{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-03-16_1_StR_2_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-03-16","aktenzeichen":"1 StR 2/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 2/76 URTEIL\nIK\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Raiif K uuummiiiiin. ‚ zuletzt\nwohnhaft gewesen in We, geboren am MEER 1950 in\nPan SEE,\n\n- Sachbezeichnung: Bee u.a. -\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\n+\nu;\n\nod4\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1976 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt we in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt m bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n17. Juli 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nws\n\n- 3-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei\nMonaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die\nRevision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer stellt u.a. fest: Der Angeklagte vereinbarte mit vier anderen Jugoslawen, seinen Landsmann\nVe Mal körperlich zu mißhandeln. Drei Schläger verwirklichten den gemeinsamen Entschluß in Gegenwart des\nAngeklagten. Dabei gingen sie in der Art der Ausführung\nüber den ursprünglichen Tatplan hinaus. Sie schlugen mit\nEisenstangen auf Me ein und verletzten ihn schwer.\nDer Angeklagte sah ineressiert zu. Er entfernte sich möglicherweise, ehe der Schlag fiel, der den Unterschenkel\ndes Men zertrümmerte. Der Urteilszusammenhang ergibt,\ndaß er eine erhebliche Mißhandlung des Mb, wenn auch\nnicht den Exzeß, als eigene Tat wollte.\n\nDamit sind die Voraussetzungen der Mittäterschaft hinreichend dargetan. Der Tatbestand des § 223 a StGB ist erfüllt, weil die Körperverletzung von mehreren gemeinschaftlich begangen ist.\n\nII. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Strafkammer hat die Strafe dem § 223 a StGB nF\nentnommen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\n\na\n\n-h-\n\nGeldstrafe androht. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen,\nob sie sich der Möglichkeit bewußt gewesen ist, den milderen Strafrahmen des § 228 StGB aF, der Freiheitsstrafe bis\nzu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, gemäß § 2 Abs.\n\n3 StGB anzuwenden.\n\nDer Senat kann aber auf Grund der Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils ausschließen, daß die\nStrafkammer eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn sie\n§ 228 StGB aF beachtet hätte. Der Unterschied in den Obergrenzen der Strafrahmen bedingt hier ersichtlich keine unterschiedliche Bewertung der zur Aburteilung stehenden Tat.\nDie Freiheitsstrafe von einem Jahr zwei Monaten liegt weit\nunterhalb der Obergrenzen beider Vorschriften. Die Strafkammer war entschlossen, den Strafrahmen des § 223 a StGB\n\"in nicht unerheblicher Weise auszuschöpfen\" (UA S. 17).\nEs ist davon auszugehen, daß sie das gleiche im Rahmen des\n§ 228 StGB aF getan hätte, Für sie standen der Plan einer\nerheblichen Gesundheitsschädigung, die Warnung des Angeklagten vor ähnlichen Taten und die Generalprävention im\nVordergrund. Diese strafschärfenden Gesichtspunkte hätten\nauch innerhalb des Ermessensspielraums des § 228 StGB aF\n\n-5.\n\nin gleicher Weise Beachtung gefunden. Geldstrafe schied\nvon vornherein aus (UA S. 17). An der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hätte sich nichts geändert, weil\nbesondere tat- oder täterbezogene Umstände im Sinne des\n\n§ 56 Abs. 2 StGB fehlen (UA S. 18).\n\nPfeiffer Mösl RiBGH Pikart\nist beurlaubt und\nkann daher nicht\nunterschreiben,\n\nPfeiffer\n\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-16/1-str-2-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-16/1-str-2-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.899707+00:00"}}