{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-24_1_StR_602_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-24","aktenzeichen":"1 StR 602/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 602/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. Februar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nDr. Mösl,\nHerdegen,\nKuhn\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt |\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n25. Juni 1974\n\n41. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte eines fortgesetzten Betruges\nin Tatmehrheit mit Untreue schuldig ist\n(88 263, 266, 74 StGB a.F.);\n\n2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTat mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue\n(Fall C 1 der Urteilsgründe) und wegen Untreue (Fall C 2\nder Urteilsgründe) zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zur Gesamtgeldstrafe von 31.500,- DM verurteilt.\nSeine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n41. Als Verstoß gegen das Gebot des tBeweiszwanges\"\nund als Verletzung der Aufklärungspflicht sieht es die\nRevision an, daß der Tatrichter zum Fall C 1 nur einen\n(nicht repräsentativen) Kunden, nicht aber alle Aktienkäufer vernommen hat; nur durch deren Vernehmung hätte\nsich einwandfrei klären lassen, ob die Kunden einem Irrtum erlegen seien und ob sie eine Zweckbindung der von\n\nihnen gezahlten Beträge gewollt hätten. Der Text der\n\"NAuftragsbestätigung\", der Geschäftsbedingungen und der\n\"NAktienbestätigung\" sei zu unklar, als daß sich allein\nim Wege der Auslegung daraus Feststellungen hätten gewinnen lassen.\n\nDie Rüge dringt nicht durch. Nach den Feststellungen\nglaubten die Kunden, die gezahlten Geldbeträge würden für\nden Ankauf von Aktien verwendet und das Eigentum an den\nnicht zugesandten Aktien werde ihnen verschafft werden.\n‚Das durfte das Landgericht dem Text der an die Kunden\n„gerichteten Schreiben entnehmen; die Feststellungen entsprachen der Lebenserfahrung und wurden vom Angeklagten\n‚auch nicht ernstlich bestritten. Erfahrungsgemäß gehen\ndie.Käufer von Aktien, die nach Art und Zahl bestimmt\n.sind, davon aus, daß das übersandte Geld nicht zum größten Teil für die Bestreitung der Geschäftsunkosten, sondern für die Beschaffung der Aktien verwandt wird. Die\nStrafkammer durfte auf Grund der genannten Schreiben\nohne Anhörung jedes einzelnen Kunden auch feststellen,\ndaß der Käufer an die Aussonderung der von ihm erworbenen Aktien glaubte, mag er auch von der rechtlichen Gestaltung einer Verwahrung nach dem Depotgesetz keine\n“ genauen Vorstellungen gehabt haben. Deshalb läßt sich\nwie im Fall des Urteils vom 8. Mai 1951 (1 StR 171/51,\ninsoweit in BGHSt 1, 186 nicht abgedruckt) auch hier\nsagen, daß \"die Grenze summarischer Feststellungen\n‘ nicht überschritten\" sei. Wie in jenem Fall sind hier\nebenfalls keine Anträge auf Vernehmung weiterer Zeugen\ngestellt worden; der Verteidiger der Tatinstanz hat\nsogar ausdrücklich darauf verzichtet.\n\n- 5.\n\nDie Namen der Käufer, denen die Aktien nicht zugesandt wurden, sind auf Grund der Buchführung ermittelt\nworden; damit ist eine hinreichende Feststellung über\nden Kreis der durch die Handlungen des Angeklagten in\nihrem Vermögen gefährdeten Personen getroffen. Wer hiervon endgültig geschädigt worden ist, brauchte nicht\nfestgestellt zu werden.\n\n2. Nach Auffassung der Revision hätte es die Auf-\n\nklärungspflicht geboten, im Fall C 1. die jeweilige wirt-\n\nschaftliche Gesamtlage der GVA durch zeitlich differen-\n\niyjerte Feststellungen der Kontenstände zu ermitteln, um\n\" \"den Zeitpunkt festzustellen, von dem ab der: Angeklagte\n“den Schädigungsvorsatz gefaßt habe; dies vor allem des-\n\n-'nalb, weil zeitweise sogar Aktienguthaben bestanden.\nhätten. 5\n\n\"Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Die yon\n\"Anfang an schlechte finanzielle Lage der GVA hat das.\nLandgericht festgestellt (UA S. 19 f). Der Annahme des\nEventualvorsatzes (UA S. 56, 70, 71) stand nicht entgegen, daß vorübergehend ein geringfügiger Plusbestand\nvon Aktien vorhanden war.\n\nII. Sachbeschwerde\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die\nAnnahme eines fortgesetzten Betruges im Fall C 1 keinen\nrechtlichen Bedenken. Was der Beschwerdeführer hierzu\nvorträgt, fußt im wesentlichen auf einer Beweiswürdigung,\ndie von der des Landgerichts abweicht. Der Erörterung\nbedürfen nur folgende Punkte:\n\na) Eine Täuschungshandlung und einen entsprechenden\nIrrtum hat die Strafkammer, wie schon oben (Abschnitt I 1)\nausgeführt, hinreichend festgestellt. Hiernach spiegelte\n. der Angeklagte den Kunden vor, für ihr Geld würden die\n\nbestellten Aktien angeschafft und als ihr Eigentum ver-\n‘wahrt. Die dahingehende Auslegung, die der Tatrichter\n‚den Bestätigungsschreiben gegeben hat, ist möglich,\n‚sogar naheliegend. Gingen die Käufer auf das täuschende\nAngebot ein, die Aktien bei der GVA zu belassen, so trat\n‘ damit die Vermögensgefährdung ein: Es Iag nun in der Hand\n\n....des Angeklagten, ob er überhaupt Aktien für den erhaltenen\n\n“Betrag anschaffte und wie er angekaufte Aktien: verwahrte.\n\n‘An den gekauften Aktien erwarben diese Kunden jedenfalls\n‘kein (Allein- oder Mit-) Eigentum. Die im Zeitpunkt der\n\n' Abreise des Angeklagten in die USA (11. April 1973, UA S. 25)\nvorhandenen Aktienbestände boten keinen Gegenwert für die\ngezahlten Beträge, weil sie zu gering waren, um die Ansprüche der Kunden auf Eigentumsübertragung zu befriedi-\n\ngen.\n\nDaß diejenigen Kunden, die sich die gekauften Aktien\nübersenden ließen, keine Vermögensgefährdung und keinen\nSchaden erlitten, spielt für den Vorwurf des fortgesetzten Betruges gegenüber den anderen Kunden keine Rolle.\n\nb) Auch zur inneren Tatseite genügen die Fest-\n\n. stellungen des Landgerichts. Daß der Angeklagte zunächst\n\nein solides Unternehmen aufbauen wollte und daß er insbesondere 1972 weitere Beträge investierte (UA S. 83),\nsteht der Annahme nicht entgegen, daß er von Anfang an\ndie ungünstige Finanzlage der GVA kannte und deshalb mit\n\n«1\n\nAy\n\nzu geringen Aktieneinkäufen rechnete. Zutreffend beurteilt\nder Tatrichter den zeitweise geglückten Ausgleich der\nFehlbestände als nachträgliche Schadenswiedergutmachung\n(va S. 83).\n\n‚2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue im Fall C 1 kann nicht bestehen bleiben. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine solche\nrechtliche Beurteilung möglich, wenn entweder schon bei\nVornahme der Täuschung ein Treuverhältnis zu dem Getäuschten bestand (BGHSt 8, 254, 260) oder wenn durch die Untreue ein weiterer Schaden zugefügt wurde (BGHSt 6, 67, 8).\nBeide Voraussetzungen sind nicht dargetan.\n\n-a) Anders als im Fall BGHSt 1, 186 bestand keine\nEinigkeit zwischen dem Angeklagten und den Kunden darüber,\ndaß diese durch ihre Zahlungen das Geschäft des Angeklag-.\nten erst mitaufbauen sollten. Es handelte sich um schlichte\nKaufverträge ohne wesentliche weitergehende Verpflichtungen\ndes Angeklagten, die ein Treuverhältnis hätten begründen\nkönnen; schon gar nicht bestand ein solches Verhältnis\nvor Abschluß der Käufe. Die Beziehungen wurden erst aufgenou.nen mit der Eingehung der Verträge, die das Landgericht zutreffend als betrügerisch beurteilt hat. Zunächst fand nur der Aktienverkauf mit dem Angebot statt,\ndie Aktien zu verwahren; ihm folgte -— je nach der Entscheidung des Kunden - die Vereinbarung, die Aktien zu\n\"deponieren\", die der Angeklagte nicht in der versprochenen Weise einhielt. Auch wenn man es mit BGH GA 197i,\n\n83 (in einem wesentlich anders gestalteten Fall) genügen\n1äßt, daß das Treuverhältnis zugleich mit der Vorspiege-\n\nlung falscher Tatsachen begründet wird, kann hier ein tateinheitlich begangenes Vergehen gegen § 266 StGB nicht angenommen werden. Denn das Angebot der bloßen Verwahrung\nbegründete noch keine Pflicht zur Wahrnehmung von Vermögens-\n‘ interessen der Kunden. Allenfalls kann das in § 266 StGB\n\n. vorausgesetzte Treuverhältnis erst später begründet worden\nsein, als die GVA die Pflicht zur \"Deponierung\" der Aktien\nübernahm. .\n\n.:b) Der Schaden (die Vermögensgefährdung) ist urch |\n‚eine etwa begangene Untreue nicht vertieft worden. Es\n\n‚handelt sich allenfalls um eine nitbestrafte Naohtat.\n\n. Da weitere Feststellungen zu Ungunsten des Angeklagten\nin dieser Hinsicht nicht zu erwarten sind, hat der Senat\nden. Schuldspruch wegen Untreue im Fall C 1 in Wegfall\ngebracht. Auf die weiteren Beanstandungen der Revision\nzu diesem Punkt braucht nicht eingegangen zu werden.\n\n3. Der Schuldspruch im Fall C 2 ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Der Einwand der Revision, der Angeklagte\nhabe gegenüber der ihm wirtschaftlich gehörenden GVA\nkeine Untreue begehen können, greift nicht durch. Schon\ndas Reichsgericht hat diese Möglichkeit bejaht, zum Teil\nmit Hinweis auf den Schutz der Gläubiger der GmbH (RGSt 42,\n278, 283; 71, 353, 355). Der Bundesgerichtshof hat sich\ndem im Ergebnis angeschlossen; er hält allerdings nicht\nden Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes für maßgeblich,\nsondern hebt darauf ab, daß die GmbH sich als eine eigene\nRechtspersönlichkeit darstellt (BGHSt 3, 32, 39, 40;\nUrteil vom 2. Februar 1968 - 2 StR 630/67). Der Senat\nsieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. |\n\n4. Der Strafausspruch mußte aufgehoben werden. Im\nFall C 1 hat das Landgericht ausdrücklich strafschärfend\nverwertet, daß mehrere Straftatbestände verwirklicht wur-\n\nden (UA S. 83). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden,\n\ndaß die Einzelstrafe im Fall C 2 durch den - jetzt geän-\n\n. derten - Schuldspruch im Fall c 1 beeinflußt worden ist.\n\nDie seit dem 1. Januar 1975 bei einem Vergehen der\n‘Untreue nicht mehr obligatorische Geldstrafe darf jetzt\n„nur noch unter den Voraussetzungen des. $ Li StGB n.F.\n\n= verhängt werden (vgl. hierzu bisher u Ss, 84).\n\n‚Die Entscheidung entspricht dem Antrag der ‚Bundesanwaltschaft.\n\nPfeiffer Loesdau | Mösl.\nHerdegen Kuhn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-24/1-str-602-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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