{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-24_1_StR_784_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-24","aktenzeichen":"1 StR 784/75","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 784/75 BESCHLUSS\nUn Te\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer und Fuhrunternehmer Michael S EEE\naus U, zeboren am 1946 in WED,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n086\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1976 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg\nvom 4. Juli 1975 im Ausspruch über die\nGesamt-(freiheits-)strafe (Nr. 2 des\nUrteilstenors) mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat seinen Antrag vom 2. Februar 1976 wie folgt begründet:\n\n\"Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine\nSachrüge muß zur Aufhebung des Ausspruches über die CGesamtstrafe führen,\n\n- 3 -\n\nDie Ausführungen der Strafkammer zur Bildung, der\nGesamtstrafe unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung (UA Bl. 13/14) lassen erkennen, daß das Gericht von unzutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist. Es kommt nicht darauf an, ob das einzubeziehende Urteil eine Tat zum Gegenstand hat, die\n\"in den Zeitraum der hier zu beurteilenden Straftaten\nfällt\". Entscheidend ist nach § 55 Abs. 1 StGB vielmehr allein, ob diejenigen Straftaten, die Gegenstand\ndes hier angefochtenen Urteils sind, vor einer früheren Verurteilung begangen worden sind und ob die früher erkannten Strafen vor Erlaß des angefochtenen Urteils bereits verbüßt waren. Als \"frühere Verurteilungen\" in diesem Sinne kommen nach den Feststellungen des Tatrichters die UA Bl. 5 unter Nr. 7 und 8\ngenannten Verurteilungen in Betracht, weil die zeitlich letzte Straftat, die Gegenstand des vorliegenden\nVerfahrens ist, am 22, Februar 1974 begangen worden\nist. Nach den getroffenen Feststellungen erscheint es\nschließlich denkbar, daß die UA Bl. 4 unter 6 und die\nUA Bl. 5 unter 10 genannten Vorstrafen beide oder -\nnach Auflösung der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe -\neine von ihnen in eine Gesamtstrafe nach § 55 StGB\neinzubeziehen sein wird. Die als Nr. 6 aufgeführte\nVorstrafe ist durch Urteil des Amtsgerichts Würzburg\nvom 19. November 1973 und nicht durch Urteil des gleichen Gerichts vom 17. August 1973, wie es UA Bl. 4\nirrtümlich heißt, ausgesprochen worden (vgl. auch UA\nBl. 12). Die früheste Tatzeit im vorliegenden Verfahren liegt Anfang November 1973. Eine abschließende\nBeurteilung ist dem Revisionsgericht nicht möglich,\nweil das angefochtene Urteil keine Feststellungen\n\n-u_\n\ndarüber enthält, ob und ggf. inwieweit diese Strafen\nverbüßt sind. Dem kurzen Hinweis UA Bl. 5 ist nur zu\nentnehmen, daß die durch Gesamtstrafenbeschluß des\nAmtsgerichts Würzburg vom 6. Juni 1975 gebildete Gesamtstrafe im Zeitpunkt der Urteilsfällung in diesem\nVerfahren noch nicht voll verbüßt war.\n\nIm übrigen läßt das angefochtene Urteil Verletzungen des sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.\"\n\nDer Senat hält die Darlegungen des Generalbundesanwalts für zutreffend und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.\n\nDie Anordnung einer Sperre für die Erteilung\neiner neuen Fahrerlaubnis wird von der Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamt-(freiheits-)strafe nicht\nbetroffen.\n\nPfeiffer Loesdau Mösl\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-24/1-str-784-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-24/1-str-784-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.507212+00:00"}}