{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-03-09_1_StR_702_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-03-09","aktenzeichen":"1 StR 702/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 702/75 URTEIL\nTR\n\n“ in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalhauptmeister Josef M En aus\nBSR, dort geboren am MEER 1926,\n\nwegen Körperverletzung im Amt u,a,\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. März 1976, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt mus\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > aus ummzuumn\nals Verteidiger,\nJustizangestellter gi\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe von 18. März 1975\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\n4\nmu\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt, begangen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zur Freiheitsstrafe von zehn\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge dringt nicht durch.\n\n:1. Die Beanstandung, das Landgericht habe das gegen\nden Vorsitzenden der Strafkammer Dr. BEEMB gerichtete\nAblehnungsgesuch des Verteidigers zu Unrecht zurückgewiesen, entspricht noch den Formerfordernissen des § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO.\n\na) Auch wenn das Revisionsgericht darüber, ob ein\nAblehnungsgesuch mit Recht zurückgewiesen worden ist,\nnach den für die Beschwerde geltenden Grundsätzen zu\nentscheiden hat, unterliegt die darauf abzielende Revisionsrüge als Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO (BGHSt 21, 334, 340; BGH, Urteil vom 23, April\n1975 - 1 StR 589/74). Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, muß die\nden Mangel enthaltenden Tatsachen in der Revisionsbegründung\nso genau und vollständig angeben, daß das Revisionsgericht\n\nallein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann,\nob ein Verfahrensfehler vorliegt. Wird die Zurückweisung\neines Ablehnungsgesuchs beanstandet, so gehört dazu die\nMitteilung des Inhalts des Ablehnungsamtrags und der\nGründe, aus denen dieser zurückgewiesen worden ist, Nur\ndie Tatsachen, die die schriftliche Revisionsbegründung\nselbst bezeichnet, sind Gegenstand der revisionsrichterlichen Nachprüfung. Bezugnahmen auf andere Schriftstücke,\ninsbesondere auf die Sitzungsniederschrift und auf deren\nAnlagen, genügen nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht (RGSt 14, #48; 29, 411; BGH LM StPO § 345 Nr, 2;\nBGH, Urteil vom 16. März 1971 - 1 StR 679/70; Urteil vom\n23. April 1975 - 1 StR 589/74).\n\nb) Die Revisionsbegründungsschrift enthält als Darlegung des Inhalts des Ablehnungsgasuchs die Ausführung:\n\"Ausweislich des Protokolls bezog sich Herr Rechtsanwalt\nBew auf Seite 51 des Urteils des Schwurgerichts vom\n7. Mai 1973 sowie auf den Zeitungsartikel der BNN vom\n8. Mai 1973, Nr. 107\". Der Beschwerdeführer verweist\ndarauf, daß sich das genannte Urteil des Schwurgerichts\nKarlsruhe in Bd. II Bi. 365 und der Zeitungsartikel in\nBd. II Bl. 473 der Gerichtsakte befinden.\n\nc) Diese Verweisungen verschaffen dem Revisionsgericht noch keine Kenntnis davon, weshalb der Beschwerdeführer den Vorsitzenden als befangen abgelehnt hat. Ihnen\nist nicht zu entnehmen, auf welche konkreten Tatsachen das\nAblehnungsgesuch gestützt war, Der Senat kann aber die\nfür die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs erforderliche\n\n-5_\n\nTatsachensubstanz den Ausführungen der Revision entnehmen,\ndie sich kritisch mit dem Inhalt des Zurückweisungsbeschlusses des Landgerichts auseinandersetzen. Dort sind\ndie Ablehnungsgrtünde im einzelnen mitgeteilt. Der Senat\ngeht davon aus, daß diese Tatsachen auch zur Stützung des\nAblehnungsgesuchs in der Hauptverhandlung vorgebracht\n\nworden sind.\n\n2. Die Rüge ist aber sachlich nicht gerechtfertigt,\nDie Erwägungen im Zurückweisungsbeschluß der Strafkammer\n\nvom 4. März 1975 sind nicht\n\na) Mit Recht nimmt die\nsitzende Dr. Bei nicht al\n\nzu beanstanden,\n\nStrafkammer an, daß der Vorlein schon deswegen als be-\n\nfangen angesehen werden kann, weil er frther in einem\n\nanderen u.a. gegen den Verle\n\ntzten HB gerichteten\n\nVerfahren mitgewirkt hat, in dem dieselben Vorgänge wie\nin dem jetzigen Verfahren eine gewisse Rolle gespielt\n\nhaben. Für einen Richter ist\nständlich, daß er sich in de\n\nes in der Regel selbstverr neuen Sache sein Urteil\n\nnur auf Grund der neuen Verhandlung bildet. Davon kann\nim Regelfall auch der vernünftige Angeklagte ausgehen,\nAnders verhält es sich lediglich, wenn besondere Umstände\nvorliegen, die bei einem vernünftigen Angeklagten die Be-\n\nfürchtung begründen können,\neingenommen an die Prüfung e\n334, 341).\n\nder Richter werde nicht unvorines Falles herangehen (BGHSt 21,\n\nb) Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich, Die mündliche und schriftliche Begründung des\n\nUrteils des Schwurgerichts Karlsruhe vom 7. Mai 1973 ent.\nhalten Feststellungen und Wertungen, die dem damaligen Be.\nweisergebnis entsprachen. Dem Schwurgericht war es freigestellt, aus dem ihm unterbreiteten Sachverhalt die Feststellung grundloser schwerer Mißhandlungen His durch\nPolizeibeamte zu treffen. Es konnte diesen Schluß aus den\nErklärungen Hs in Verbindung mit dessen in Augenschein genommenen körperlichem Zustand ziehen, ohne für\ndie mitwirkenden Richter den späteren Vorwurf der Voreingenommenheit zu begründen. In dem Verfahren vor dem Schwurgericht ging es allein um die Tatbestandsmäßigkeit der Handlungen der Posträuber und die daran zu knüpfenden Rechtsfolgen. Das vom früheren Angeklagten HER behauptete Fehlverhalten der Polizeibeamten war lediglich unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Strafmildung für HM von\nBedeutung. Das Schwurgericht hat die als Zeugen vernommenen\nPolizeibeamten ausschließlich über den Verlauf des Postraubs und nicht über etwaige Mißhandlungen HB: vernommen. Entsprechend seiner damaligen Aufgabenstellung\n\nhat es sich kein Urteil über Art und Ausmaß der persönlichen Beteiligung einzelner Polizeibeamter an den Ausschreitungen gebildet, Die gegen die jetzigen Angeklagten\nerhobenen Vorwürfe sind dem abgelehnten Richter erst kurze\nZeit vor der Anklageerhebung in der vorliegenden Sache. bekannt geworden.\n\nZu Recht folgert die Strafkammer aus diesem Sachverhalt, daß die Äußerungen des abgelehnten Richters im\n\nvoraufgegangenen Verfahren nicht. als vorweggenommene\nFeststellungen und Wertungen zum Nachteil des jetzigen\nAngeklagten MB» zu werten sind. Sie betrafen. allgemein\nein Fehlverhalten von Polizeibeamten, zu dem das Schwurgericht damals unter dem Gesichtspunkt der. Strafzumessung\nStellung nehmen mußte, nicht aber einen konkreten gegen\nden Angeklagten MEilin gerichteten Schuldvorwurf. Sollte\nder im Zeitungsbericht. erwähnte Ausdruck \"beschämend\"\n\nin der mündlichen Urteilsbegründung gefallen sein, so\nbezog er sich als mit der Sachlage noch vereinbare harte\nKritik auf den dem Schwurgericht unterbreiteten Vorgang,\nstellte aber keine persönliche Herabsetzung ( des Angeklag-\n\n‘ten Molitor dar,\n\nAus der Sicht eines verständigen Angeklagten war\ndanach den Äußerungen des abgelehnten Richters im Vorverfahren nicht zu entnehmen, dieser habe sich bereits\nüber die Beteiligung des Angeklagten an den Mißhandlungen\nund über die Bewertung der konkreten Straftat eine endgültige Überzeugung gebildet, die durch die Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren nicht mehr hätte geändert\nwerden können,\n\nII. Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält das\nangefochtene Urteil stand,\n\n1. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen, Das angefochtene Urteil enthält keinen erkennbaren Denkfehler. Es ist nicht unmöglich, daß\n\nHER, von REM zu Boden gerissen und mit Tritten\ntrektiert, wehrnahn, wie such der Angeklagte ME» ihn\ngegen den Kopf und ins Kreuz trat. Gerade wenn er sich\ngegen weitere Tritte zu schützen suchte, liegt es nahe,\ndaß er auch vom Boden aus diejenigen im Auge behielt,\n\ndie auf ihn eintraten. Insoweit enthalten die Ausführungen\ndes angefochtenen Urteils auch keine Lücke. Einer Erläuterung der Feststellungen bedurfte es in dieser Hinsicht\nnicht, weil sie nichts Außergewöhnliches zum Gegenstand\nhatten.\n\n2. Gegen die Strafzumessungserwägungen bestehen keine\nrechtlichen Bedenken,\n\nLoesdau Mösl Pikert\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-09/1-str-702-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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