{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-03-09_1_StR_610_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-03-09","aktenzeichen":"1 StR 610/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_610/75 URTEIL\nAr Fe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Friedrich Johannes L ME aus\nDEE, geboren an WEEEEEEEn 1940 in Heim,\n\n2. den Kaufmann John Alexander aus\nMen, geboren am EEE 1947 in N Fe /UER,\n\n3. den kaufmännischen Angestellten Horst\naus Peib, geboren am EB 1943 in Fa,\n\n4. den kaufmännischen Angestellten Alfred Josef —\naus KOEEEEEE geboren am WEEEEEEEREE> 1934 in ’\n\n5. den Kaufmann Bruno V een aus Ce,\ngeboren am um» 1935 in Tem.\n\n6. den Kaufmann inter zn aus MB, geboren am\nEEE 1929 in\n\nwegen strafbarer Werbung\n\n016\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. März 1976, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ih\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nIl.\n\nDie Revisionen der Angeklagten L Er ,\nTHREE , \"eg. und 1 Gm\ngegen das Urteil des Landgerichts München I vom\n25. März 1975 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nvorgenannte Urteil wird ebenfalls verworfen.\nDie Kosten dieses Rechtsmittels einschließlich\nder notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaft-\n\nlich begangener Vergehen der strafbaren Werbung gemäß § 4\n\nAbs. 1 und 2 UWG verurteilt, und zwar Lille und J EEE\n\nzu Freiheitsstrafen von je 9 Monaten, Tem, 7\nVOR und IWEB zu Freiheitsstrafen von je 7 Monaten.\n\nDie Vollstreckung aller Strafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Le, TB,\n\nNee und IM haben ebensowenig Erfolg wie die auf Nicht-\n\nanwendung der 88 263, 2§ 6 StGB bei allen Angeklagten gestützte Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft.\n\nI.\n\nRevisionen der Angeklagten LEE, TOP\nNeun und Ip\n\nDie von dem Angeklagten NW erhobene Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet. Aber auch die von\nallen Beschwerdeführern vorgetragenen materiellen Rügen\näringen nicht durch.\n\nDie Annahme der Strafkammer, daß die Angeklagten\nsich durch ihre verantwortliche Mitwirkung an dem Ver-\n\ntriebssystem der Firma Mi ( „MORE? ) der gemein-\n\nschaftlichen strafbaren Werbung i.S. von § 4 Abs. 1 und 2 UWG\n\nschuldig gemacht haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden,\nNach den Feststellungen des Urteils wurden den Besuchern\nvon Werbeveranstaltungen („Ge-T@B\"), die dem Absatz eines in drei Phasen unterteilten Kurses zur Selbsterziehung,\nSelbsterkenntnis und beruflichen Weiterbildung dienten, für\nden Fall der Anwerbung neuer Kunden innerhalb der Kursphasen\nII und III ganz außergewöhnliche Verdienstmöglichkeiten in\nAussicht gestellt, obgleich solche Möglichkeiten für die\nüberwiegende Mehrheit der Interessenten in Wirklichkeit\nnicht gegeben waren (UA S. 20, 21, 31-33). Dabei war allen\nAngeklagten bekannt, daß für mindestens 90 % der Kunden,\nwelche die Kursphasen II und III erwarben, das Geldverdienen ein wichtiges Motiv für den Vertragsabschluß mit\nder Firma MR darstellte, und es war ihnen zugleich bewußt,\ndaß das Werbeargument der besonders günstigen Verdienstmöglichkeiten in keiner Weise den tatsächlichen Verhältnissen entsprach (UA S. 34). Bei dieser Sachlage ist den\nAngeklagten mit Recht vorgeworfen worden, in unzulässiger\nWeise durch wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben den Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinne von § 4 UWG hervorgerufen zu haben (RGSt 61,\n281, 286; BGHSt 2, 139, 1453 KG JR 1973, 428 mit Anm.\nTiedemann). Eine bloße entgeltliche Beteiligung an Reklameaufwendungen der Unternehmerin (vgl. OLG Hamburg MDR 1951,\n492) liegt ersichtlich nicht vor. Auch sonst ergibt die\nNachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Beschwerdeführer. Das gilt insbesondere für die Feststellungen zur inneren Tatseite und für deren rechtliche\nWürdigung.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Lin, TEE,\nNee und IWEB sind nach alledem zu verwerfen.\n\nII.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Freistellung der Angeklagten vom Vorwurf des\nBetruges (§ 263 StGB) hat das Landgericht im wesentlichen\nmit dem Fehlen eines nachweisbaren Vermögensschadens be-\n\nsn\n\ngründet. Den Angeklagten habe nicht widerlegt werden können,\n\ndaß die von ihnen angebotenen kurse den geforderten Preis\nwert gewesen seien (UA S. 62). Diese Gleichwertigkeit von\n\nLeistung und Gegenleistung werde auch nicht durch besonde-\n\nre Umstände in Frage gestellt; so habe bei keinem der Erwerber der Nachweis geführt werden können, daß er durch\ndie bei der MB eingegangene Verpflichtung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei (UA S. 63).\n\nDiesen Feststellungen hält die Revision entgegen,\ndie von den Angeklagten vertriebenen Kurse seien nicht\nder eigentliche Zweck der abgeschlossenen Verträge, sondern allenfalls Mittel zum Zweck des in Aussicht gestellten und von der überwiegenden Mehrheit der Kunden gewollten Erwerbs einer Verdienstmöglichkeit gewesen. Gerade\nhinsichtlich dieser Erwartungen aber seien die Kunden\nvon den Angeklagten bewußt getäuscht worden. Die Masse\nder Kunden hätte - so meint die Revision - die Beträge\nvon 6.000,- und 11.000,- DM für die Kursphasen II und III\nnicht aufgewandt, wenn sie sich über die wirklichen Verdienstchancen im klaren gewesen wäre.\n\nMit diesen Ausführungen vermag die Revision jedoch\neinen Rechtsfehler bei der Nichtanwendung von § 263 StGB\n\nnicht aufzuzeigen. Nach feststehender Rechtsansicht richtet sich der Betrug gegen den Bestand des Vermögens; die\ndurch Täuschung bewirkte bloße Vereitelung einer erstrebten Vermögensvermehrung stellt daher grundsätzlich keine\nbetrügerische Vermögensbeschädigung dar (BGHSt 16, 220,\n223/224). Betrug kommt allenfalls noch in Betracht, wenn\neine reale Gewinnaussicht vereitelt wird, weil eine solche\nErwartung bereits dem Vermögensbestand zugerechnet werden\nkann (BGHSt 17, 147, 148; BGH, Urteil vom 11. Februar 1969\n- 1 StR 556/68), nicht aber, wenn sich nur eine wirtschaftlich nicht faßbare Hoffnung auf Vermögenszuwachs zerschlägt\n(BGH, Urteil vom 13. Mai 1970 - 1 StR 160/69). So lag es\nhier. Die Täuschungshandlung der Angeklagten bezog sich\nnach den Feststellungen nicht auf das Verhältnis von\nLeistung und Gegenleistung, das die Strafkammer in einer\nfür das Revisionsgericht bindenden Weise als ausgeglichen\nangesehen hat (vgl. UA S. 16, 19), sondern allein auf die\nRealisierbarkeit von über die geschuldete Vertragsleistung\nhinausgehenden Erwartungen, deren Erfüllung nach dem Vertragsinhalt in erster Linie von den Erfolgsbemühungen des\nKunden abhängen sollte (UA S. 60). Unter diesen Umständen\nwar das Landgericht nicht genötigt, eine vollendete - oder\n\nauch nur versuchte - betrügerische Vermögensschädigung anzunehmen.\n\n2. Entgegen der Annahme der Revision hält auch die\n\nNichtanwendung des § 2§ 6 StGB der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\nNach dieser Vorschrift wird u.a. bestraft, wer unerlaubt eine öffentliche Ausspielung veranstaltet. Darunter\n\nist ein Unternehmen zu verstehen, bei dem einer Mehrzahl\nvon Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem\nbestimmten Plan gegen einen bestimmten Einsatz ein vom\nEintritt eines zufälligen Ereignisses abhängiges Recht\n\nauf eine bestimmte vermögenswerte Leistung zu erwerben.\n\nZu den Ausspielungen hat die Rechtsprechung, wie der\nRevision zuzugeben ist, grundsätzlich auch die Fälle\n\nder progressiven Kundenwerbung (Schneeballsystem) gerechnet, bei denen jeder Käufer einer Sache deren Preis\ndadurch mindern kann, daß er dem Verkäufer einige weitere\nAbnehmer zuführt (RGSt 60, 250; 61, 281; 65, 194; BGHSt 2,\n79; 2, 139; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1972, 1963 - Lotterie).\nDabei ist als entscheidend angesehen worden, daß solche\nVerkaufssysteme insofern dem Zufall für die Verwirklichung\nder Hoffnung auf Preisminderung eine entscheidende Bedeutung einräumen, als die Möglichkeit der Gewinnung neuer\nKunden hier nicht vom Willen und der geschäftlichen Tüchtigkeit des Käufers, sondern ganz überwiegend - im Zusammenhang mit der allmählichen Herbeiführung einer durch Marktsättigung bewirkten ausweglosen Situation - von ungewissen\nUmständen abhängt (RGSt 61, 284). Den beim Fehlschlagen\n\nder Gewinnerwartung zu zahlenden Einsatz hat man in derartigen Fällen darin erblickt, daß der Erwerber, dem es\nnicht gelingt, die erforderliche Zahl weiterer Abnehmer\n\nzu werben, mit der Begleichung des in Rechnung gestellten\n\n- unverminderten - Kaufpreises einen Betrag bezahlt, der\nüber dem vom Verkäufer in Wirklichkeit berechneten Preis\nliegt (BGHSt 2, 83, 84). Bei alledem kommt es jedoch auf\n\ndie besondere Gestaltung des Einzelfalls an (Schönke/Schröder,\nStGB 18. Aufl. § 286 Rdn. 13). So beantwortet sich vor allem\ndie Frage der Einwirkung des Zufalls auf die Gewinnerzielung\nin erster Linie nach den tatsächlichen Feststellungen\n\n(RGSt 61, 285). Insoweit ergeben sich hier aus dem festgestellten Sachverhalt Besonderheiten, die eine abweichende\nBeurteilung rechtfertigen.\n\nDie Strafkamner geht davon aus, daß die Mk die Zahl\nder für sie tätigen Werber auf insgesamt 7.000 begrenzt\nhatte und daß der Kurs, der den geforderten Preis wert\nwar (UA S. 16), auch nach Erreichen dieser Grenze je nach\nder Tüchtigkeit des einzelnen Werbers noch verkauft werden\nkonnte, zumal jeder Kurserwerber auch nach dem Eingreifen\nder Beschränkung noch in der Lage war, ein Anwartschaftsrecht auf eine freiwerdende Werberstelle zu erhalten\n(uA S. 60/61). Dabei handelte es sich um Verkaufsobjekte,\ndie nach ihrer Eigenart und wegen ihres hohen Preises\noffensichtlich nicht ohne Einsatz von individueller Bemühung und ohne persönliches Geschick abzusetzen waren\nund deren erfolgreicher Vertrieb möglicherweise gerade\nauch davon abhing, inwieweit es der Werber verstand, die\nihm durch den Ankauf vermittelten Anleitungen und Erkenntnisse zu verwerten. Bei dieser Sachlage kommt dem\nvon der Revision hervorgehobenen Umstand, daß auch innerhalb der von der Strafkammer angenommenen Beschränkung\nder Teilnehmerzahl die von der MB eingeleitete Entwicklung nach unbeeinflußbaren mathematischen Gesetzen\nzu einer im Ergebnis jeden weiteren Verkaufserfolg ausschließenden Endphase führe, hier keine entscheidende\nBedeutung zu. Wenn es auch richtig sein mag, daß der\nZufall selbst bei zahlenmäßiger Begrenzung des Werberkreises mit fortschreitenden’Werbeerfolgen größeren Einfluß auf die weiteren allgemeinen Erfolgsaussichten der\nMB-Werber nehmen mußte, so ist dem Landgericht doch\n\nA\nL sr\n\nunter den gegebenen Umständen darin zu folgen, daß das\nAbsatzsystem der MÄR - entsprechend dem ihm zugrunde\ngelegten Appell an die Entfaltung aller aktiven persönlichen Antriebskräfte - der persönlichen Tüchtigkeit\nund Eignung des Werbers Vorrang eingeräumt und damit\ndie beherrschende Wirkung des Zufalls zumindest zurlückgedrängt habe (vgl. UA S. 60).\n\nEs kommt hinzu, daß die Strafkammer auch das Vorliegen eines „versteckten Einsatzes\" mit unanfechtbarer\nBegründung verneint hat. Mit der Feststellung, daß die\nvertriebenen Kurse ihre Preise wert waren, entfiel für\nden Tatrichter hier die zwingende Veranlassung, der\nFrage nach einem zwar verschleierten, aber errechenbaren bestimmten Minderpreis (vgl. BGHSt 2, 84) näher\nnachzugehen. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß die MP einen erheblichen Anteil der Einnahmen aus der Veräußerung ihrer Kurse als Prövisionen\nausgegeben hat (vgl. UA S. 15, 33).\n\n- 10 -\n\n3. Da das Urteil auch sonst keine Rechtsfehler zu\nGunsten der Angeklagten erkennen läßt, unterliegt die\nRevision der Staatsanwaltschaft ebenfalls der Verwerfung.\n\nLoesdau Mösl Pikart\nWoesner Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-03-09/1-str-610-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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