweit geltendgemachte Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO\nliegt jedoch nicht vor. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat sich Frau Pas, die nach Abschluß ihrer Vernehmung am 18. Juni 1975 bereits als Zeugin entlassen worden war, aber als Nebenklägerin anwesend blieb,\nam folgenden Tage lediglich auf Frage des Gerichts noch\neinmal - ergänzend - zur Sache erklärt (Prot. S. 25).\nUnter diesen Umständen war eine erneute Belehrung nicht\n\nerforderlich (BGH JR 1954, 229; BGH, Urteil vom 30. April\n1975 - 1 StR 78/75).\n\n2. Die Revision rügt ferner eine wiederholte Verletzung\nvon § 63 StPO. Sie trägt hierzu vor, die Zeugin Pemiiiiite\nsei auf ihre Aussage vereidigt worden und sie habe sich\nnach ihrer ergänzenden Vernehmung auf den geleisteten Eid\nberufen, ohne daß sie jeweils zuvor über das ihr als Schwägerin des Angeklagten nach §§ 63, 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO\nzustehende Eidesverweigerungsrecht belehrt worden sei.\n\nIn der Tat weist die Sitzungsniederschrift Vermerke über\neine solche Belehrung nicht aus (Prot. S. 5/6). Nach Sachlage kann jedoch ausgeschlossen werden, daß sich dieser\nVerfahrensfehler bei der Verurteilung zum Nachteil des\nAngeklagten ausgewirkt hat.\n\nSoweit die tatrichterlichen Feststellungen auf der\nAussage der Zeugin Pam beruhen, betreffen sie lediglich das Verhältnis der Getöteten zu ihrem Liebhaber\nHeinrich 5 EEE (UA S. 10) und die Vorgeschichte der Tat (UA S. 12, 19, 20). Die Feststellung\ndes eigentlichen Tatgeschehens und die daraus folgende\nÜberzeugung des Gerichts, daß der Angeklagte seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat, gründen sich ausschließlich auf andere Beweismittel (UA S. 15 ff). Hiernach\nkonnten die Angaben der Zeugin Pe. nur für die\nKlärung des Tatmotivs und somit allein für die Frage\nder Abgrenzung zwischen Mord und Totschlag sowie für\ndas Strafmaß von Bedeutung sein. In beiden Richtungen\nhat die Berücksichtigung des festgestellten Tatanlasses\n- Erregung des Angeklagten über die Untreue seiner Ehefrau (UA S. 18) - jedoch zu einer weitgehenden Milderung\n\ndes Urteils geführt, nämlich einerseits zur Verneinung\nniedriger Beweggründe und des Mordmerkmals der Heimtücke\n(UA S. 23), anderseits zur Anwendung von § 213 StGB und\nder §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (UA S. 24). Dafür, daß dieses\nErgebnis für den Angeklagten noch günstiger ausgefallen\nwäre, wenn der Tatrichter die Aussage der - als Nebenklägerin am Verfahren beteiligten - Zeugin als uneidliche\ngewürdigt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.\n\nII.\nSachbeschwerde\n\nDie sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.\n\nPfeiffer Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-16/1-str-792-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-16/1-str-792-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.916554+00:00"}}