{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-24_1_StR_806_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-24","aktenzeichen":"1 StR 806/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 806/75 URTEIL\nWII %\n\nin der Strafsache\n\nBeBen\n\nden Kaufmann Günther Karl L ei aus Sim,\n« boren arı > '9.9 in CE, zur Zeit in\n\nBER TEE De\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Februar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EM bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ia\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Würzburg vom\n7. August 1975 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\n Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe zur Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten und zur Geldstrafe\nvon 50 Tagessätzen (Tagessatz 100 DM) verurteilt. Ihm\nist die Fahrerlaubnis entzogen worden. Außerdem hat die\n\nStrafkammer zu seinem Nachteil Einziehungsanordnungen\nausgesprochen.\n\nDer Angeklagte rügt ohne Erfolg Verletzung des\nformellen und des materiellen Rechts.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. In den Urteilsgründen (UA S. 12/13) wird ausgeführt: \"Ferner spricht für Staes Glaubwürdigkeit, daß\ner in zwei polizeilichen Vernehmungen insgesamt und in\nzwei richterlichen Vernehmungen jeweils nahezu übereinstimmende Angaben machte.\" Die Revision meint, in dieser Erwägung liege ein Verstoß gegen § 261 StPO. Was\nder Zeuge StB im Ermittlungsverfahren aussagte, sei\nweder durch Verlesung der Vernehmungsprotokolle noch auf\n\nandere Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\nworden.\n\nZum Beweise ihres Vorbringens beruft sich die Revision auf das Hauptverhandlungsprotokoll. Aber Vorhalte,\ndie kein Ersatz für die Verlesung eines Schriftstücks\n\nsind, brauchen selbst dann nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen zu werden, wenn zum Zwecke des Vorhalts ein Schriftstück ganz oder zum Teil verlesen wird.\nDas Schweigen des Protokolls schließt daher nicht aus,\ndaß die Strafkammer und die Verfahrensbeteiligten in der\nHauptverhandlung im Wege des Vorhalts und der vom Zeugen\nStR dazu abgegebenen Erklärungen über den Inhalt seiner Aussagen im Ermittlungsverfahren unterrichtet worden\nsind. Es kann infolgedessen dahingestellt bleiben, ob das\nangefochtene Urteil auf dem wiedergegebenen Satz nicht\nberuht, weil er nicht im Zusammenhang mit den Umständen\nsteht, die für das Ergebnis der Glaubwürdigkeitsprüfung\ndes Tatgerichts offensichtlich von ausschlaggebender\nBedeutung waren (Zusammenarbeit des Zeugen mit der deutschen Polizei; Sicherstellung des vom Zeugen verwendeten\nund zum Teil gekennzeichneten Geldes beim Angeklagten).\n\n2. Das Tatgericht hat festgestellt: Die Boutique,\n\ndie der Angeklagte in SNE> betrieb, warf kaum\nEinkünfte ab. Er war deshalb in Schulden geraten\n(UA S. 5). Es fanden sich Zahlungsbefehle von Lieferanten wegen Nichtbezahlung von Forderungen in Höhe von\n8466,56 DM. Die Bankverbindlichkeiten des Angeklagten\nbeliefen sich auf 11305,75 DM. Ein von seinem Schwager\n1971/72 zum Aufbau der Boutique gewährtes Darlehen in\nHöhe von 20 000 DM wurde noch nicht zurückgezahlt.\nDer Angeklagte legte jedoch bei drei Geldinstituten\nin München Festgelder an. Die Einzahlungen begannen\nim März 1974 und erreichten insgesamt die Summe von\n95 110,32 DM (UA S. 11/12).\n\nGegen diese Feststellungen und die aus ihnen gezogenen Folgerungen (der Angeklagte habe spätestens ab\nFrühjahr 1974 umfangreiche Haschischgeschäfte und nicht\nnur die in den Einzelheiten ihres Ablaufs bewiesenen\ngetätigt; der dabei erzielte Gewinn habe die Einzahlungen bei den Geldinstituten in München ermöglicht -\nVA S. 12) wendet sich die Revision vergeblich mit der\nRüge, das Tatgericht habe seine Überzeugung nicht nur\naus dem gewonnen, was Gegenstand der Hauptverhandlung\ngewesen sei, und mit mehreren Aufklärungsrügen.\n\na) § 261 StPO ist nicht verletzt worden. Die Feststellung,\ndaß die Boutique des Angeklagten kaum Einkünfte abgeworfen habe, ist eine tatsächliche Folgerung. Die Grundlage dafür hat die Strafkammer aus den Bekundungen der\nErmittlungsbeamten des Bundeskriminalamts in der Hauptverhandlung erlangt. Der vom Tatgericht gezogene Schluß\nkann nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil er\ndem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Rechtsfehlerhaft wäre er nur, wenn er nicht von der subjektiven Gewißheit des Tatgerichts getragen würde oder wenn\nes Umfang und Grenzen der freien Beweiswürdigung verkannt hätte (vgl. BGHSt 10, 208, 209, 210; BGH NJW 1967,\n\n359, 360). Das ist nicht der Fall.\n\\\n\nb) Auch Verstöße gegen die Aufklärungspflicht können der Strafkammer nicht vorgeworfen werden. Die Ermittlungsbeamten des Bundeskriminalamts sagten (auch)\nüber die Verbindlichkeiten des Angeklagten gegenüber\nLieferanten und Banken und über seine Guthaben in\nMünchen aus (UA S. 11). Die Tatsachen, die sie bekunde-\n\nten, wurden offensichtlich vom Angeklagten und seinem\nVerteidiger nicht in Abrede gestellt oder angezweifelt.\nWie der Staatsanwalt verzichteten beide auf die Vereidigung der Zeugen (HA Bl. 469). Dafür, daß der Angeklagte\nin seiner Boutique \"Monatsgewinne in Höhe von mehr als\n3000 DM erwirtschaftete\" (so die Revisionsbegründung),\ngaben sie der Strafkammer weder in Behauptungen noch in\nBeweisamträgen konkrete Anhaltspunkte. Das Tatgericht\nhatte von sich aus keinen Anlaß, die für den Angeklagten negative Aussagekraft der Fakten in Zweifel zu ziehen und durch Sachverständigengutachten die geschäftliche Entwicklung der Boutique weiter aufzuklären. Zu\nwelch anderen Feststellungen die Strafkammer hätte\nkommen können, wenn sie die Zahlungsbefehle, Rechnungen\nund Kontoauszüge zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht hätte, sagt die Revision nicht. Ihre Aufklärungsrüge ist insoweit unzulässig.\n\n53. Die Rüge, mit der die Revision beanstandet,\ndaß die Strafkammer die Vernehmung eines Angestellten\n\nder Bon Hyssiiimseem, und Wechselbank in Sep\nGE unterließ, ist offensichtlich unbegründet.\n\n> 1I. Sachrüge:\n\nSchuldspruch und Ausspruch über die Rechtsfolgen\nsind im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n1. Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe auch im Zeitraum Frühjahr 1974 bis zum Beginn der\n\n- 7-\n\nVerkaufsverhandlungen mit dem CID-Agenten StB Handei\nmit Cannabisharzzubereitungen getrieben, beruht auf Indizien (vgl. insbes. UA S. 11/12), die zwar die Konkretisierung des tatbestandsmäßigen Verhaltens nur unter dem\nGesichtspunkt des bis Ende August 1974 erzielten Gewinns\nermöglichten (UA S, 6), aber (auf der Grundlage der Feststellungen über die Einzahlungen dieses Gewinns - vgl.\n\nUA S. 11) auch die Folgerung tragen, daß der Angeklagte\nschon vor dem 11, Dezember 1974 den Tatbestand mehrfach\nverwirklichte. Für die Feststellungen der Strafkammer\ninsgesamt gilt, was schon unter I. 2. a) ausgeführt worden ist: Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts\nnicht aus. Vielmehr gehört es gerade zu ihren Wesen,\n\ndaß sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Hat aber der Tatrichter die an sich\nmöglichen Zweifel überwunden und die subjektive Gewißheit\nvon einem bestimmten Sachverhalt erlangt, kann seine\nBeweiswürdigung grundsätzlich nicht als rechtsfehlerhaft\nbeanstandet werden.\n\nSoweit die Lücken der Konkretisierung von Bedeutung sind, hat die Strafkamner sie beachtet; Sie ist\nbei der Berechnung der hinterzogenen Einfuhrunsatz-Steuer (UA S. 10, 12) und bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG (UA Ss. 16) nur\nvon der Betäubungsmittelmenge ausgegangen, die gewichtsmäßig bestimmt werden konnte.\n\nDie Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns hat\ndas Tatgericht nicht verkannt. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert\nden Angeklagten nicht (vgl. BGH DRiZ 1973, 24; BGH, Urteil vom 4. Februar 1975 - 1 StR 698/74). Der Umfang,\nin dem der Angeklagte mit Betäubungsmitteln Handel trieb,\nund sein professionelles Verhalten deuten im übrigen an,\ndaß er im Rahmen eines eingespielten Ankaufs- und Verkaufssystems tätig wurde, das nicht für jede Tatbestandsverwirklichung zu einem neuen Tatentschluß nötigte (vgl.\nBGH, Urteile vom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 - und\nvom 24. Juni 1975 - 1 StR 181/75).\n\n2. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte eine Schußwaffe mit Munition auf öffentlicher Straße bei\nsich, als er sie zu einem Banksafe verbrachte, obwohl\ner nicht Inhaber eines Waffenscheins ist. Er verwirklichte damit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Nr. 1b) WaffG,\nder im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr voraussetzt, daß der Täter die Waffe gebrauchsfertig und zugriffsbereit bei sich trägt, um mit ihr ausgerüstet zu\nsein (vgl. BGH, Urteil vom 31. August 1962 - 4 StR 256/62 -\nmit Nachweisen). Nach der Legaldefinition des Gesetzes\n(§ 4 Abs. 4 WaffG) führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt\n(vgl. dazu Potrykus in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche\nNebengesetze WaffG § 4 Anm. 5).\n\nTwägungen weisen keine Rechtsfehler auf,\n\nPfeiffer\n\nLoesdau\n\nMösı\nHerdegen\n\nKuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-24/1-str-806-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-24/1-str-806-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.525482+00:00"}}