{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-17_1_StR_862_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-17","aktenzeichen":"1 StR 862/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"095°\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 862/75 URTEIL\nME\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gartenbaulehrling Manfred F EEE aus\n\nNe. v.W., dort geboren am il 1951, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 17. Februar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Er |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil der Jugendkammer des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 16. Oktober 1975 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten durch Urteil vom\n22. November 1974 wegen zweier fortgesetzter Vergehen gegen\ndas Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung der vom Jugendschöffengericht Würzburg am 13. Februar 1973 - Ls 46/73 -\nverhängten Jugendstrafe von einem Jahr zur Jugendstrafe\nvon zwei Jahren und zur Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hin hat der\nBundesgerichtshof das Urteil der Jugendkammer im Schuldspruch geändert und im Ausspruch über die gesamten Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang hat er die Sache zu neuer Entscheidung zurückverwiesen. Die weitergehende Revision hat\ner verworfen.\n\nDie Jugendkammer hat nunmehr den Angeklagten wegen\nder rechtskräftig festgestellten Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Jugendstrafe von drei Jahren\nsechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet\nsich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen\nErfolg.\n\nDie Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher\nNachprüfung im Ergebnis stand.\n\n1. Der Angeklagte war zur Zeit der ersten Fortsetzungstat (Anfang 1970 bis 13. Februar 1973) 18 1/2\nbis 21 Jahre alt und damit teils Heranwachsender nach\n\n§ 1 Abs. 2 JGG, teils Erwachsener. Als er die zweite Fortsetzungstat beging (Mai 1973 bis 8. Februar 1974), war er\nErwachsener. Die Jugendkammer hat auf beide Taten einheitlich Jugendstrafrecht angewendet (UA S. 10, 11). Diese\nEntscheidung hält sich im Rahmen der von der Rechtsprechung\nentwickelten Rechtsgrundsätze (BGHSt 6, 6; BGH, Beschluß\nvom 6. Mai 1975 - 1 StR 119/75). Die späteren Tathandlungen waren hier eine Folge des früheren strafbaren Verhaltens und Ausdruck des beim Angeklagten bestehenden\nReiferückstandes von drei Jahren.\n\n2. a) Die Jugendkammer bejaht die Voraussetzungen des\n§ 21 StGB, weil der Angeklagte infolge seiner Drogenabhängigkeit unter dem erheblichen Drang gestanden habe,\nsich Rauschmittel zu verschaffen. Dieser Drang habe ihn\nin seiner Einsichtsfähigkeit erheblich behindert (UA S. 13).\nAuf eine etwaige erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens geht das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich ein.\nUnter den gegebenen Umständen liegt darin jedoch kein\nRechtsfehler, der den Strafausspruch in Frage stellt.\n\nb) Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, daß die\nJugendkammer auch die Frage der Steuerungsfähigkeit geprüft und im Sinne einer erheblichen Verminderung nach\n§ 21 StGB entschieden hat. Das Landgericht bejaht die\nverminderte Schuldfähigkeit, die beides umfaßt (UA S. 13).\nEs gelangt zu diesem Ergebnis nach Anhörung eines erfahrenen Sachverständigen, des Facharztes für Neurologie und\nPsychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. Heubeck.\n\nEs ist davon auszugehen, daß dieser Sachverständige beide Gesichtspunkte berücksichtigt hat, weil der Begriff\n\nder verminderten Schuldfähigkeit beides einschließt. Gerade\nbei einem Drogenabhängigen lag es auf der Hand, sich mit\n\nder Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit infolge jahrelangen Genusses von Rauschmitteln auseinanderzusetzen. Der\nSenat wertet deshalb die Ausführung des angefochtenen Urteils, der Drang, sich Rauschmittel zu verschaffen, habe\n\nden Angeklagten in seiner Einsichtsfähigkeit erheblich\nbehindert, lediglich als verkürzte Wiedergabe der Ergebnisse des Gutachtens, denen die Jugendkammer sich anschließt.\n\n3. Gegen die sonstigen Strafzumessungsgründe bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-17/1-str-862-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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