{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1976-02-17_1_StR_614_75_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1976-02-17","aktenzeichen":"1 StR 614/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 614/75 URTEIL\nA Fe\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Harry 5 ME zus me,\ngeboren am EEEEEEER 1952 in Keime\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\noIO\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Februar 1976, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Pfeiffer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nLoesdau,\nPikart,\nDr. Woesner,\nHerdegen\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt u»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE aus En\nals Verteidiger,\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n2. Mai 1975 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchten Raubes und wegen gefährlicher Körper-\n\nverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren\n3 Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.\n\n1. Die Feststellung, daß der Angeklagte - entsprechend\ndem zusammen mit den Mittätern M EEE und\nKB gefaßten Plan (UA S. 5) - auch noch bei unmittelbarem Ansetzen zur Verwirklichung der Tat den Vorsatz hatte,\nder Geschäftsinhaberin Kregi& die Handtasche mit dem darin\nvermuteten Geld zu „entreißen\" (UA S. 6, 9, 10), rechtfertigt unter den vorliegenden Umständen ohne weiteres\ndie Annahme des Raubversuchs (§§ 249, 22 StGB). Frau Kress\nsollte nicht durch widerstandslose Wegnahme der Tasche\nüberrascht werden, sondern man hatte vor, gegen sie Gewalt\nin der Form des Wegreißens anzuwenden (UA S. 11, 14);\ndiese Absicht war in tatsächlicher Hinsicht dadurch unterstrichen worden, daß sich der Angeklagte durch Überziehen eines schwarzen Strumpfes gleich einem Räuber in\neiner Weise maskiert hatte, die geeignet war, die Überfallene in Schrecken und Angst zu versetzen (UA S. 6).\n\n2. Das Urteil geht auch mit Recht davon aus, daß\nein strafbefreiender Rücktritt vom Raubversuch nicht\nvorliegt. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der\n\nAngeklagte die Tat nur aufgegeben, weil er durch das\nlaute Schreien von Frau Kr», die zudem beim Verlassen\nihres Büros wider Erwarten die begehrte Handtasche nicht\nbei sich trug, in „Panik\" geraten war (UA S. 6).\n\n3. Die Verurteilung wegen einer auf neuem Tatentschluß beruhenden gefährlichen Körperverletzung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch für\ndie innere Tatseite des Vorwurfs der lebensgefährdenden\nBehandlung; hierfür reicht es aus, daß der Angeklagte\n- wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt - alle Tatumstände kannte, aus denen sich die besondere Gefährlichkeit seines Tuns ergab (BGHSt 19, 352, 353).\n\n4. Entgegen der Meinung der Revision hält auch der\nStrafausspruch der rechtlichen Nachprüfung stand. Insbesondere versagt der Einwand des Beschwerdeführers, das\nLandgericht habe bei Bemessung der Einzelstrafe für die\ngefährliche Körperverletzung die Anwendung von § 228 StGB a.r\nübersehen. Das Urteil verneint das Vorliegen mildernder Unstände zwar ausdrücklich nur für den Raubversuch (UA S. 16).\nNach Lage der Sache war damit aber erst recht auch die\nFrage nach etwaigen mildernden Umständen bei der gefährlichen Körperverletzung abschließend beantwortet. Der\nAngeklagte hat Frau Kresse, um sie zum Schweigen zu bringen,\netwa 10 Minuten lang mit heftigen Faustschlägen traktiert\nund ihr dabei auch ein Kissen derart auf das Gesicht gedrückt, daß sie zu ersticken drohte; er hat erst von ihr\nabgelassen, als er die Hilferufe einer Zeugin hörte.\n\nFrau Kr» trug zahlreiche Blutergüsse, namentlich auch\nim Gesichtsbereich davon; ihr wurden außerdem mehrere\n\nZähne ausgeschlagen (UA S. 6, 7). Daß ein solches Verhalten\ndie Annahme eines Ausnahmestrafrahmens nicht rechtfertigte,\nbrauchte das Landgericht hier nicht hervorzuheben. Daran\nvermag auch der Hinweis der Revision auf die „Panik\" des\nAngeklagten nichts zu ändern; denn der Umstand, daß der\nAngeklagte aus Furcht vor Entdeckung handelte, hätte allenfalls einen kurzen Versuch, das Opfer am Schreien zu hindern, in milderem Licht erscheinen lassen können, keinesfalls aber ein Vorgehen, das - wie hier - an Dauer und\nSchwere außergewöhnlichen Umfang angenommen und zu erheblichen Verletzungsfolgen geführt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten ist nach alledem zu verwerfen.\n\nPfeiffer Loesdau Pikart\nWoesner Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-17/1-str-614-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-02-17/1-str-614-75","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:18.212585+00:00"}}