{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-17_1_StR_756_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-17","aktenzeichen":"1 StR 756/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 756/75 URTEIL\nNn:7%\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Johann Georg Kb aus Feaimmmm/\nMm geboren an EEE 1927 ir Tine\n\nwegen fortgesetzten Meineids\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 17. Februar 1976, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WEB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Juni 1975 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Ansbach\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des fortgesetzten Meineids freigesprochen. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nAuf die Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\nI. Das Landgericht meint, die Aussagen des Angeklagten seien schon objektiv nicht falsch gewesen,\nweil die von ihm verschwiegenen Tatsachen nicht zum\nGegenstand der Vernehmung gehört hätten. Diese Auf-\n\nfassung findet keine Stütze in den Feststellungen des\nUrteils.\n\nEin Zeuge hat auch ungefragt über Tatsachen zu\nberichten, die für den Gegenstand der Vernehmung erheblich sind und mit ihr in untrennbarem, für ihn\nerkennbaren Zusammenhang stehen (BGHSt 1, 22, 24; 2,\n90, 92; ständige Rechtsprechung). Im Strafprozeß ist\nder Gegenstand der Vernehmung — anders als im Zivilprozeß - der dem Zeugen bei seiner Anhörung zu bezeichnende \"Gegenstand der Untersuchung\" (§ 69 Abs. 1\nS. 2 StPO); seine Aussagepflicht umfaßt alle Tatsachen,\ndie mit der Tat i. S. des § 264 StPO zusammenhängen\noder zusammenhängen können (Willms in LK 9. Aufl.\n\nRn. 25 vor § 153). In der Hauptverhandlung gegen\n\nDr. He sollten nach den Feststellungen (UA S. 3)\nder Angeklagte (der ehemalige Sozius und Verfasser\neiner Schutzschrift) und die Kanzleiangestellte St\n\n-ıh-\n\ndarüber aussagen, was ihnen über das Zustandekommen\n\neiner von Dr. HEMEEEM beurkundeten Generalvollmacht\nund darüber bekannt war, wie es zur Veränderung ei-\n\nner Eintragung im Urkundenregister kam.\n\n4. In Punkt 1 und 2 der Anklage ist dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe in der mit dem Eid abgeschlossenen ersten Vernehmung verschwiegen, was ihm\nRenate Ste am 15. November 1973 mitgeteilt hatte:\ndaß ihr nämlich eingefallen sei, daß sie -— entgegen\nihrer früheren Darstellung im Vorverfahren - bei der\nStreichung und Neueintragung im Urkundenregister zugegen gewesen sei. Das Landgericht verneint die Offenbarungspflicht, weil der Angeklagte insoweit nur Zeuge\nvom Hörensagen und die unmittelbare Zeugin präsent gewesen sei. Das mag im Ergebnis zutreffen, soweit die\nZeugin Ste dem Angeklagten über ihre Aussage im\nVorverfahren berichtet hatte (Punkt 2), weil dieser\nSachverhalt aktenkundig war (UA S. 9). Im übrigen kann\nder Auffassung der Strafkammer nicht gefolgt werden.\nDie von ihr angeführte Entscheidung des Bayerischen\nObersten Landesgerichts (NJW 1955, 1690 Nr. 17) betrifft schon insofern einen anderen Sachverhalt, als\ndie Mitteilung der Angestellten Ste» an den Angeklagten nicht für sich allein stand, sondern einbezogen werden muß in das weitere, durch diese Mitteilung\nvom Angeklagten selbst eingeleitete Geschehen, für das\ner unmittelbarer Zeuge war; schon deshalb erstreckte\nsich die Offenbarungspflicht des Angeklagten auch\nhierauf.\n\n-5_\n\n2. Über das vom Angeklagten veranlaßte Treffen\nbei Dr. Haie an 16. November 1973 (Punkt 3 bis\n5) konnte er Angaben aus eigener Wahrnehmung machen.\nDie Strafkammer meint, diese Zusammenkunft sei nicht\nGegenstand der Vernehmung gewesen und habe damit\nauch nicht in einem für den Angeklagten erkennbaren\nZusammenhang gestanden; insbesondere auch bei der\nmassiven Einwirkung des Dr, Heilen auf seine Angestellte Steh und dem Versprechen, sich erkenntlich\nzu zeigen (Punkt 4 und 5),habe es sich um \"Aktivitäten\" des Dr. Haem gehandelt, die nicht Beweisgegenstand der zweiten Vernehmung gewesen seien, weil\ndiese nochmalige Vernehmung, dem Beweisamtrag der\nVerteidigung entsprechend, nur die \"Aktivitäten\" des\nAngeklagten (Verabredung der Zusammenkunft) und die\nMitteilungen der Renate Ste an den Angeklagten\nbetreffen sollte,\n\nDiese Beurteilung des Vernehmungsgegenstandes\nist nach den Feststellungen zu eng. Das Landgericht\nverkennt, daß die dem damaligen Angeklagten Dr, He\nGE vorgeworfene Falschbeurkundung aufgeklärt werden\nsollte und daß hierfür das Zustandekommen der neuen\nentlastenden Aussage der Angestellten Stege einerseits, andererseits aber auch das Verhalten des\nDr. Heiumem, insbesondere seine etwaigen Verdunklungsversuche als Beweisanzeichen von entscheidender\n\nBedeutung waren. Das war auch für den Angeklagten er-\n\nkennbar. Er selbst hatte nach eigener Bekundung die\nneue Aussage der Renate Stamm als wichtig angesehen\nund deshalb das Treffen bei Dr. Heime. zustande gebracht (UA S. 4), Als ehemaligem Sozius des Dr. Han\n\n&\n\n- 6 -\n\nWER und Verfasser einer Schutzschrift war ihm die Bedeutung der von ihm verschwiegenen Tatsachen für den\nSchuldvorwurf der Falschbeurkundung möglicherweise genau bekannt; die Strafkammer geht auf den Inhalt dieser \"hier nicht weiter interessierende(n) Schutzschrift\"\n(UA S, 4) nicht ein.\n\nII. Das Landgericht stützt den Freispruch hilfsweise darauf, daß weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit\nnachzuweisen seien (UA S. 9, 10; 11; 13, 14). Es knüpft\nhierbei aber an seine Würdigung des äußeren Tatbestandes an, die - wie oben dargelegt - nicht rechtsfehlerfrei ist. Die Erwägungen zur inneren Tatseite können\ndeshalb die Entscheidung nicht tragen (vgl. RGSt 47,\n417, 419; BGH, Urteil vom 13. Juni 1972 - 1 StR 658/71).\n\nIm übrigen ist der Tatrichter verpflichtet, den\nfestgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahelegt,\nerschöpfend zu würdigen (BGH aa0; BGH NJW 1959, 780\nNr. 16). Dieser Pflicht ist die Strafkammer nicht im\nvollen Umfang nachgekommen. Der Umstand, daß der Angeklagte ehemals Sozius des Dr. Heim war und eine\nSchutzschrift für ihn verfaßte, also möglicherweise\ndie Bedeutung der in seiner Aussage nicht offenbarten\nTatsachen für den Anklagevorwurf kannte, hätte bei der\nWürdigung des subjektiven Tatbestandes herangezogen\nwerden müssen.\n\n-7-\nDas freisprechende Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird der\nTatrichter gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die\nVoraussetzungen des § 158 StGB gegeben sind.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft,\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\n\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-17/1-str-756-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-17/1-str-756-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.232091+00:00"}}